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Einkommensteuer

Eigenverantwortliche Fristenkontrolle für Steuerberater beachten

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Fristenkontrolle als Pflicht des Berufsträgers – Hintergrund und Ausgangslage

Mit Beschluss vom 09. September 2025 (Az. VIII R 9/25) hat der Bundesfinanzhof die Bedeutung der eigenverantwortlichen Fristenkontrolle durch Berufsträger ausdrücklich hervorgehoben. Ausgangspunkt war ein Streit um steuerliche Feststellungen, bei dem das Finanzgericht die Klage der Steuerpflichtigen abgewiesen hatte. Obwohl fristgerecht Revision eingelegt wurde, fehlte zunächst eine Begründung innerhalb der nach § 120 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung vorgesehenen zweimonatigen Frist. Erst nach Ablauf der Frist ging eine Begründung ein, verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag nach § 56 Finanzgerichtsordnung, der jedoch erfolglos blieb.

Die Klägerin führte zur Entschuldigung sowohl ein Fristenversehen im Sekretariat als auch gesundheitliche Einschränkungen des bearbeitenden Steuerberaters nach einem Unfall an. Der Bundesfinanzhof machte jedoch deutlich, dass ab dem Zeitpunkt, in dem einem Berufsträger die Akten zur Bearbeitung einer fristgebundenen Handlung vorgelegt werden, die volle Verantwortung bei diesem selbst liegt. Die Bezugnahme auf einen Kanzleifehler oder eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit reicht nicht aus, um eine Fristversäumung im Sinne einer fehlenden Verschuldenszurechnung auszuschließen.

Damit verdeutlichte das Gericht erneut, dass zwar organisatorische Maßnahmen in Büros von Steuerberatern, Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern eine Grundlage für korrekte Fristenführung darstellen, die letzte Verantwortung jedoch beim beauftragten Berufsträger selbst verbleibt.

Rechtliche Herleitung und Begründung der Entscheidung

Die zentrale juristische Fragestellung drehte sich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie setzt nach § 56 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung voraus, dass die Fristversäumnis unverschuldet erfolgte. Entscheidend war damit, ob die Klägerin darlegen konnte, dass kein Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten vorlag. Nach § 155 Finanzgerichtsordnung in Verbindung mit § 85 Abs. 2 Zivilprozessordnung müssen sich Parteien das Verschulden ihres Vertreters zurechnen lassen.

  1. Erstens stellte der Bundesfinanzhof klar, dass die eigenverantwortliche Überwachung der Frist Bestandteil der Berufspflichten ist. Selbst wenn ein Kanzleimitarbeiter eine Frist unrichtig berechnet, muss der Berufsträger dies bei der Bearbeitung prüfen.
  2. Zweitens verwarf das Gericht den Einwand der gesundheitlichen Beeinträchtigung. Zwar kann eine plötzliche Erkrankung ein Verschulden ausschließen, doch nur wenn sie unvorhersehbar und so schwer ist, dass eine Bearbeitung nicht zumutbar bleibt. Da der Steuerberater am Tag des Fristablaufs noch an der Sache arbeitete, war dieser Punkt nicht durchgreifend.
  3. Drittens wies das Gericht darauf hin, dass selbst im Falle einer Erkrankung Notfallregelungen innerhalb einer Kanzlei greifen müssen, insbesondere die Übertragung der Fristenkontrolle auf einen weiteren Sozius.

Damit führte das Gericht die bisherige strenge Linie zur Fristenkontrolle konsequent fort und machte deutlich, dass Wiedereinsetzung nur in rechtlich eng begrenzten Ausnahmefällen gewährt werden kann.

Konkrete Bedeutung für Unternehmen, Steuerberater und Finanzinstitutionen

Die Entscheidung zeigt für kleine Unternehmen, mittelständische Betriebe, spezialisierte Einrichtungen wie Pflegeheime oder Krankenhäuser sowie für Onlinehändler spürbare Konsequenzen auf, sobald sie Prozesse in steuerlichen Verfahren an Vertreter delegieren. Denn insbesondere dann, wenn Rechtsmittel genutzt werden, hängt deren Erfolg entscheidend von der zuverlässigen Einhaltung von Fristen ab. Für steuerliche Beratungskanzleien bedeutet die Entscheidung eine verschärfte Pflicht, eigene interne Kontrollmechanismen zu überwachen und nicht allein auf Büroorganisation zu vertrauen.

Bei kleinen Betrieben und Onlinehändlern, die sich in Steuerstreitigkeiten häufig auf externe Steuerberater stützen, ist es von großer Bedeutung, sich bewusst zu machen, dass Versäumnisse des Bevollmächtigten ihnen unmittelbar zugerechnet werden. Mittelständische Unternehmen müssen sicherstellen, dass die von ihnen beauftragten Berater über funktionierende Notfallregelungen verfügen, damit Fristen auch bei unerwarteter Krankheit gewahrt bleiben. Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser wiederum, die oft über komplexe steuerliche Fragestellungen verfügen, sollten ihre Prozesspartner gezielt auf deren Fristenmanagement ansprechen, da Verzögerungen bei Rechtsbehelfen erhebliche finanzielle Nachteile nach sich ziehen können. Finanzinstitutionen und Kreditgeber sollten in ihrer Risikobeurteilung gleichfalls einbeziehen, dass steuerliche Auseinandersetzungen rasch an Rechtskraft gewinnen, wenn Fristen – wie hier – nicht eingehalten werden.

In der Praxis zeigt sich damit die Notwendigkeit eines engen Zusammenspiels von Unternehmen und ihren Beratern. Während organisatorische Hilfsmittel, elektronische Kalender und digitale Workflows unterstützend wirken können, bleibt die letzte Verantwortung unteilbar beim Berufsträger, der die Bearbeitung des Rechtsmittels übernimmt.

Klarheit für die Praxis – zentrale Lehren aus dem Beschluss

Der Beschluss des Bundesfinanzhofs macht deutlich, dass die eigenverantwortliche Fristenkontrolle als Pflicht des einzelnen Berufsträgers nicht delegiert werden kann. Für Unternehmen jeder Größe, von der kleinen GmbH über den mittelständischen Industriebetrieb bis hin zur Pflegeeinrichtung oder zum Onlinehändler, besteht damit ein erhebliches Risiko, wenn auf eine verlässliche Fristenüberwachung nicht geachtet wird. Wer Rechtsbehelfe in Steuerverfahren nutzen will, sollte aktiv überprüfen, ob die eingesetzten Berater über wirksame Kontrollsysteme und Notfallvorsorge verfügen.

Für die tägliche Praxis bedeutet dies eine noch stärkere Fokussierung auf digitale Prozessunterstützung, automatische Erinnerungen und strukturierte Arbeitsabläufe. Gerade kleine und mittelständische Unternehmen profitieren, wenn ihre Kanzlei auf Digitalisierung und Prozessoptimierung setzt und damit erhebliche Kosteneinsparungen bei gleichbleibender Rechtssicherheit ermöglicht. Unsere Kanzlei begleitet Mandanten von kleinen Unternehmen bis hin zu mittelständischen Betrieben und verfügt über besondere Erfahrung in der Digitalisierung und der Effizienzsteigerung von Buchhaltungs- und Steuerprozessen, die sich unmittelbar in messbaren Kosten- und Zeitvorteilen widerspiegeln.

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