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Digitalisierung

DSGVO-Auskunft bei Finanzbehörden: Folgen für Unternehmen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Wer Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten verlangt, erwartet regelmäßig eine verlässliche und vollständige Antwort. Gerade für Unternehmen, Steuerberatende und Finanzinstitutionen ist diese Frage von erheblicher Bedeutung, weil datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche heute zum festen Bestandteil von Compliance, Mandatsbeziehungen und internen Kontrollsystemen gehören. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs schafft nun Klarheit für den Bereich der Finanzverwaltung: Die Behörde muss die Richtigkeit und Vollständigkeit einer erteilten Auskunft nicht zusätzlich an Eides statt versichern. Damit präzisiert das Gericht die Reichweite des Auskunftsanspruchs und grenzt ihn gegenüber zivilrechtlichen Instrumenten deutlich ab.

DSGVO-Auskunft gegenüber der Finanzbehörde: Sachverhalt und rechtlicher Hintergrund

Der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 30.06.2026 im Verfahren IX R 2/25 lag ein datenschutzrechtlicher Auskunftsantrag gegen eine Finanzbehörde zugrunde. Der Kläger hatte Auskunft über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten verlangt. Personenbezogene Daten sind Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, etwa Name, Steuerdaten, Verfahrensinformationen oder Kommunikationsinhalte. Die Finanzbehörde erteilte die verlangte Auskunft. Der Kläger hielt diese jedoch für möglicherweise unvollständig oder unzutreffend und forderte deshalb zusätzlich eine eidesstattliche Versicherung.

Eine eidesstattliche Versicherung ist eine besonders förmliche Erklärung, mit der eine Person die Richtigkeit ihrer Angaben unter Berufung auf ihre Wahrheitspflicht bekräftigt. Der Kläger wollte damit erreichen, dass die Finanzbehörde die erteilte Auskunft nicht nur inhaltlich, sondern auch mit gesteigerter Verbindlichkeit bestätigt. Die Behörde lehnte dies ab. Bereits das Finanzgericht wies die dagegen erhobene Klage zurück. Der Bundesfinanzhof hat diese Auffassung nun bestätigt.

Rechtlicher Ausgangspunkt war der Auskunftsanspruch nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung. Diese Vorschrift gewährt betroffenen Personen das Recht zu erfahren, ob und welche personenbezogenen Daten von einem Verantwortlichen verarbeitet werden. Verantwortlicher ist die Stelle, die über Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet. Im vorliegenden Fall war dies die Finanzbehörde. Der Bundesfinanzhof musste daher klären, ob sich aus dem Datenschutzrecht oder ergänzend aus anderen Rechtsvorschriften eine Pflicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ergibt.

Reichweite des Auskunftsanspruchs: Warum keine eidesstattliche Versicherung verlangt werden kann

Der Bundesfinanzhof hat seine Entscheidung im Kern auf zwei Überlegungen gestützt. Erstens enthält die Datenschutz-Grundverordnung selbst keine Regelung, nach der ein Verantwortlicher die Richtigkeit und Vollständigkeit einer Auskunft an Eides statt versichern müsste. Der Auskunftsanspruch ist zwar weitreichend, er wird aber durch die Verordnung abschließend strukturiert. Der Bundesfinanzhof spricht insoweit von einem in sich geschlossenen Regelungssystem. Gemeint ist, dass die Verordnung die Voraussetzungen, Inhalte und Grenzen des Auskunftsanspruchs eigenständig regelt und deshalb nicht ohne Weiteres durch externe Institute erweitert werden kann.

Zweitens hat das Gericht eine Herleitung aus den zivilrechtlichen Vorschriften über eidesstattliche Versicherungen abgelehnt. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kann eine solche Pflicht jedenfalls nicht auf datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche gegen eine Finanzbehörde übertragen werden. Schon der Ansatz, außerhalb der Datenschutz-Grundverordnung auf andere Regelungen zurückzugreifen, begegnete nach den Ausführungen des Gerichts erheblichen Zweifeln. Spätestens bei Auskunftsansprüchen gegenüber einer Finanzbehörde scheidet ein solcher Rückgriff jedoch aus.

Besonders praxisrelevant ist die weitere Begründung des Gerichts. Die Finanzbehörde ist bereits kraft Gesetzes verpflichtet, vollständig und zutreffend Auskunft zu erteilen. Besteht Anlass zu der Annahme, dass eine Auskunft fehlerhaft oder unvollständig erteilt wurde, kann die betroffene Person gerade deshalb vollständige und zutreffende Auskunft verlangen. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs würde dieser Anspruch entwertet, wenn sich die Behörde auf eine nur formale eidesstattliche Versicherung zurückziehen könnte, wonach ihr keine oder keine weiteren personenbezogenen Daten vorlägen. Das Gericht macht damit deutlich, dass der Schwerpunkt auf der materiellen Erfüllung des Auskunftsanspruchs liegt und nicht auf einer zusätzlichen Förmlichkeit.

Auch den Einwand, die Ablehnung einer eidesstattlichen Versicherung verstoße gegen europarechtliche Vorgaben, hat der Bundesfinanzhof nicht geteilt. Wegen der aus seiner Sicht klaren Rechtslage sah er keinen Anlass, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen. Das ist ein deutliches Signal dafür, dass der Senat die Rechtsfrage im Rahmen des geltenden Datenschutzrechts als hinreichend geklärt ansieht.

Datenschutz, Dokumentation und Verfahrenssicherheit: Bedeutung für Unternehmen und Berater

Die Entscheidung betrifft unmittelbar Auskunftsansprüche gegen Finanzbehörden. Für Unternehmen ist sie dennoch weit mehr als eine Einzelfrage des Behördenrechts. Sie zeigt, wie Auskunftsansprüche systematisch zu verstehen sind: Maßgeblich ist die inhaltlich richtige, vollständige und nachvollziehbar dokumentierte Auskunft, nicht die zusätzliche Absicherung durch zivilrechtlich geprägte Förmlichkeiten. Das ist vor allem für kleine Unternehmen, mittelständische Unternehmen, Onlinehändler, Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser und Finanzinstitutionen relevant, weil diese Zielgruppen selbst regelmäßig mit Auskunftsanfragen nach der Datenschutz-Grundverordnung konfrontiert sind.

Für Steuerberatende und Unternehmensleitungen folgt daraus zunächst, dass Zweifel an einer behördlichen Auskunft nicht durch das Verlangen nach einer eidesstattlichen Versicherung aufgelöst werden können. Wer Anhaltspunkte für Lücken oder Fehler sieht, muss auf Ergänzung und Berichtigung der Auskunft hinwirken. Praktisch bedeutet das, dass Anträge präzise formuliert, zeitliche und sachliche Bezugspunkte klar benannt und erkennbare Widersprüche konkret aufgezeigt werden sollten. Gerade in steuerlichen Verfahren, in denen unterschiedliche Datenquellen und Verfahrensstände zusammenlaufen, ist eine strukturierte Kommunikation mit der Behörde entscheidend.

Für Unternehmen als eigene datenschutzrechtliche Verantwortliche enthält die Entscheidung einen wichtigen Organisationshinweis. Auch wenn sie nicht Finanzbehörden betrifft, unterstreicht sie den hohen Stellenwert einer belastbaren Auskunftserteilung. Wer personenbezogene Daten verarbeitet, sollte intern sicherstellen, dass Datenbestände vollständig erfasst, Zuständigkeiten geklärt und Suchprozesse dokumentiert sind. In der Praxis entstehen Risiken oft nicht durch die Rechtslage selbst, sondern durch Medienbrüche, uneinheitliche Ablagen und fehlende Verfahrensdokumentation. Das betrifft den Onlinehandel mit vielen Kundendaten ebenso wie Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser mit besonders sensiblen Gesundheitsdaten oder mittelständische Unternehmensgruppen mit dezentralen Systemlandschaften.

Für Finanzinstitutionen und beratende Berufe liegt ein weiterer Nutzen der Entscheidung darin, dass sie die Trennlinie zwischen Datenschutzrecht und anderen Rechtsgebieten schärft. Nicht jedes aus dem Zivilrecht bekannte Instrument lässt sich auf datenschutzrechtliche Ansprüche übertragen. Wer datenschutzrechtliche Prozesse gestaltet, sollte daher nicht mit vermeintlich naheliegenden Analogien arbeiten, sondern die spezialgesetzlichen Anforderungen des jeweiligen Regelungssystems in den Mittelpunkt stellen. Das erhöht die Rechtssicherheit und vermeidet unnötige Eskalationen in streitigen Verfahren.

DSGVO-Auskunft richtig einordnen: Konsequenzen für die Praxis

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 30.06.2026, IX R 2/25, schafft Klarheit in einer bisher umstrittenen Detailfrage. Eine Finanzbehörde muss eine nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung erteilte Auskunft nicht an Eides statt versichern. Entscheidend bleibt vielmehr, dass die Auskunft vollständig und zutreffend erteilt wird und bei begründeten Zweifeln ein Anspruch auf inhaltliche Korrektur oder Ergänzung besteht. Für Unternehmen, Steuerberatende und Finanzinstitutionen liegt die eigentliche Lehre der Entscheidung deshalb in einer sauberen Verfahrensgestaltung: Datenschutzrechte werden nicht durch zusätzliche Förmlichkeiten wirksam, sondern durch belastbare Prozesse, klare Dokumentation und fachlich präzise Kommunikation.

Gerade kleine und mittelständische Unternehmen profitieren davon, datenschutzrechtliche und steuerliche Informationsprozesse gemeinsam zu denken und digital sauber aufzusetzen. Unsere Kanzlei betreut Mandanten vom kleinen Unternehmen bis zum Mittelstand mit besonderem Fokus auf Digitalisierung, Prozessoptimierung in der Buchhaltung und den damit verbundenen erheblichen Kostenersparnissen.

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