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Einkommensteuer

Doppelte Haushaltsführung bei Selbständigen richtig absetzen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Für Selbständige, Freiberufler und beratend tätige Unternehmer ist die steuerliche Behandlung von Zweitwohnung, Fahrten und Verpflegungsmehraufwand seit Jahren ein sensibles Thema. Gerade wenn Mandate, Projekte oder langfristige Einsätze an einem anderen Ort stattfinden, stellt sich die Frage, welche Kosten betrieblich abzugsfähig sind und wo das Abzugsverbot greift. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 19.05.2026, VIII R 15/24, bringt hierzu wichtige Klarstellungen für die doppelte Haushaltsführung und für Familienheimfahrten eines Selbständigen.

Doppelte Haushaltsführung bei Selbständigen: Sachverhalt, Voraussetzungen und gesetzlicher Hintergrund

Im entschiedenen Fall war der Kläger freiberuflich tätig und hatte seinen Wohnsitz in K. Seine Tätigkeit übte er im Streitzeitraum nahezu ausschließlich für einen Auftraggeber an dessen Sitz in H aus, und zwar an vier Tagen pro Woche. Zusätzlich mietete er in H eine Wohnung an. Für private und berufliche Fahrten nutzte er ein geleastes Fahrzeug, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich verwendet wurde. In seinen Gewinnermittlungen machte er neben den Mietaufwendungen für die Wohnung in H auch die Fahrzeugaufwendungen vollständig als Betriebsausgaben geltend und erfasste Privatfahrten als Entnahmen. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen über die Entfernungspauschale hinaus nicht an und kürzte außerdem die Mehraufwendungen für Verpflegung.

Der Bundesfinanzhof bestätigte im Ergebnis die klageabweisende Entscheidung der Vorinstanz. Maßgeblich war die Einordnung der Fahrten zwischen H und K als Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach der Entscheidung bei einem Selbständigen nur dann vor, wenn er außerhalb des Ortes, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt, einen eigenen Hausstand unterhält und zugleich an dem Ort wohnt, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig ausübt. Ein eigener Hausstand ist dabei der Haushalt, den der Steuerpflichtige aus eigenem Recht und mit eigener finanzieller Beteiligung unterhält. Familienheimfahrten sind die Wege zwischen dem Beschäftigungs oder Tätigkeitsort und dem Ort dieses eigenen Hausstands.

Rechtlich stützt sich diese Beurteilung auf die entsprechende Anwendung der Regelungen zur doppelten Haushaltsführung bei Arbeitnehmern auf Selbständige. Der Bundesfinanzhof leitet daraus ab, dass auch bei Selbständigen die Systematik des Einkommensteuergesetzes für die Abgrenzung heranzuziehen ist. Für die Praxis ist besonders bedeutsam, dass das Gericht den Schwerpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit jedenfalls dort verortet, wo sich die einzige Betriebsstätte befindet. Eine Betriebsstätte ist eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung, die nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit immer wieder zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit aufgesucht wird.

Betriebsstätte, Tätigkeitsschwerpunkt und Familienheimfahrten: Die maßgeblichen Leitlinien

Die Entscheidung ist vor allem deshalb wichtig, weil sie mehrere dogmatisch umstrittene Punkte für die Beratungspraxis präzisiert. Der Bundesfinanzhof musste nicht abschließend entscheiden, nach welchen Kriterien der Schwerpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit eines Selbständigen in jedem denkbaren Einzelfall zu bestimmen ist. Ebenso ließ er offen, ob eine doppelte Haushaltsführung eines Selbständigen begrifflich stets voraussetzt, dass am Tätigkeitsort auch eine Betriebsstätte vorhanden sein muss. Im konkreten Fall war dies nicht entscheidungserheblich, weil das Finanzgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hatte, dass der Kläger in H seine einzige Betriebsstätte hatte.

Gerade darin liegt die eigentliche Tragweite der Entscheidung. Hat ein Selbständiger nur eine einzige Betriebsstätte, dann liegt der Schwerpunkt seiner gesamten betrieblichen Tätigkeit jedenfalls an diesem Ort. Daraus folgt zugleich, dass eine dort angemietete Wohnung nicht einfach als beliebige Unterkunft für wechselnde Auswärtstätigkeiten behandelt werden kann. Vielmehr kann sie den Zweitwohnsitz am Ort der schwerpunktmäßigen Tätigkeit im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung bilden. Die Fahrten von dort zum Ort des eigenen Hausstands sind dann nicht uneingeschränkt als gewöhnliche betriebliche Fahrten abziehbar, sondern als Familienheimfahrten steuerlich nur eingeschränkt berücksichtigungsfähig.

Ebenso hervorzuheben ist die Aussage des Gerichts zum Begriff der Betriebsstätte. Der Begriff wird bei Selbständigen nicht durch den aus dem Arbeitnehmerbereich bekannten Begriff der ersten Tätigkeitsstätte geprägt. Die erste Tätigkeitsstätte ist ein lohnsteuerliches Zuordnungskonzept für Arbeitnehmer und lässt sich nicht ohne Weiteres auf Gewinneinkünfte übertragen. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist die Betriebsstätte für diese Vorschrift eigenständig und normspezifisch auszulegen. Entscheidend bleibt daher, ob eine ortsfeste und dauerhafte betriebliche Einrichtung vorliegt, die fortdauernd und immer wieder zur Berufsausübung aufgesucht wird. Für beratende Freiberufler, IT Spezialisten, Interimsmanager oder medizinische Leistungserbringer mit längerfristigem Einsatz an einem Ort kann dies erhebliche Folgen für den Betriebsausgabenabzug haben.

Die Konsequenz im Streitfall war, dass die geltend gemachten Fahrzeugaufwendungen nicht in vollem Umfang als Betriebsausgaben anerkannt wurden. Soweit die Fahrten als Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung einzuordnen waren, griff das gesetzliche Abzugsverbot in der vom Finanzgericht festgestellten Höhe. Auch die Verpflegungsmehraufwendungen konnten nicht unbegrenzt angesetzt werden. Damit bestätigt die Entscheidung, dass die zutreffende Qualifikation der Fahrten und des Tätigkeitsmittelpunkts der zentrale Prüfstein für den steuerlichen Abzug ist.

Was die Entscheidung für Freiberufler, kleine Unternehmen und spezialisierte Branchen bedeutet

Für kleine Unternehmen und Solo Selbständige ist die Entscheidung besonders relevant, weil betriebliche und private Sphären bei längerfristigen Einsätzen häufig eng miteinander verknüpft sind. Wer etwa als Unternehmensberater, Softwareentwickler, Architekt oder Pflegeberater über Monate fast ausschließlich an einem fremden Standort tätig ist und dort regelmäßig eine feste Arbeitsumgebung nutzt, sollte genau prüfen, ob sich dort steuerlich eine Betriebsstätte im Sinne dieser Vorschrift bildet. Ist dies die einzige Betriebsstätte, spricht nach der Entscheidung viel dafür, dass dort auch der Schwerpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit liegt.

Auch für mittelständische Unternehmen ist die Aussage wichtig, etwa wenn Gesellschafter Geschäftsführer oder mitarbeitende Inhaber freiberufliche Nebentätigkeiten ausüben oder projektbezogen an anderen Orten tätig werden. Gleiches gilt für spezialisierte Branchen wie Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser, medizinische Versorgungszentren oder Laborbetriebe, wenn freiberuflich tätige Ärzte, Therapeuten oder externe Spezialisten über längere Zeit an einem festen Einsatzort arbeiten. In solchen Fällen reicht es nicht aus, auf die praktische Notwendigkeit einer Zweitwohnung zu verweisen. Entscheidend ist vielmehr die steuerrechtliche Einordnung des Einsatzortes als Ort der schwerpunktmäßigen Tätigkeit.

Für Onlinehändler und digital arbeitende Unternehmen ist die Entscheidung ebenfalls nicht bedeutungslos. Zwar arbeiten viele ortsunabhängig, doch sobald ein Unternehmer regelmäßig und nachhaltig von einer festen betrieblichen Einrichtung aus tätig wird, etwa aus einem Lager, Studio, Showroom oder externen Büro, kann die Frage nach der Betriebsstätte und dem Tätigkeitsmittelpunkt akut werden. Wer daneben am Familienwohnsitz einen eigenen Hausstand unterhält, muss die Fahrten zwischen beiden Orten sauber dokumentieren und steuerlich korrekt zuordnen.

Praktisch empfiehlt sich eine besonders sorgfältige Dokumentation der tatsächlichen Verhältnisse. Dazu gehören der Ort und die Dauer der Tätigkeit, die Nutzung von angemieteten Räumen, die vertragliche Einbindung beim Auftraggeber, die Anzahl der wöchentlichen Einsatztage sowie die Frage, ob ein eigener Hausstand außerhalb des Tätigkeitsortes tatsächlich unterhalten wird. Gerade bei geleasten Fahrzeugen mit überwiegender betrieblicher Nutzung kann eine fehlerhafte Einordnung schnell zu Korrekturen bei Betriebsausgaben und Entnahmen führen. Die Entscheidung zeigt, dass nicht die Bezeichnung im Vertrag oder die subjektive Sicht des Steuerpflichtigen ausschlaggebend ist, sondern die objektive Struktur der Tätigkeit.

Steuerliche Einordnung jetzt frühzeitig prüfen und Prozesse sauber aufsetzen

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 19.05.2026, VIII R 15/24, schärft die Grenzen der doppelten Haushaltsführung bei Selbständigen deutlich. Wer außerhalb des Ortes seines eigenen Hausstands tätig ist und am Tätigkeitsort wohnt, kann grundsätzlich eine doppelte Haushaltsführung haben. Liegt dort zugleich die einzige Betriebsstätte, befindet sich dort jedenfalls auch der Schwerpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit. Fahrten zum Haupthausstand sind dann Familienheimfahrten mit den entsprechenden steuerlichen Beschränkungen. Für die Beratungspraxis ist vor allem die eigenständige, vom Arbeitnehmerrecht unabhängige Auslegung des Betriebsstättenbegriffs zentral.

Unternehmen, Freiberufler und spezialisierte Dienstleister sollten deshalb ihre Reisekosten, Mietaufwendungen und Fahrzeugkosten nicht schematisch behandeln, sondern anhand der tatsächlichen Tätigkeitsstruktur prüfen. Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen dabei, steuerliche Prozesse in der Buchhaltung rechtssicher zu digitalisieren und Abläufe effizienter zu gestalten. Gerade durch saubere digitale Belegprozesse und klare Reisekostenstrukturen lassen sich im Mittelstand spürbare Kostenersparungen erreichen, die wir aus der laufenden Betreuung sehr unterschiedlicher Mandanten bestens kennen.

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