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Einkommensteuer

Doppelte Haushaltsführung im Ausland: Unterkunftskosten voll abziehbar

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Doppelte Haushaltsführung im Ausland steuerlich richtig berücksichtigen

Mit Urteil vom 17. Juni 2025 (Az. VI R 21/23) hat der Bundesfinanzhof eine für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer relevante Grundsatzentscheidung getroffen. Streitgegenstand war die Frage, in welchem Umfang Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland steuerlich abzugsfähig sind. Geklagt hatte ein Beamter des Auswärtigen Amtes, der neben seinem in Deutschland bestehenden Hausstand während einer Auslandsentsendung eine große, vom Dienstherrn anerkannte Wohnung anmietete. Das zuständige Finanzamt hatte die Kosten lediglich anteilig anerkannt und auf bestimmte Quadratmetergrößen beschränkt. Der Bundesfinanzhof entschied hingegen, dass die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe abzugsfähig sind, sofern sie dienstlich anerkannt und durch einen Mietzuschuss nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigt werden. Damit stellt das höchste deutsche Steuergericht klar, dass die Begrenzung auf durchschnittliche Wohnflächen oder pauschal angenommene Kosten im Ausland nicht ohne Weiteres angewendet werden kann.

Die Entscheidung reiht sich in die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ein, wonach bei Auslandszuteilungen eine einzelfallbezogene Bewertung erforderlich ist. Während im Inland die steuerliche Abziehbarkeit von Unterkunftskosten auf 1.000 Euro pro Monat gedeckelt ist, gilt diese Grenze im Ausland nicht.

Maßstäbe für die Abzugsfähigkeit von Unterkunftskosten im Ausland

Der Bundesfinanzhof stellte zunächst fest, dass die doppelte Haushaltsführung im Sinne von § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes gegeben war. Eine solche liegt dann vor, wenn am Ort der ersten Tätigkeitsstätte und gleichzeitig im Inland ein eigener Hausstand geführt wird. Im Verfahren war unstrittig, dass diese Voraussetzungen erfüllt waren.

Die Richter befassten sich daher mit der Frage, welche rechtlichen Maßstäbe bei der Ermittlung der anerkennungsfähigen Unterkunftskosten zugrunde zu legen sind. Anders als im Inland, wo § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 4 Einkommensteuergesetz eine klare Obergrenze von 1.000 Euro pro Monat vorsieht, existiert eine solche Typisierung bei Auslandsfällen nicht. Maßgeblich sei vielmehr, welche Kosten der Dienstherr nach § 54 Bundesbesoldungsgesetz als notwendig anerkennt. Als notwendig gelten dabei jene Mieten, die im Hinblick auf Rang, Status, örtliche Preisverhältnisse und dienstliche Anforderungen als angemessen und erforderlich einzustufen sind.

  1. Das Gericht stellte klar, dass die Anerkennung der Kosten durch den Dienstherrn maßgebend ist, sofern diese nicht auf einer offensichtlich unangemessenen Entscheidung beruhen.
  2. Nur in Höhe des gezahlten Mietzuschusses müssen die Kosten nach § 3c Einkommensteuergesetz gekürzt werden, da insoweit ein direkter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen steuerfreiem Zuschuss und Aufwendungen besteht.
  3. Die übrigen steuerfreien Auslandszuschläge, die etwa immaterielle Belastungen oder allgemeinen Mehraufwand abgelten sollen, stehen hingegen nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Unterkunftskosten und führen daher nicht zu einer weiteren Kürzung.

Durch diese differenzierende Betrachtung erhält die steuerliche Behandlung von Unterkunftskosten im Ausland eine klare Linie und knüpft unmittelbar an die verwaltungsrechtlichen Entscheidungen der zuständigen Stellen an.

Relevanz dieser Entscheidung für Unternehmen und ihre Mitarbeiter

Die Entscheidung hat nicht nur für Beamte mit Auslandsverwendungen Bedeutung. Auch für Angestellte großer, international tätiger Unternehmen, für Fachkräfte in der Pflege oder im Krankenhauswesen, die zeitweise im Ausland eingesetzt werden, sowie für Mitarbeitende von Onlinehändlern mit internationalem Geschäft sind die Feststellungen von Interesse. Immer mehr kleine und mittelständische Unternehmen nutzen Auslandseinsätze als Personalentwicklungsinstrument oder zur Erschließung neuer Märkte. Hierbei entstehen regelmäßig doppelte Haushaltsführungen, deren steuerliche Behandlung für die betroffenen Mitarbeitenden entscheidend ist.

Gerade für kleine Unternehmen ist die Planung von Auslandsentsendungen mit Mehrkosten verbunden. Durch die nun erfolgte Klarstellung des Bundesfinanzhofes besteht mehr Sicherheit, dass notwendige Aufwendungen auch steuerlich anerkannt werden. Mittelständische Unternehmen mit regelmäßig entsandten Führungskräften oder technischem Personal profitieren gleichermaßen von der Planungssicherheit. Spezialbranchen wie internationale Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäuser, die Fachpersonal für Auslandsstandorte gewinnen wollen, können diese Entscheidung gezielt in ihre Vertrags- und Kostenplanung einbeziehen.

Auch Finanzinstitutionen, die häufig mit international arbeitenden Fachleuten zu tun haben, etwa bei Kreditvergaben für Immobilien oder bei der Personalplanung in grenzüberschreitenden Projekten, gewinnen durch die Entscheidung mehr Klarheit über die steuerliche Abzugsfähigkeit. Insgesamt stärkt das Urteil die Berechenbarkeit und führt zu einer Entlastung der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, während Unternehmen weniger Zeit für aufwändige Abstimmungen mit der Finanzverwaltung aufwenden müssen.

Klares steuerliches Signal mit hoher Praxisrelevanz

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Abzugsfähigkeit tatsächlicher Unterkunftskosten bei Auslandsfällen sendet ein deutliches Signal: Die steuerliche Anerkennung orientiert sich nicht an pauschalen Flächen- oder Kostenobergrenzen, sondern an der dienstlichen Notwendigkeit und den realen, ortsüblichen Preisen. Für die Praxis bedeutet dies eine erhebliche Stärkung der Planungssicherheit und eine gerechtere Behandlung, insbesondere bei längeren Entsendungen.

Unternehmen, egal ob klein oder mittelständisch, in Spezialbranchen wie Pflegeeinrichtungen, Kliniken oder im Onlinehandel, können diese Entscheidung nutzen, um ihre Personalpolitik und Vertragsgestaltung besser auf die steuerlichen Rahmenbedingungen abzustimmen. Gerade in Zeiten zunehmender Internationalisierung steigt die Bedeutung rechtssicherer und transparenter steuerlicher Regelungen. Für die Umsetzung und Planung lohnt sich eine enge Abstimmung mit der Steuerberatung. Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen dabei, ihre Prozesse in der Buchhaltung effizient zu gestalten, zu digitalisieren und dadurch erhebliche Kosten zu sparen. Wir betreuen Mandanten unterschiedlichster Branchen und haben langjährige Erfahrung bei der Prozessoptimierung, damit Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können.

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