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Einkommensteuer

Doppelte Haushaltsführung: Kfz-Stellplatzkosten als Werbungskosten

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Aktuelle Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 29. Juli 2025 (Az. VI R 4/23) eine für viele Arbeitnehmer und deren steuerliche Berater bedeutsame Entscheidung getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Kosten für einen Kfz-Stellplatz am Beschäftigungsort neben den Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abziehbar sind. Nach der geltenden Regelung des Einkommensteuergesetzes in § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 4 ist der Abzug von Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung auf monatlich 1.000 Euro begrenzt. Diese Vorschrift erfasst allerdings ausschließlich die eigentlichen Aufwendungen für die Unterkunft am Beschäftigungsort. Der BFH stellte nunmehr klar, dass es sich bei den Ausgaben für einen separat angemieteten Stellplatz nicht um Unterkunftskosten im engeren Sinne handelt, sondern um Aufwendungen anderer Art, die bei beruflicher Veranlassung grundsätzlich uneingeschränkt als Werbungskosten anzuerkennen sind.

Das Urteil erweitert damit die steuerliche Abzugsmöglichkeit für viele Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen einen zweiten Wohnsitz begründen müssen und für die Nutzung ihres privaten Fahrzeugs einen Stellplatz anmieten. Entscheidend ist die berufliche Notwendigkeit der Stellplatzanmietung, nicht deren mietvertragliche Ausgestaltung oder Zuordnung zur Wohnungsmiete.

Abgrenzung der Unterkunftskosten von sonstigen Aufwendungen

Der Begriff der Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist gesetzlich nicht ausdrücklich definiert, wird aber in ständiger Rechtsprechung des BFH und der Finanzverwaltung als die Kosten verstanden, die mit der Nutzung oder Anmietung der Wohnung am Beschäftigungsort in direktem Zusammenhang stehen. Darunter fallen Miete, Nebenkosten, Reinigung oder Abschreibung bei Eigentum. Das Gericht stellte nun klar, dass die Kosten für einen Kfz-Stellplatz hiervon abzugrenzen sind, weil sie nicht die Nutzung der Unterkunft selbst betreffen, sondern der Mobilität am Beschäftigungsort dienen. Diese begriffliche und sachliche Trennung ist von hoher praktischer Bedeutung, da sie steuerlichen Gestaltungsspielraum eröffnet und zugleich der wirtschaftlichen Realität vieler Berufspendler entspricht.

Unternehmen, deren Mitarbeitende regelmäßig an wechselnden Einsatzorten tätig sind – etwa im Baugewerbe, Krankenhausbetrieb oder bei projektbezogener Tätigkeit in anderen Städten – können von dieser Entscheidung profitieren. Für Arbeitgeber, die Reisekostenabrechnungen prüfen oder erstatten, ist die Abgrenzung ebenfalls relevant, da der steuerfreie Ersatz von Werbungskosten nach § 3 Nummer 13 oder Nummer 16 Einkommensteuergesetz an diese Definition anknüpft.

Praktische Bedeutung für Arbeitnehmer und Steuerberatung

Das Urteil stellt klar, dass die Anmietung eines Stellplatzes selbst dann als Werbungskosten abzugsfähig sein kann, wenn die Gesamtmiete für die Wohnung am Beschäftigungsort bereits die Grenze von 1.000 Euro erreicht oder überschreitet. Damit weicht der BFH ausdrücklich von der Verwaltungsauffassung im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 25. November 2020 (BStBl I 2020 S. 1228, Rz. 108) ab. Dieses Schreiben bezog bislang auch die Stellplatzkosten in die Abzugsbegrenzung ein, wenn diese vertraglich mit der Wohnungsmiete verbunden waren. Der BFH hält die mietvertragliche Verschränkung jedoch nicht für ausschlaggebend. Ob Wohnung und Stellplatz von demselben Vermieter stammen oder getrennt angemietet werden, ist nach der höchstrichterlichen Sicht unerheblich. Entscheidend ist, ob der Stellplatz seiner Zweckbestimmung nach der beruflich veranlassten Nutzung des Kfz am Beschäftigungsort dient und ob die Nutzung aufgrund der örtlichen Gegebenheiten notwendig war. Eine angespannte Parkplatzsituation, etwa in innerstädtischen Ballungsgebieten, reicht als Begründung regelmäßig aus.

Für Steuerberatende ergibt sich daraus eine klare Handlungsempfehlung für die Praxis: Stellplatzkosten sollten künftig gesondert ausgewiesen und steuerlich geltend gemacht werden, auch wenn die Wohnungsmiete bereits den Höchstbetrag erreicht. Dies gilt sowohl bei Arbeitnehmern, die eine doppelte Haushaltsführung begründen, als auch in Fällen, in denen ein Unternehmen entsprechende Zahlungen steuerfrei erstattet.

Fazit und Handlungsempfehlung für die Praxis

Die Entscheidung stärkt die Rechte der Steuerpflichtigen und schafft Rechtssicherheit in einem bisher strittigen Anwendungsbereich. Sie differenziert überzeugend zwischen Unterkunftskosten und beruflich bedingten Nebenkosten und eröffnet so Spielräume für eine sachgerechte steuerliche Behandlung. Für viele Mitarbeitende mit Zweitwohnungen an entfernten Einsatzorten bedeutet dies eine spürbare Entlastung, insbesondere in Städten mit hohen Mietpreisen und knappem Parkraum. Arbeitgeber und Steuerberatende sollten die Urteilsgrundsätze künftig in die steuerliche Beurteilung entsprechender Aufwendungen integrieren. Auch kleine und mittelständische Unternehmen, die im Rahmen ihrer Mitarbeiterentsendung oder Dienstreisetätigkeit entsprechenden Aufwand erstatten, können durch die korrekte Umsetzung des Urteils Risiken in der Lohnversteuerung vermeiden und zugleich steuerliche Vorteile nutzen.

Unsere Kanzlei unterstützt Unternehmen jeder Größe bei der Optimierung ihrer Buchhaltungs- und Steuerprozesse. Durch unseren Schwerpunkt auf Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchführung erzielen wir für unsere Mandanten – vom kleinen Betrieb bis zum mittelständischen Unternehmen – nachhaltige Effizienzgewinne und erhebliche Kosteneinsparungen.

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