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Verwaltungsrecht

Digitale Kommunikation mit Behörden nur auf gesetzlicher Grundlage

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Hintergrund der Entscheidung zur digitalen Datenübermittlung

Das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen hat mit Urteil vom 8. Oktober 2025 (Az. 2 D 7/25) entschieden, dass § 5 Absatz 3 der Verordnung zur Durchführung des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes vom 5. November 2024 unwirksam ist. Die Vorschrift verpflichtete Arbeitgeber, ihre Daten ausschließlich auf digitalem Weg zu übermitteln und die Kommunikation über ihre jeweiligen Organisationskonten nach dem Onlinezugangsgesetz zu führen. Das Gericht befand, dass eine solche Verpflichtung nur auf Basis einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage eingeführt werden dürfe, die hier fehlte. Dieser Beschluss hat weitreichende Bedeutung für alle Unternehmen, die zunehmend mit digitalen Verwaltungsvorgängen konfrontiert sind.

Das Ausbildungsunterstützungsfondsgesetz selbst wurde vom Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen bereits zuvor als verfassungsgemäß eingestuft. Es diente der Finanzierung von Ausbildungsmaßnahmen und sollte Arbeitgeber zu Beiträgen in einen Fonds verpflichten. Streitpunkt war nun, ob die Landesregierung in der Ausführungsverordnung weitergehende digitale Pflichten anordnen durfte, ohne dass das zugrundeliegende Gesetz ausdrücklich hierzu ermächtigt hatte.

Rechtliche Bewertung der fehlenden Ermächtigungsgrundlage

Nach Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes sind Verwaltung und Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden. Daraus leitet sich das sogenannte Vorbehaltsprinzip ab, wonach Eingriffe in Rechte oder zusätzliche Pflichten nur durch oder auf Grundlage eines Gesetzes erfolgen dürfen. Das Oberverwaltungsgericht stellte fest, dass die Pflicht zur Nutzung von Organisationskonten und zur ausschließlichen digitalen Kommunikation mehr als eine bloße Formvorschrift darstellt. Sie ändert vielmehr die Art und Weise der behördlichen Interaktion grundlegend, insbesondere für kleinere Betriebe, die möglicherweise keine entsprechende technische Infrastruktur bereitstellen können.

Der Verordnungsgeber hätte diese Verpflichtung daher nur dann einführen dürfen, wenn das Ausbildungsunterstützungsfondsgesetz selbst eine klare Ermächtigung zur Regelung digitaler Kommunikationswege enthalten hätte. Da dies nicht der Fall war, erklärte das Gericht § 5 Absatz 3 der Verordnung für unwirksam. Im Übrigen blieb der Antrag des klagenden Rechtsanwalts erfolglos, das heißt, die übrigen Inhalte der Verordnung wurden bestätigt und gelten weiterhin.

Praktische Auswirkungen für Unternehmen und Behörden

Für Unternehmen, insbesondere kleine und mittelständische Betriebe, ist die Entscheidung eine wichtige Klarstellung. Sie bestätigt, dass die Verwaltung zwar Digitalisierung vorantreiben darf, dies aber immer auf Basis einer ordnungsgemäßen gesetzlichen Ermächtigung geschehen muss. Arbeitgeber können demnach nur dann verpflichtet werden, IT-Systeme wie Organisationskonten nach dem Onlinezugangsgesetz zu nutzen, wenn auch das zugrunde liegende Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. Das Urteil stärkt damit den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und schafft Rechtssicherheit für Betriebe, die ihre Prozesse rechtlich sauber digitalisieren möchten.

Für Behörden bedeutet die Entscheidung, dass sie bei der Digitalisierung ihrer Verwaltungsverfahren sorgfältig prüfen müssen, ob ihre Verordnungen und Anweisungen durch ausreichend konkrete gesetzliche Vorgaben gedeckt sind. In Zeiten der beschleunigten Verwaltungsmodernisierung entsteht sonst das Risiko, dass einzelne Abschnitte von Digitalverordnungen wie hier nachträglich für unwirksam erklärt werden. Das kann zu Verzögerungen in der Umsetzung, zu erneuten Anpassungen an den Verfahren und zu zusätzlichen Kosten führen, gerade wenn bereits digitale Systeme eingeführt wurden.

Fazit und Ausblick

Die bremische Entscheidung verdeutlicht, dass auch in der digitalen Verwaltung das Legalitätsprinzip uneingeschränkt gilt. Gesetzliche Grundlagen müssen vorliegen, bevor digitale Kommunikation verbindlich vorgeschrieben werden darf. Für Unternehmen bietet das Urteil Orientierung, welche Pflichten tatsächlich bestehen und wo sie unbegründete Anforderungen zurückweisen können. Gerade im Kontext zunehmender Digitalisierung sollte die Ausgestaltung rechtlicher Rahmenbedingungen mit technischer Machbarkeit und betriebswirtschaftlicher Realität in Einklang stehen. Die Entscheidung dürfte Signalwirkung auch über Bremen hinaus entfalten, da sie bundesweit auf ähnliche landesrechtliche Digitalpflichten übertragbar ist.

Wir unterstützen kleine und mittelständische Unternehmen dabei, Digitalisierungsprozesse in der Buchhaltung und im Finanzwesen rechtssicher und effizient umzusetzen. Durch unsere Spezialisierung auf Prozessoptimierung schaffen wir für unsere Mandanten nachhaltige Strukturen, die Kosten senken und Ressourcen freisetzen – stets mit Blick auf die Vereinbarkeit moderner Technologien mit geltendem Recht.

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