Übersicht über den aktuellen Stand der Doppelbesteuerungsabkommen
Mit Schreiben vom 7. Januar 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen den aktuellen Stand der Doppelbesteuerungsabkommen veröffentlicht. Diese Vereinbarungen zwischen Staaten regeln, welchem Land das Besteuerungsrecht in grenzüberschreitenden Sachverhalten zusteht, um eine doppelte steuerliche Belastung derselben Einkünfte zu verhindern. Neben den bereits in Kraft getretenen Abkommen werden auch solche aufgelistet, die sich noch im Stadium der Verhandlung oder der Ratifikation befinden. Unternehmen mit internationaler Tätigkeit können hieraus wichtige Erkenntnisse darüber gewinnen, in welchen Regionen sich steuerpolitische Veränderungen abzeichnen und welche Länder bald neue oder modifizierte Vereinbarungen mit Deutschland anwenden werden.
Besonders bedeutsam ist in diesem Zusammenhang der Hinweis, dass einige der neuen oder geänderten Abkommen rückwirkend anzuwenden sein werden. Das bedeutet, dass Steuerfestsetzungen für betroffene Jahre unter Umständen korrigiert werden müssen oder bereits vorläufig erfolgte Festsetzungen zu überarbeiten sind. Für Steuerpflichtige, deren Auslandseinkünfte von solchen Regelungen betroffen sein könnten, ist deshalb eine engmaschige Überwachung des Abkommensstands ratsam. Steuerberaterinnen und Steuerberater wird nahegelegt, entsprechende Entwicklungen in der Beratungspraxis frühzeitig zu berücksichtigen, um ihre Mandanten rechtzeitig auf mögliche Anpassungen vorzubereiten.
Rechtliche Grundlagen und Bedeutung des BEPS-Übereinkommens
Zunehmend prägend für die internationale Abkommenslandschaft ist das Mehrseitige Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, kurz BEPS-MLI. Dieses multilaterale Vertragswerk wurde im Rahmen der OECD-Initiative zur Bekämpfung aggressiver Steuerplanung entwickelt. Es erlaubt es Staaten, bestehende Doppelbesteuerungsabkommen durch einheitliche Maßnahmen zu ergänzen, ohne jedes Abkommen einzeln neu verhandeln zu müssen. Deutschland hat das BEPS-MLI im Jahr 2020 ratifiziert. Mit seinem Inkrafttreten im April 2021 begann eine Phase, in der die bisherigen bilateralen Abkommen schrittweise an die darin enthaltenen Standards angepasst werden.
Anders als in manchen anderen Staaten werden die Änderungen in Deutschland erst wirksam, wenn ein zusätzliches Anwendungsgesetz verabschiedet und die Umsetzung gegenüber der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung notifiziert wurde. Diese gesetzlichen Schritte dienen der Rechtssicherheit und sorgen dafür, dass die betroffenen Steuerpflichtigen klar nachvollziehen können, ab welchem Zeitpunkt die neuen Regelungen gelten. Das Gesetz zur Anwendung des Mehrseitigen Übereinkommens und zu weiteren Maßnahmen, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2024 Teil I Nr. 205, hat die notwendigen Vorbereitungen geschaffen. Damit ist der Weg frei für die konkrete Anpassung der betroffenen Doppelbesteuerungsabkommen, sodass die internationalen Vereinbarungen künftig umfangreicher harmonisiert angewendet werden können.
Praktische Auswirkungen für Unternehmen und Steuerberatende
Für international tätige Unternehmen, insbesondere für kleine und mittelständische Betriebe mit Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten im Ausland, ergeben sich aus diesen Entwicklungen erhebliche praktische Konsequenzen. Je nach Ausgestaltung des jeweiligen Abkommens kann sich die steuerliche Belastung auf Unternehmensebene verändern. Auch der Ort der Besteuerung einzelner Einkunftsarten, etwa bei Lizenzen, Dividenden oder Zinsen, wird durch die modifizierten Regelungen beeinflusst. Wer seine interne Struktur steuerlich effizient gestalten will, sollte künftig noch stärker auf die spezifische Zuordnung der Besteuerungsrechte achten. Das betrifft insbesondere Branchen mit intensivem internationalem Leistungsaustausch, darunter Dienstleistungsunternehmen, Technologieanbieter und Onlinehändler mit Vertriebsstrukturen im Ausland.
Ein weiterer zentraler Punkt, den das Bundesministerium der Finanzen in seinem Schreiben hervorhebt, betrifft die Handhabung vorläufiger Steuerfestsetzungen. Wenn ein Abkommen bereits unterzeichnet, aber noch nicht in Kraft getreten ist, kann eine Steuerfestsetzung unter Hinweis auf ihre Vorläufigkeit erfolgen, sofern zu erwarten ist, dass der Abkommensinhalt für den Steuerpflichtigen günstig wirkt. Umfang und Begründung dieser Vorläufigkeit sind im Bescheid ausdrücklich zu vermerken. Die Entscheidung, ob ein unterzeichnetes, aber noch nicht wirksames Abkommen bereits in der Praxis berücksichtigt wird, obliegt einer Abstimmung zwischen Bund und Ländern. Hierbei kommt es auf die individuelle Sachlage an. In der Praxis bedeutet das, dass betroffene Unternehmen gegebenenfalls einen Vorteil daraus ziehen können, wenn sie entsprechende Anträge auf vorläufige Festsetzung stellen und zugleich darauf achten, dass ihre Besteuerungsgrundlagen nachvollziehbar dokumentiert sind.
Ausblick und Empfehlungen für die Unternehmenspraxis
Die fortschreitende Dynamik im internationalen Steuerrecht erfordert erhöhte Aufmerksamkeit – sowohl bei der steuerlichen Planung als auch bei der laufenden Buchhaltung. Die Anpassungen durch das BEPS-MLI und die fortgesetzten Abkommensverhandlungen werden auch in den kommenden Jahren zu einer vertieften rechtlichen Harmonisierung führen. Unternehmen sollten daher prüfen, ob ihre unternehmensinternen Verrechnungspreissysteme, Lizenzstrukturen oder Ausschüttungspolitiken den sich ändernden steuerlichen Rahmenbedingungen entsprechen. Für Steuerkanzleien bedeutet dies, dass die Beratung im internationalen Kontext zunehmend eine enge Verzahnung von steuerlichem Fachwissen, prozessualer Transparenz und digitaler Datenanalyse erfordert. Nur durch klare Dokumentation und rechtzeitige Kommunikation zwischen Mandanten und Beratern lassen sich unerwartete steuerliche Belastungen vermeiden.
Fazit: Doppelbesteuerungsabkommen sind kein statisches Regelwerk, sondern entwickeln sich kontinuierlich im Takt globaler Wirtschaftstrends und politischer Maßnahmen. Wer hier den Überblick behält, kann langfristig steuerliche Vorteile sichern und rechtliche Risiken minimieren. Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen auf diesem Weg, insbesondere bei der Digitalisierung und Prozessoptimierung im Bereich der Buchhaltung. Durch unsere Erfahrung in der Effizienzsteigerung und Automatisierung steuerlicher Prozesse helfen wir Mandanten, rechtssicher und kostenoptimiert zu agieren – heute und in Zukunft.
Gerichtsentscheidung lesen