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Einkommensteuer

Doppelte Haushaltsführung: Stellplatzkosten als Werbungskosten

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Die jüngste Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 20. November 2025 (Az. VI R 4/23) stärkt die steuerliche Position von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung beruflich bedingte Unterkunftskosten geltend machen. Das Urteil hat insbesondere für Berufspendlerinnen und Berufspendler, Außendienstmitarbeitende sowie Beschäftigte mit Zweitwohnung in Ballungszentren praktische Bedeutung, aber auch unternehmerisch tätige Personen, die ihren Mitarbeitenden bei steueroptimierten Reisekostenüberlegungen beraten, sollten seine Konsequenzen kennen. Gerade für kleine und mittelständische Unternehmen, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen oder Onlinehändler, die Beschäftigte an wechselnden Einsatzorten beschäftigen, bringt die Entscheidung wichtige Klarheit.

Rechtlicher Hintergrund der doppelten Haushaltsführung und neue Abgrenzung der Unterkunftskosten

Die doppelte Haushaltsführung ist ein steuerlich anerkannter Tatbestand, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer außerhalb des eigenen Lebensmittelpunktes aus beruflichen Gründen eine zweite Unterkunft unterhält. Gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 4 Einkommensteuergesetz sind dabei die Unterkunftskosten grundsätzlich auf 1.000 Euro monatlich als Werbungskosten begrenzt. Diese Regelung dient der Vereinheitlichung und Begrenzung steuerlicher Abzugsmöglichkeiten, um eine übermäßige Belastung der öffentlichen Haushalte zu vermeiden. Streitpunkt im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof war die Frage, ob die monatlichen Kosten für einen separat angemieteten Kfz-Stellplatz, der an die Zweitwohnung gebunden war, in diesen Höchstbetrag einzubeziehen sind oder daneben als eigenständige Werbungskosten berücksichtigt werden können.

Im entschiedenen Fall verfügte der Kläger über eine Hauptwohnung in Niedersachsen und mietete aus beruflichem Anlass in Hamburg eine Zweitwohnung. Der Mietzins für diese Unterkunft inklusive Nebenkosten überschritt bereits die im Einkommensteuergesetz normierte Grenze. Hinzu kamen monatliche Stellplatzkosten von 170 Euro. Das Finanzamt ließ lediglich die Unterkunftskosten bis 1.000 Euro als Werbungskosten zu und lehnte den zusätzlichen Abzug der Stellplatzkosten ab. Das Finanzgericht gab der Klage statt, was nun vom Bundesfinanzhof bestätigt wurde.

Begründung und steuerrechtliche Einordnung der Entscheidung

Der Bundesfinanzhof begründet seine Entscheidung damit, dass die gesetzliche Deckelung von 1.000 Euro ausschließlich für Aufwendungen gelte, die unmittelbar der Nutzung der Unterkunft dienen. Kosten für den Stellplatz stehen zwar räumlich in Verbindung mit der Wohnung, gehören jedoch nicht zu den Aufwendungen für die Unterkunft im engeren Sinn. Es handelt sich vielmehr um beruflich veranlasste Mehraufwendungen, die durch die Notwendigkeit entstehen, am Beschäftigungsort ein Fahrzeug sicher und im direkten Zusammenhang mit der Zweitwohnung abstellen zu können. Entscheidend ist daher der funktionale Zusammenhang der Stellplatzanmietung mit der beruflichen Tätigkeit und nicht die mietvertragliche Gestaltung.

Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass es für die Abzugsfähigkeit unerheblich sei, ob Wohnung und Stellplatz in einem einheitlichen Vertrag geregelt oder getrennt angemietet wurden. Damit weicht er deutlich von der Verwaltungsauffassung des Bundesministeriums der Finanzen aus dem Schreiben vom 25. November 2020 (BStBl I 2020, 1228, Rz 108) ab, wonach sämtliche Kosten, auch für Stellplätze, in der Bemessungsgrundlage der Unterkunftskosten aufgehen sollten. Mit diesem Urteil schafft der Bundesfinanzhof somit ein deutliches Signal zugunsten der Steuerpflichtigen und klärt eine bislang strittige Auslegungsfrage.

Praktisch bedeutet diese Differenzierung, dass künftig der Werbungskostenabzug um jene Aufwendungen erweitert werden kann, die funktional der Ausübung der Tätigkeit am Beschäftigungsort dienen, ohne zwingend Bestandteil der Unterkunftskosten zu sein. Dies bietet insbesondere bei hohen Wohnkosten in Großstädten wie Hamburg, München oder Frankfurt ein erhebliches Entlastungspotenzial.

Praxisrelevante Konsequenzen für Unternehmen, Arbeitnehmer und Berater

Das Urteil entfaltet unmittelbare Wirkung in der täglichen Steuerpraxis, vor allem für Unternehmen, die Reisekostenrichtlinien ausarbeiten oder steuerliche Erstattungsfragen für ihre Mitarbeitenden klären müssen. Arbeitnehmer mit Zweitwohnungen in Ballungsgebieten, in denen eine angespannte Parkplatzsituation herrscht, können nun Stellplatzkosten als zusätzliche Werbungskosten geltend machen. Für Arbeitgeber stellt sich die Frage, ob die bisher etablierten internen Reisekostenrichtlinien an die neue Rechtsprechung angepasst werden sollten. Insbesondere in der Lohnbuchhaltung ist zu prüfen, ob bisherige Handhabungen bei Verpflegungsmehraufwendungen und Unterkunftskosten auch eine gesonderte Erstattung von Stellplatzkosten zulassen.

Für kleine Unternehmen und mittelständische Betriebe, die Personal an wechselnden Einsatzorten beschäftigen, erhöht sich die Planungs- und Beratungssicherheit. Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser, deren Pflege- oder Ärzteteams zeitweise an verschiedenen Standorten tätig sind, profitieren ebenso von der Klarstellung, da die steuerliche Abzugsfähigkeit Fahrt- und Parkplatzkosten oft ein sensibles Thema in der Mitarbeiterbindung ist. Onlinehändler oder Logistikdienstleister, deren Mitarbeitende häufig zwischen Lager, Verkaufsstandorten und Verwaltungseinheiten pendeln, können nun ebenfalls gezielter planen und steuerlich optimierte Lösungen anbieten. Für Steuerberatende eröffnet das Urteil zusätzliche Gestaltungsspielräume, um Werbungskosten bei doppelter Haushaltsführung präziser zu ermitteln und Nachteile durch eine zu enge Auslegung der 1.000-Euro-Grenze zu vermeiden.

Bei der praktischen Anwendung empfiehlt sich jedoch eine sorgfältige Dokumentation der Notwendigkeit des Stellplatzes. Der Bundesfinanzhof betonte die Bedeutung dieser Notwendigkeit, die insbesondere bei objektiv nachvollziehbarer Parkplatzknappheit an Großstadtstandorten regelmäßig gegeben sei. Anders könnte es aussehen, wenn ausreichend kostenfreie Stellflächen verfügbar sind oder kein zwingender beruflicher Zusammenhang besteht. Die individuelle Bewertung bleibt daher auch künftig bedeutsam.

Fazit und Handlungsempfehlung für steueroptimierte Praxis

Das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofs stellt eine wesentliche Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen bei doppelter Haushaltsführung dar und schafft praxisorientierte Klarheit. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können künftig Stellplatzkosten neben den eigentlichen Unterkunftskosten als Werbungskosten geltend machen, sofern eine tatsächliche berufliche Notwendigkeit besteht. Unternehmen sollten diese Rechtsprechung zeitnah in ihre internen Prozesse und Richtlinien integrieren, insbesondere wenn sie Mitarbeitende an unterschiedlichen Standorten einsetzen oder Kostenerstattungen im Rahmen der Reisekostenabrechnung vornehmen. Für Steuerberatende und Finanzabteilungen eröffnet sich die Möglichkeit, bisher unberücksichtigte Potenziale im Werbungskostenabzug auszuschöpfen und Mandanten gezielt auf diese Entlastung hinzuweisen.

Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen dabei, steuerliche Prozesse effizient zu gestalten, die Buchhaltung zu digitalisieren und durch gezielte Prozessoptimierung erhebliche Kostenvorteile zu realisieren. Mit langjähriger Erfahrung in der steuerlichen Beratung und einem digitalen Ansatz in der Prozessgestaltung begleiten wir Mandanten aller Branchen, von Onlinehändlern über Pflegeeinrichtungen bis zu industriellen Mittelständlern, auf dem Weg zu einer modernen und zukunftsfähigen Finanzorganisation.

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