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Recht

Ehrensold rückwirkend ausgeschlossen: Folgen der Neuregelung

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Ehrensold rückwirkend ausgeschlossen: Was die Entscheidung bedeutet

Eine aktuelle verwaltungsgerichtliche Entscheidung schafft Klarheit zur Frage, ob ein Ehrensold nach einer gesetzlichen Neuregelung auch für bereits vergangene Zeiträume beansprucht werden kann. Im Kern ging es um einen früheren ehrenamtlichen Ortsbürgermeister, der bis August 2019 im Amt war und erst seit Dezember 2024 einen Ehrensold erhält. Der Ehrensold ist eine lebenslange Versorgung aus öffentlichen Mitteln für bestimmte ehrenamtliche kommunale Mandatsträger nach dem Ausscheiden aus dem Amt. Der Kläger wollte erreichen, dass ihm diese Leistung auch für die Zeit von September 2019 bis November 2024 nachgezahlt wird.

Hintergrund war eine Ende 2024 in Kraft getretene Gesetzesänderung, durch die das bisher gesetzlich angeordnete Ruhen des Ehrensoldanspruchs für Personen aufgehoben wurde, die hauptberuflich im öffentlichen Dienst beschäftigt waren. Ein Ruhen bedeutet juristisch, dass ein Anspruch dem Grunde nach bestehen kann, seine Auszahlung für einen bestimmten Zeitraum aber gesetzlich ausgesetzt ist. Nach Auffassung des Klägers musste die neue, günstigere Rechtslage auch auf die Vergangenheit angewendet werden. Das Verwaltungsgericht Mainz hat diese Sichtweise jedoch nicht geteilt und die Klage mit Urteil vom 21.05.2026 zum Aktenzeichen 1 K 335/25.MZ abgewiesen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Für die Praxis ist das deshalb relevant, weil die Entscheidung ein allgemein wichtiges Prinzip des öffentlichen Rechts bestätigt. Wird ein Gesetz zugunsten bestimmter Anspruchsberechtigter geändert, folgt daraus nicht automatisch, dass frühere Sachverhalte neu bewertet oder bereits abgeschlossene Zeiträume finanziell korrigiert werden müssen. Gerade bei Versorgungsleistungen, Bezügen oder öffentlich finanzierten Ansprüchen kommt es entscheidend auf den gesetzlich festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens und auf etwaige Übergangsregelungen an.

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