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Internationales

Doppelbesteuerungsabkommen richtig auslegen – aktuelle BFH- und BMF-Leitlinien

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Aktuelle Grundsätze zur Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen

Das Bundesministerium der Finanzen hat im Dezember 2025 ein neues Schreiben veröffentlicht, das die Linie des Bundesfinanzhofs zur Auslegung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung präzisiert. Grundlage ist das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 5. Dezember 2023 (I R 42/20). Dieser Beschluss knüpft an die völkerrechtlichen Regeln des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge von 1969 an und hebt hervor, dass Doppelbesteuerungsabkommen als völkerrechtliche Verträge nach Treu und Glauben auszulegen sind. Entscheidend ist die gewöhnliche Bedeutung der Bestimmungen im Zusammenhang des Abkommens, beleuchtet im Lichte seiner Ziele und Zwecke. Damit wird der Wortlaut zur zentralen Grenze der Interpretation. Diese Präzisierung ist insbesondere für Unternehmen von Bedeutung, die grenzüberschreitende Tätigkeiten durchführen oder internationale Konzernstrukturen nutzen.

Die praktische Konsequenz daraus ist, dass steuerliche Gestaltungen und internationale Einkünfte nur insoweit auf Grundlage eines Doppelbesteuerungsabkommens begünstigt behandelt werden können, wie sie sich im Rahmen des klar erkennbaren Wortlauts bewegen. Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist nur möglich, wenn der Text des Abkommens ausdrücklichen Interpretationsspielraum lässt, der wiederum im Einklang mit dem Sinn und Zweck der Abmachung steht. Damit werden sowohl Beratende als auch Unternehmen stärker in die Pflicht genommen, den konkreten Abkommenstext und dessen Entstehungsgeschichte genau zu analysieren.

Bedeutung des OECD-Musterkommentars für Unternehmen

Eine wesentliche Neuerung des BMF-Schreibens betrifft den Umgang mit dem OECD-Musterkommentar. Handelt es sich bei einer Bestimmung des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens um eine Formulierung, die mit den Regelungen des OECD-Musterabkommens identisch oder zumindest vergleichbar ist, wird der OECD-Musterkommentar als sogenanntes widerlegliches Indiz für die Staatenpraxis angesehen. Das bedeutet, er liefert Argumentationshilfe, ist aber rechtlich nicht verbindlich. Unternehmen, insbesondere mit Betriebsstätten oder Tochtergesellschaften im Ausland, können diesen Kommentar als Orientierungshilfe verstehen, müssen sich jedoch bewusst sein, dass er keine eigene Normqualität besitzt.

Nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs sind die jeweils gültigen Fassungen des OECD-Musterkommentars zum Zeitpunkt der konkreten Steuererhebung heranzuziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn spätere Kommentierungen Klarstellungen oder Präzisierungen darstellen, die den ursprünglichen Regelungszweck erläutern, ohne ihn zu verändern. Für multinationale Unternehmensgruppen, die häufig mit Abkommensfragen bei Lizenzgebühren, Gewinnausschüttungen oder Betriebsstätten befasst sind, bedeutet dies eine deutlich größere Klarheit, aber auch eine erhöhte Prüfungsanforderung hinsichtlich der zeitlich anwendbaren Auslegungshilfen.

Einschränkungen und Vorrang anderer Verwaltungsanweisungen

Das BMF stellt klar, dass eine Heranziehung des OECD-Musterkommentars nur dann möglich ist, wenn die betreffende Bestimmung des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens tatsächlich mit der des Musterabkommens übereinstimmt oder zumindest vergleichbar ist. Fehlt diese Vergleichbarkeit, ist der Kommentar ungeeignet als Auslegungshilfe. Das betrifft insbesondere bilaterale Einzelabkommen, die sich sprachlich oder inhaltlich bewusst von der OECD-Struktur lösen. Steuerpflichtige dürfen in diesen Fällen nicht darauf vertrauen, dass der OECD-Kommentar eine Auslegung zugunsten der betroffenen Unternehmen rechtfertigt. Ebenso gilt: Bestehen nationale Verwaltungsanweisungen, beispielsweise in Form veröffentlichter Bundesfinanzhof-Entscheidungen im Bundessteuerblatt Teil II oder spezifischer BMF-Schreiben, gehen diese den Hinweisen der OECD vor. Für die steuerliche Praxis bedeutet das eine gestufte Auslegungshierarchie, die zwingend beachtet werden muss, um Rechts- und Planungssicherheit zu gewährleisten.

Gerade für kleinere und mittlere Unternehmen, die zunehmend internationale Geschäftspartner einbinden oder Dienstleistungen grenzüberschreitend anbieten, ergibt sich hieraus eine deutlich erhöhte Verantwortung bei der steuerlichen Beurteilung solcher Sachverhalte. Steuerberatende und Buchhaltungsverantwortliche sollten sicherstellen, dass die jeweils richtige nationale Rechtsauffassung und die korrespondierenden bilateralen Vereinbarungen berücksichtigt werden, um spätere Korrekturen oder Doppelbesteuerungen zu vermeiden.

Fazit und Handlungsempfehlungen für die Praxis

Das neue Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen schafft mehr Klarheit für die steuerliche Behandlung internationaler Einkünfte. Es betont zugleich die Bedeutung einer sorgfältigen und methodisch sauberen Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen. Für die Unternehmenspraxis bedeutet dies, dass künftig eine noch engere Abstimmung zwischen Steuerabteilungen und Beraterinnen und Beratern erforderlich ist, bevor grenzüberschreitende Transaktionen vertraglich fixiert oder in steuerlichen Erklärungen umgesetzt werden. Entscheidend bleibt die Prüfung, ob der genutzte OECD-Musterkommentar tatsächlich Anwendung finden darf und welche Fassung im konkreten Zeitraum relevant ist. Wer hier systematisch und dokumentiert vorgeht, reduziert nicht nur steuerliche Risiken, sondern stärkt auch die eigene Verhandlungsposition gegenüber Finanzbehörden.

Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen bei der rechtssicheren steuerlichen Umsetzung internationaler Geschäftsbeziehungen. Wir sind spezialisiert auf die Digitalisierung von Buchhaltungs- und Steuerprozessen und unterstützen Betriebe bei der Prozessoptimierung, um dauerhafte Kostenersparnisse und effiziente Abläufe sicherzustellen.

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