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Recht

Echtzeit-Überweisung nach Betrugsanruf: Rückzahlung sichern

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Echtzeit-Überweisung nach Betrugsanruf: rechtliche Einordnung

Manipulierte Zahlungsanweisungen im Umfeld von Telefonbetrug und Fernzugriff auf Smartphones betreffen längst nicht nur Privatpersonen. Auch Unternehmen, Onlinehändler oder Einrichtungen mit hoher Zahlungsfrequenz wie Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser sind im Visier, weil dort Überweisungen oft unter Zeitdruck erfolgen und mehrere Personen in Prozesse eingebunden sind. Juristisch liegt der Schwerpunkt solcher Fälle regelmäßig nicht allein im Verhältnis zur Bank, sondern auch in der Frage, ob der Empfänger einer fehlgeleiteten Zahlung das Geld wieder herausgeben muss.

Ausgangspunkt ist häufig eine Echtzeit-Überweisung, also eine Zahlung, die innerhalb von Sekunden beim Empfängerkonto gutgeschrieben wird und sich praktisch nicht mehr stoppen lässt. Gelingt es Betrügern, durch Social Engineering eine Installation von Fernzugriffssoftware zu erreichen oder Zahlungsdaten zu manipulieren, wird eine Überweisung ausgelöst, die der Kontoinhaber nicht will oder nicht bewusst veranlasst. In der Praxis sind dann zwei Ebenen strikt zu trennen: die Zahlungsautorisierung gegenüber der Bank und der Herausgabeanspruch gegen den Zahlungsempfänger.

Im hier relevanten Fall wurde nach einem Betrugsanruf und der Installation einer Fernzugriffs-App eine Echtzeit-Überweisung über 29.000 Euro ausgeführt. Das Geld landete auf dem Gemeinschaftskonto eines Ehepaars, das der Zahlerin zuvor unbekannt war. Der Ehemann leitete den Betrag nach eigener Darstellung sofort an eine ausländische Kryptoplattform weiter, weil er einen Zahlungseingang im Zusammenhang mit angeblichen Bitcoin-Investitionen erwartete. Die Zahlerin bemerkte den Vorgang schnell, informierte die Bank und erstattete Anzeige, die Rückholung der Echtzeit-Überweisung gelang jedoch nicht.

Das Landgericht Flensburg hat mit Urteil vom 30.12.2025, Az. 2 O 98/25, entschieden, dass der Ehemann den Betrag zurückzahlen muss, während ein Anspruch gegen die Ehefrau abgelehnt wurde, weil sie nach den Feststellungen keine Kenntnis von Geldeingang und Weiterleitung hatte. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Für die Unternehmenspraxis ist die Entscheidung vor allem deshalb wichtig, weil sie zeigt, wie konsequent Gerichte den Zahlungsempfänger in die Pflicht nehmen können, wenn die Umstände des Zahlungseingangs erkennbar risikobehaftet und atypisch sind.

Rückzahlungsanspruch ohne Rechtsgrund und verschärfte Haftung

Die rechtliche Grundlage für die Rückforderung ist typischerweise das Bereicherungsrecht. Eine ungerechtfertigte Bereicherung liegt vor, wenn jemand etwas erhält, ohne dass dafür ein rechtlicher Grund besteht, etwa weil kein wirksamer Vertrag, keine Schenkung und keine sonstige Anspruchsgrundlage den Geldzufluss trägt. In solchen Konstellationen kann der Leistende vom Empfänger die Herausgabe verlangen, regelmäßig in Form der Rückzahlung des Betrags.

Entscheidend ist dabei nicht, ob der Empfänger sich subjektiv als „Opfer“ einer eigenen Betrugsgeschichte sieht oder ob er glaubt, das Geld werde im Rahmen eines Investments weiterverwendet. Maßgeblich ist, ob es einen tragfähigen Rechtsgrund gerade im Verhältnis zwischen Zahlendem und Empfänger gibt. Wenn eine Zahlerin an ein ihr fremdes Konto überweist, ohne dies zu wollen, besteht ein solcher Rechtsgrund in der Regel nicht. Der Empfänger hat das Geld dann grundsätzlich herauszugeben.

Praktisch besonders relevant ist die Frage, was gilt, wenn der Empfänger das Geld bereits weitergeleitet hat, etwa auf eine Kryptoplattform oder an weitere Konten. Hier greift die vom Gericht angesprochene verschärfte Haftung. Gemeint ist eine Haftungsverschärfung, wenn der Empfänger nach den Umständen hätte erkennen müssen, dass ihm das Erlangte nicht zusteht, und sich dennoch über offensichtliche Warnsignale hinwegsetzt. In der gerichtlichen Würdigung spielten mehrere Auffälligkeiten eine Rolle, darunter die unbekannte Kontaktperson, der hohe Betrag, die sofortige Weiterleitung fremder Gelder sowie Vorerfahrungen mit problematischen Krypto-Investments. Wer unter solchen Umständen Gelder entgegennimmt und umgehend weitertransferiert, setzt sich dem Risiko aus, so behandelt zu werden, als hätte er die fehlende Berechtigung kennen müssen.

Für Unternehmen ist dieser Punkt in zwei Richtungen bedeutsam. Einerseits stärkt er die Position, wenn das eigene Unternehmen Opfer einer manipulierten Überweisung wurde und der Betrag auf Konten Dritter gelandet ist. Andererseits warnt er vor der Rolle als unbeabsichtigter Empfänger: Wer Zahlungseingänge erwartet, die nicht sauber aus einer eigenen Forderungslage hergeleitet werden können, und diese schnell weiterleitet, kann in eine Rückzahlungspflicht geraten, selbst wenn er sich innerlich für gutgläubig hält.

Dass das Gericht die Ehefrau nicht zur Rückzahlung verpflichtet sah, knüpft an einen weiteren zentralen Grundsatz an: Rückzahlungspflichten treffen grundsätzlich denjenigen, der tatsächlich etwas erlangt oder darüber verfügt hat. Bei Gemeinschaftskonten kommt es in der Praxis stark auf die tatsächliche Kenntnis, Mitwirkung und Zugriffssituation an. Wenn eine Kontoinhaberin nachweislich keine Kenntnis vom Zahlungseingang und der Weiterleitung hatte, kann dies dazu führen, dass ein Anspruch gegen sie ausscheidet, während der handelnde Kontoinhaber haftet. Für die Anspruchsdurchsetzung bedeutet das: Die Sachverhaltsaufklärung zur Verfügungsmacht und zur internen Kontonutzung ist oft ausschlaggebend.

Praxisfolgen für Unternehmen, Banken und Steuerberatung

Aus Unternehmenssicht ist die schnelle Reaktion nach Feststellung einer betrügerischen Echtzeit-Überweisung entscheidend, auch wenn eine Rückholung häufig nicht mehr möglich ist. Dennoch kann die sofortige Meldung an die Bank, die zeitnahe Strafanzeige und die Dokumentation der Abläufe die Grundlage schaffen, um zivilrechtlich gegen Empfänger vorzugehen und Beweise zu sichern. Gerade bei Echtzeit-Zahlungen zählt jede Minute, weil Betrüger typischerweise auf sofortige Weiterleitungen setzen, häufig unter Einbindung von Kryptodienstleistern.

Für Finanzinstitutionen und Zahlungsdienstleister verdeutlicht der Fall die Erwartung, dass Kundenwarnungen und Betrugsprävention organisatorisch ernst genommen werden müssen, auch wenn das Urteil hier den Rückzahlungsanspruch gegen den Zahlungsempfänger betrifft. In der Praxis steht parallel häufig die Frage im Raum, ob eine Zahlung gegenüber der Bank autorisiert war. Autorisierung bedeutet, dass der Zahler der Zahlung zugestimmt hat. Bei Fernzugriff und Täuschung ist diese Frage regelmäßig streitanfällig und hängt stark davon ab, ob der Zahlungsvorgang bewusst freigegeben wurde oder ob technische und kommunikative Manipulationen die Freigabe nur scheinbar herbeiführten. Unabhängig davon bleibt aber der zivilrechtliche Blick auf den Empfänger ein wesentlicher Hebel, wenn Bankwege versperrt sind oder der Zahlungsweg nicht mehr zu stoppen ist.

Für Steuerberaterinnen und Steuerberater liegt der praktische Nutzen vor allem in der Schnittstelle zwischen Schaden, internen Kontrollen und buchhalterischer Abbildung. Betrugsbedingte Abflüsse müssen nachvollziehbar dokumentiert und richtig kontiert werden, insbesondere wenn Rückflüsse aus Rückzahlungsansprüchen später tatsächlich realisiert werden. Zugleich ist die Beratung zu internen Zahlungsfreigaben, Rollen- und Berechtigungskonzepten sowie zur Überwachung von Auszahlungslimits ein präventiver Faktor, der Haftungs- und Schadensrisiken reduziert. In Branchen mit vielen Transaktionen, etwa im E-Commerce, oder mit dezentralen Strukturen, etwa bei Filialbetrieben, Pflegegruppen oder Klinikverbünden, ist die klare Trennung von Anweisung, Freigabe und Ausführung besonders wichtig, weil Social-Engineering-Angriffe gezielt organisatorische Schwächen ausnutzen.

Ein weiterer Praxisaspekt liegt in der Risikobeurteilung von Zahlungseingängen. Wer als Unternehmen Zahlungen erhält, die sich nicht eindeutig einer Rechnung, einem Vertrag oder einer sonstigen Forderung zuordnen lassen, sollte den Vorgang nicht als bloßen „durchlaufenden Posten“ behandeln und insbesondere keine voreilige Weiterleitung veranlassen. Der Fall zeigt, dass auffällige Umstände ein rechtliches Risiko begründen können, das über eine bloße Rückabwicklung hinausgeht. Für Treasury- und Buchhaltungsabteilungen bedeutet das, dass Plausibilitätsprüfungen nicht nur bei Auszahlungen, sondern auch bei ungewöhnlichen Eingängen zur Standardroutine gehören sollten.

Fazit: Rückforderung strategisch sichern und Prozesse resilient machen

Die Entscheidung des Landgerichts Flensburg vom 30.12.2025, Az. 2 O 98/25, macht deutlich, dass der Empfänger einer betrugsbedingt fehlgeleiteten Echtzeit-Überweisung auch dann zur Rückzahlung verpflichtet sein kann, wenn er das Geld im Glauben an ein Investment sofort weiterleitet. Zentral ist die fehlende rechtliche Grundlage für den Zahlungseingang und die Bewertung, ob die Umstände so auffällig waren, dass sich der Empfänger dem Risiko nicht verschließen durfte. Gleichzeitig zeigt die Abweisung des Anspruchs gegen die Ehefrau, wie stark die Haftung von Kenntnis, Mitwirkung und tatsächlicher Verfügungsmacht abhängt.

Für Unternehmen und Berater ergibt sich daraus ein klarer Handlungsrahmen: Schäden früh erkennen, Beweise sichern, zivilrechtliche Rückforderungswege prüfen und Zahlungsprozesse so gestalten, dass Social Engineering und Fernzugriff weniger Angriffspunkte finden. Wir unterstützen kleine und mittelständische Unternehmen dabei, ihre Buchhaltungs- und Zahlungsprozesse zu digitalisieren und praxistauglich zu optimieren, weil gerade standardisierte Workflows, klare Freigaben und saubere Datenflüsse messbare Kostenersparnisse und deutlich mehr Sicherheit im Tagesgeschäft bringen.

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