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Einkommensteuer

Differenzkindergeld bei Vermietungseinkünften im EU-Fall

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Differenzkindergeld im EU-Ausland bei Vermietungseinkünften

Der Bundesfinanzhof hat mit Entscheidung vom 15. Januar 2026, Aktenzeichen III R 7/23, eine für grenzüberschreitende Familienfälle wichtige Klarstellung getroffen. Im Kern ging es um die Frage, ob ein in Deutschland erzieltes Vermietungseinkommen ausreicht, um nach einem Wegzug in einen anderen Mitgliedstaat noch einen Anspruch auf deutsches Differenzkindergeld zu begründen. Differenzkindergeld meint den möglichen Ausgleichsbetrag zwischen einer ausländischen, niedrigeren Familienleistung und dem höheren deutschen Kindergeld, wenn nach den Regeln des europäischen Koordinierungsrechts mehrere Staaten grundsätzlich in Betracht kommen.

Dem Verfahren lag ein typischer Mobilitätsfall innerhalb der Europäischen Union zugrunde. Die Mutter lebte zunächst mit ihrer Familie in Deutschland und bezog deutsches Kindergeld. Nach dem Umzug der Familie nach Ungarn entfielen Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland. In Ungarn wurden Familienleistungen gezahlt, diese lagen aber unter dem deutschen Niveau. In Deutschland erzielte die Mutter weiterhin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Andere Einkünfte hatte sie nicht. Eine Beschäftigung, also eine nichtselbständige Arbeit in persönlicher Abhängigkeit, oder eine selbständige Erwerbstätigkeit lagen nicht vor. Gleichwohl beantragte sie für die Einkommensteuer die Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes, weil diese steuerliche Einordnung in bestimmten Auslandsfällen den Zugang zu inländischen steuerlichen Ansprüchen eröffnen kann.

Genau an dieser Schnittstelle zwischen nationalem Kindergeldrecht und europäischem Sozialkoordinierungsrecht liegt die Bedeutung der Entscheidung. Das deutsche Kindergeld ist zwar im Einkommensteuergesetz geregelt, wird unionsrechtlich aber als Familienleistung behandelt. Deshalb genügt es in grenzüberschreitenden Fällen nicht, allein auf das deutsche Steuerrecht zu schauen. Maßgeblich ist zusätzlich die Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit innerhalb der Europäischen Union. Diese Verordnung legt fest, welcher Staat bei konkurrierenden Ansprüchen vorrangig leisten muss und in welchen Konstellationen ein Unterschiedsbetrag gerade nicht geschuldet ist.

Für kleine Unternehmen, mittelständische Unternehmensgruppen, international tätige Fachkräfte, Onlinehändler mit Vermögensaufbau über Immobilien sowie auch für Gesellschafter von Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäusern mit grenzüberschreitenden Lebenssachverhalten ist das deshalb relevant, weil Familienleistungen häufig im Umfeld von Wegzügen, Auslandsentsendungen, ausländischen Wohnsitzen oder reinen Inlandseinkünften ohne operative Tätigkeit neu geprüft werden. Die Entscheidung zeigt deutlich, dass Vermietungseinkünfte steuerlich bedeutsam sein können, sozialrechtlich und unionsrechtlich aber nicht automatisch einer Erwerbstätigkeit gleichstehen.

Kindergeldanspruch und EU-Koordinierung rechtlich eingeordnet

Der Bundesfinanzhof hat zunächst bestätigt, dass die Familienkasse eine bestehende Kindergeldfestsetzung aufheben darf, wenn sich die maßgeblichen Verhältnisse ändern. Eine solche Änderung lag hier im Wegzug aus Deutschland. Mit Aufgabe des inländischen Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts entfiel die klassische Anspruchsgrundlage des deutschen Kindergeldrechts. Der gewöhnliche Aufenthalt bezeichnet dabei den Ort, an dem sich eine Person nicht nur vorübergehend aufhält und an dem sich der Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse befindet.

Besonders wichtig ist die Aussage des Gerichts zur Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Diese setzt in Auslandsfällen eine positive Entscheidung im Einkommensteuerbescheid voraus. Solange ein solcher Bescheid noch nicht ergangen ist, besteht diese steuerliche Rechtsstellung noch nicht. Der Bundesfinanzhof musste die Sache darauf aber nicht beschränken. Er hat vielmehr weitergehend entschieden, dass selbst bei unterstellter unbeschränkter Einkommensteuerpflicht kein Anspruch auf Differenzkindergeld bestanden hätte.

Der Grund liegt in der unionsrechtlichen Einordnung der deutschen Anknüpfung. Das europäische Koordinierungsrecht unterscheidet im Wesentlichen nur nach Beschäftigung, selbständiger Erwerbstätigkeit, Rentenbezug und Wohnort. Diese Anknüpfungspunkte entscheiden darüber, welcher Mitgliedstaat vorrangig zuständig ist. Im Streitfall bezog die Familie bereits Familienleistungen aus Ungarn, dem Wohnstaat der Kinder. Deutschland kam allenfalls nachrangig in Betracht. Ein Unterschiedsbetrag wäre nach den europäischen Regeln jedoch nur dann zu zahlen, wenn der deutsche Anspruch nicht ausschließlich durch den nachrangigen Anknüpfungspunkt Wohnort ausgelöst würde.

Genau hier setzt die zentrale Begründung der Entscheidung an. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofs keine Einkünfte aus Beschäftigung und auch keine Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne des europäischen Sozialrechts. Der Begriff der Beschäftigung richtet sich nach den deutschen sozialrechtlichen Maßstäben und erfordert typischerweise eine weisungsgebundene Tätigkeit. Die Vermietung eigener Immobilien erfolgt hingegen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Auch als selbständige Erwerbstätigkeit wird sie sozialrechtlich grundsätzlich nicht eingeordnet, sondern als Vermögensverwaltung verstanden. Vermögensverwaltung bedeutet die Nutzung eigenen Vermögens zur Erzielung von Erträgen, ohne dass darin bereits eine sozialrechtlich relevante Erwerbstätigkeit liegt.

Damit blieb unionsrechtlich nur der Anknüpfungspunkt Wohnort. Dass die Mutter tatsächlich nicht in Deutschland wohnte, änderte daran nach Ansicht des Gerichts nichts. Entscheidend war nicht die nationale Etikettierung des Anspruchs über das Einkommensteuerrecht, sondern welcher Anknüpfungstatbestand nach der europäischen Verordnung den deutschen Anspruch koordinatorisch auslöst. Da weder Beschäftigung noch selbständige Erwerbstätigkeit noch Rentenbezug vorlagen, wurde der etwaige deutsche Anspruch ausschließlich dem Wohnorttatbestand zugeordnet. In einer solchen Konstellation schließt die Verordnung einen Unterschiedsbetrag für Kinder aus, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen und dort bereits Familienleistungen erhalten.

Der Bundesfinanzhof hat außerdem bestätigt, dass das Finanzgericht das Verfahren nicht wegen der noch ausstehenden Einkommensteuerbescheide aussetzen musste. Eine Aussetzung ist nur dann geboten, wenn die offene Vorfrage für die Entscheidung erheblich ist. Da der Anspruch selbst bei unterstellter steuerlicher Anerkennung ausgeschlossen gewesen wäre, kam es auf die spätere Einkommensteuerveranlagung nicht mehr an.

Praxisfolgen für kleine Unternehmen, Mittelstand und Spezialbranchen

Für die Praxis ist die Entscheidung weit über klassische Privatfälle hinaus bedeutsam. Viele Unternehmerinnen und Unternehmer halten Immobilien im Privatvermögen oder in vermögensverwaltenden Strukturen und erzielen daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Gerade bei kleineren Unternehmen und im Mittelstand ist dies häufig Teil der Altersvorsorge, der Finanzierung oder der Gesellschafterstruktur. Wer mit der Familie in einen anderen Mitgliedstaat zieht, sollte aus dieser Entscheidung mitnehmen, dass deutsche Vermietungseinkünfte allein keinen tragfähigen Anknüpfungspunkt für Differenzkindergeld schaffen, wenn im Zuzugsstaat bereits Familienleistungen gezahlt werden.

Für Onlinehändler kann die Frage relevant werden, wenn Wohnsitz und Familienmittelpunkt ins Ausland verlagert werden, während in Deutschland nur noch Immobilienerträge oder andere passive Inlandseinkünfte verbleiben. Auch für Ärztinnen, Betreiber von Pflegeeinrichtungen oder Beteiligte an Krankenhäusern kann das Thema auftauchen, wenn eine operative Tätigkeit endet, aber Immobilien oder Beteiligungsstrukturen in Deutschland fortgeführt werden. Entscheidend ist dann die saubere Abgrenzung zwischen echter Erwerbstätigkeit und bloßer Vermögensverwaltung. Wer in Deutschland nur noch Mieteinnahmen erzielt, wird sich auf diese Einkünfte für das europäische Koordinierungsrecht regelmäßig nicht als Beschäftigte oder selbständig Erwerbstätige Person berufen können.

Ebenso wichtig ist die verfahrensrechtliche Seite. Unternehmen und beratende Berufe sollten Betroffene darauf hinweisen, dass steuerliche Anträge nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes nicht automatisch und nicht rückwirkend jede familienleistungsrechtliche Lücke schließen. Selbst wenn die steuerliche Veranlagung später positiv ausfällt, kann der unionsrechtliche Ausschluss bereits feststehen. Das ist besonders für Gestaltungen mit Auslandswohnsitz, grenzüberschreitender Vermietung und Familienkassenverfahren relevant.

Für Finanzinstitutionen und steuerliche Berater folgt daraus ein klarer Prüfungsmaßstab. In Fällen mit EU-Bezug muss früh untersucht werden, welcher Staat die Familienleistungen vorrangig schuldet und welcher Anknüpfungspunkt nach der europäischen Verordnung tatsächlich vorliegt. Die steuerliche Einordnung von Einkünften und die sozialrechtliche Qualifikation einer Tätigkeit sind nicht deckungsgleich. Genau diese Differenz hat der Bundesfinanzhof in der Entscheidung herausgearbeitet. Wer Mandate mit Wohnsitzverlagerung begleitet, sollte deshalb Kindergeld, Einkommensteuer und sozialrechtliche Zuordnung von Anfang an gemeinsam betrachten.

Fazit zum Differenzkindergeld bei Auslandswohnsitz

Die Entscheidung III R 7/23 schafft Klarheit für einen in der Beratungspraxis häufig missverstandenen Punkt. Deutsche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung begründen im europäischen Koordinierungsrecht weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Erwerbstätigkeit. Lebt die Familie mit den Kindern in einem anderen Mitgliedstaat und erhält dort Familienleistungen, ist ein deutsches Differenzkindergeld ausgeschlossen, wenn der deutsche Anspruch allein über den nachrangigen Wohnorttatbestand laufen würde. Steuerliche Anträge auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ändern daran nicht automatisch etwas.

Für Unternehmen, Gesellschafter und Berater bedeutet das vor allem eines: Grenzüberschreitende Familienleistungsfälle müssen interdisziplinär geprüft werden, bevor Anträge gestellt oder Bescheide angegriffen werden. Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen sowie Mandanten mit komplexen Inlands und Auslandssachverhalten insbesondere an der Schnittstelle von Steuerrecht, digitaler Buchhaltung und Prozessoptimierung. Gerade durch strukturierte digitale Abläufe und effiziente Finanzprozesse lassen sich im Mittelstand nicht nur Rechtsrisiken reduzieren, sondern regelmäßig auch erhebliche Kostenersparungen erzielen.

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