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Abgabenordnung

Domainpfändung und Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerverfahren

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Domainpfändung als Vollstreckungsinstrument im Steuerrecht

Mit Beschluss vom 20. November 2025 hat der Bundesfinanzhof, VII. Senat (Az. VII B 138/24), über die Grenzen und formalen Anforderungen einer Nichtzulassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Pfändung einer Internet-Domain entschieden. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob und in welchem Umfang eine Domain als pfändbarer Vermögensgegenstand gilt und wie die Finanzverwaltung in derartigen Konstellationen rechtmäßig vorzugehen hat. Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Zwangsvollstreckung wegen Steuerrückständen, bei der das Finanzamt die domainvertraglichen Ansprüche eines Schuldners gegenüber einer Registrierungsstelle als Gegenstand der Pfändung heranzog. Die Pfändungsverfügung untersagte sowohl dem Domaininhaber als auch der Drittschuldnerin, also der Registrierungsstelle, jede Verfügung über die Domainrechte. Nachdem das Finanzgericht Berlin-Brandenburg die Klage gegen die Pfändung abgewiesen hatte, begehrte die Klägerin die Zulassung der Revision und rügte verschiedene Verfahrensmängel. Der Bundesfinanzhof wies die Beschwerde zurück und stellte klar, dass nur fristgerecht dargelegte Zulassungsgründe berücksichtigt werden, während verspätete Ergänzungen oder Nachschiebungen unbeachtlich sind.

Diese Entscheidung ist insbesondere für Unternehmen relevant, die mit digitalen Vermögenswerten wie Domains oder Online-Plattformrechten wirtschaften. Sie zeigt auf, dass die rechtliche Behandlung solcher immateriellen Werte auch im Bereich der Steuer-Vollstreckung angekommen ist und die Finanzverwaltung zunehmend digitale Unternehmenswerte in ihre Maßnahmen einbezieht.

Begründung und rechtliche Kernaussagen der Entscheidung

Im Mittelpunkt der Entscheidung stand weniger die Frage der materiell-rechtlichen Zulässigkeit der Domainpfändung als vielmehr die prozessuale Ordnungsmäßigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde. Der Bundesfinanzhof betonte, dass nach § 116 Absatz 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung die Gründe für eine Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der Begründungsfrist ausführlich dargelegt werden müssen. Nach Ablauf dieser Frist sind neue Zulassungsgründe ausgeschlossen. Nur erläuternde oder klarstellende Ergänzungen können noch berücksichtigt werden, wohingegen neue materielle Gesichtspunkte keine nachträgliche Heilung bewirken.

  1. Die Klägerin konnte weder eine grundsätzliche Bedeutung ihrer Rechtssache noch die Notwendigkeit einer etwaigen Fortbildung des Rechts ausreichend darlegen. Eine Rechtsfrage ist dann grundsätzlicher Natur, wenn sie im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und objektiv klärbar ist. Daran fehlte es hier, weil die Klägerin im Kern nur ihre eigene abweichende Rechtsauffassung zur bestehenden Rechtsprechung wiederholte.
  2. Ein angeblicher Verfahrensmangel, wie etwa die Nichtprüfung der Klagezulässigkeit durch das Finanzgericht, konnte keine Zulassung der Revision begründen. Entscheidend sei ausschließlich, ob die Entscheidungserheblichkeit berührt werde. Das bloße Offenlassen der Zulässigkeitsfrage führe nicht zu einem beachtlichen Verfahrensfehler.
  3. Der Bundesfinanzhof stellte zudem klar, dass eine überlange Dauer des Ausgangsverfahrens oder eine verspätete Akteneinsicht allein keinen Verfahrensmangel darstellen, solange nicht dargelegt wird, dass eine schnellere Entscheidung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.

Besondere Bedeutung hat die Entscheidung auch für den Bereich der Zwangsvollstreckung in digitale Vermögensrechte. Der Bundesfinanzhof bestätigte, dass domainvertragliche Ansprüche, also die schuldrechtlichen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis zwischen Domaininhaber und Registrierungsstelle, grundsätzlich pfändbar sind. Die Pfändungsverfügung muss allerdings den Pfändungsgegenstand nach § 309 der Abgabenordnung hinreichend bestimmen. Diese Bestimmtheit kann auch durch die Auslegung in der Einspruchsentscheidung hergestellt werden. Ein allgemeines Beeinträchtigungsverbot, das die Drittschuldnerin verpflichtet, keine Handlungen vorzunehmen, welche die Verwertung des gepfändeten Rechts beeinträchtigen könnten, ist zulässig, solange es verhältnismäßig bleibt.

Das Gericht bestätigte die bisherige Linie seiner Rechtsprechung aus den Urteilen vom 20. Juni 2017 und 15. September 2020, nach der digitale Rechte wie Domains als wirtschaftlich verwertbare Vermögensgegenstände angesehen werden, sofern die Pfändung transparent und klar umrissen erfolgt. Damit konkretisiert der Beschluss die Anforderungen an Vollstreckungsmaßnahmen im digitalen Raum.

Praxisrelevante Folgen für kleine und mittlere Unternehmen

Für Unternehmen unterschiedlicher Branchen, insbesondere Onlinehändler, Betreiber digitaler Dienstleistungsplattformen, Pflegeeinrichtungen mit Onlineportalen oder Krankenhäuser mit Webauftritten, ist die Entscheidung von erheblicher Praxisbedeutung. Sie verdeutlicht, dass Domains und damit verbundene Nutzungsrechte als Vermögensobjekte gelten, die im Rahmen steuerlicher Vollstreckung einer Pfändung unterliegen können. Gerade bei Unternehmen, deren Markenpräsenz und Patientenzuführung digital geprägt ist, kann eine solche Pfändung gravierende wirtschaftliche Auswirkungen entfalten.

In der Praxis empfiehlt es sich daher, digitale Rechte wie Domainregistrierungen regelmäßig auf ihre Zuordnung und Vertragsgestaltung zu überprüfen. Steuerberater und Finanzverantwortliche sollten sicherstellen, dass Registerinformationen eindeutig dem Unternehmen zugewiesen und vertraglich abgesichert sind. Für mittelständische Betriebe mit Onlinegeschäft, etwa im E-Commerce oder in der Gesundheitswirtschaft, ist darüber hinaus wichtig, mögliche steuerliche Risiken frühzeitig zu analysieren und in Krisensituationen auch den Schutz digitaler Vermögenswerte im Blick zu behalten.

Die Entscheidung zeigt auch die gestiegene Bedeutung prozessualer Sorgfalt im Umgang mit finanzgerichtlichen Rechtsmitteln. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist kein bloßes Wiederaufrollen des Sachverhalts, sondern verlangt eine präzise, form- und fristgerechte Darlegung der gesetzlichen Zulassungsgründe. Unternehmen, die sich gegen Vollstreckungsmaßnahmen wehren, sollten daher ihre Verfahrensstrategie gemeinsam mit rechtlichen Beratern sorgfältig planen, um formale Mängel zu vermeiden. Besonders für kleine und mittlere Unternehmen ist es sinnvoll, rechtzeitig fachliche Unterstützung einzuholen, um Risiken im Vollstreckungsverfahren und bei der Wahrung von Fristen zu minimieren.

Schlussfolgerung und Handlungsempfehlung für die Unternehmenspraxis

Der Beschluss des Bundesfinanzhofs stärkt die Klarheit der Verfahrensregeln und mahnt zugleich zur juristischen Präzision. Für die Unternehmenspraxis bedeutet dies, dass digitale Vermögenswerte rechtlich denselben Pflichten- und Schutzmechanismen unterliegen wie klassische Vermögensgegenstände. Die Finanzverwaltung kann in Steuervollstreckungen zunehmend auch immaterielle Güter heranziehen, sofern deren wirtschaftlicher Nutzen und rechtliche Verwertbarkeit belegt sind. Unternehmen sollten in ihrer Buchhaltung und Rechtsorganisation daher sicherstellen, dass diese Vermögenswerte nachvollziehbar dokumentiert und rechtlich einwandfrei vertraglich verankert sind.

Die konsequente Beachtung der Fristen und Darlegungsanforderungen im finanzgerichtlichen Verfahren ist ebenso bedeutsam wie das frühzeitige Risikomanagement bei drohenden Vollstreckungsmaßnahmen. Eine strukturierte Prozess- und Fristenkontrolle kann dabei entscheidend sein, um Rechtsverluste zu vermeiden. Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen umfassend bei der Optimierung ihrer steuerlichen und buchhalterischen Prozesse. Mit unserem Fokus auf Digitalisierung und effiziente Abläufe in der Finanzorganisation helfen wir, rechtliche Risiken zu minimieren und gleichzeitig erhebliche Kostenvorteile durch automatisierte Abläufe zu realisieren.

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