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Recht

Eilanträge gegen Sicherungsmaßnahmen am Steinbruch erfolgreich

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Hintergrund der Entscheidung

Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Beschluss vom 29. September 2025 (Az. 1 L 4580/25.GI) Eilanträgen zweier Liquidatoren stattgegeben, die sich gegen eine Inanspruchnahme zu Sicherungsmaßnahmen an einer Steinbruchwand wandten. Die Stadt Gießen hatte zuvor Sicherungsauflagen erlassen, weil sie von einer konkreten Gefahr durch mögliche Felsabbrüche auf angrenzende Grundstücke ausging. Zu den geforderten Maßnahmen gehörten etwa die Installation rückvernagelter Steinschlagschutznetze. Die Stadt stützte ihre Anordnung auf die Annahme, dass Leib, Leben und Eigentum der Anwohner unmittelbar gefährdet seien.

Die Antragsteller, die in ihrer Funktion als Liquidatoren mit der Abwicklung einer Gesellschaft befasst waren, machten geltend, dass sie weder Eigentümer noch faktische Herrschaftsträger über das Grundstück des Steinbruchs seien. Zudem sahen sie keine rechtliche Grundlage für die auferlegte Pflicht, in dieser privaten Funktion Sicherungsmaßnahmen veranlassen zu müssen.

Rechtliche Kernfragen

Das Gericht beschäftigte sich insbesondere mit der Frage, wer unter dem Verwaltungsrecht als richtiger Adressat einer sicherheitsrechtlichen Anordnung gilt. Grundsätzlich ist hierfür der sogenannte Zustands- oder Handlungsstörer relevant. Zustandstörer ist diejenige Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache ausübt und dadurch potenziell eine Gefahr verursacht. Handlungsstörer ist diejenige Person, die durch ihr Verhalten die konkrete Gefahr herbeigeführt hat. Die Stadt argumentierte, dass die Antragsteller aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen Funktion dennoch verpflichtet seien. Dieser Sichtweise widersprach das Gericht deutlich.

Das Verwaltungsgericht stellte klar, dass Liquidatoren weder aus ihrer Funktion heraus noch faktisch im Besitz einer Sachherrschaft über das Steinbruchgrundstück standen. Ein Durchgriff auf sie als Privatpersonen sei nicht zulässig, da dies das grundlegende Prinzip der Trennung von Gesellschaft und Gesellschaftern verletzen würde. Nur wenn eine missbräuchliche Nutzung der Rechtsform nachweisbar gewesen wäre, hätte eine Ausnahme in Betracht gezogen werden können. Diese Voraussetzungen waren jedoch nicht erfüllt.

Bedeutung für Unternehmen und Liquidatoren

Die Entscheidung verdeutlicht die Wichtigkeit des gesellschaftsrechtlichen Trennungsprinzips. Unternehmerinnen und Unternehmer, aber auch Liquidatoren oder Gesellschafter, können nicht automatisch für Gefahren herangezogen werden, die aus früheren Eigentums- oder Besitzverhältnissen herrühren. Gerade für mittelständische Unternehmen oder solche, die im Rahmen von Abwicklungsprozessen mit Grundstücken befasst sind, ist diese Abgrenzung von zentraler Bedeutung. Die Verantwortung für Sicherungsmaßnahmen liegt in erster Linie bei dem aktuellen Eigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft. Eine Ausdehnung auf Personen, die lediglich mit der Beendigung der Gesellschaftsverhältnisse betraut sind, widerspräche grundlegenden Prinzipien des öffentlichen Rechts.

Zugleich macht die Entscheidung deutlich, welche Risiken entstehen können, wenn Kommunen versuchen, bei fehlenden Vermögensmassen der Gesellschaften auf natürliche Personen überzugreifen. Für steuerberatende und rechtsberatende Kanzleien bedeutet dies, Mandanten in Liquidationssituationen besonders sorgfältig auf diese Unterscheidungen hinzuweisen und sie gegen mögliche rechtswidrige Anordnungen zu schützen.

Praktische Konsequenzen und Fazit

Für Praktiker in Unternehmen sowie beratenden Institutionen ergibt sich aus dieser Entscheidung die klare Erkenntnis, dass die Verwaltung ihre Maßnahmensträger sehr genau benennen und rechtlich sauber begründen muss. Eine pauschale Verantwortlichmachung von Liquidatoren ist unzulässig. Im Anwendungsfall bedeutet dies, dass Liquidatoren nicht für Pflichten aus vergangenen Eigentumsverhältnissen einstehen müssen, solange sie keine tatsächliche Einflussmöglichkeit auf das Grundstück haben. Damit stärkt das Gericht vor allem die Rechtssicherheit für Unternehmer und Liquidatoren gleichermaßen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da eine Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof möglich ist. Dennoch setzt sie ein deutliches Signal für die Wahrung der gesellschaftsrechtlichen Trennung und für den Schutz jener, die allein mit der Abwicklung betraut sind. Für Unternehmen und ihre Berater gilt es, solche Entwicklungen aufmerksam zu verfolgen und frühzeitig auf mögliche Haftungsrisiken hinzuweisen. Insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen profitieren von einer klaren Abgrenzung der Verantwortlichkeiten, da sie in der Praxis häufig mit Abwicklungs- oder Umstrukturierungsvorgängen befasst sind. Unsere Kanzlei betreut Mandanten in diesen Prozessen umfassend und hat langjährige Erfahrung in der Prozessoptimierung von Buchhaltungsabläufen sowie in der Digitalisierung. Dadurch ermöglichen wir insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen erhebliche Effizienz- und Kostenvorteile, die über die reine Rechts- und Steuerberatung hinausgehen.

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