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Gewerbesteuer

DBA-Schweiz und Gewerbesteuer bei Schifffahrtsagenturen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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DBA-Schweiz, Agenturtätigkeit und Besteuerung von Personengesellschaften

Mit Urteil vom 11. Juni 2026, IV R 32/23, hat der Bundesfinanzhof eine für international strukturierte Unternehmensgruppen sehr bedeutsame Abgrenzungsfrage entschieden. Im Mittelpunkt stand eine inländische Kommanditgesellschaft, die ausschließlich Agenturleistungen für den Schifffahrtsbetrieb ihrer in der Schweiz ansässigen, vermögensmäßig allein beteiligten Kommanditistin erbrachte. Diese Schweizer Gesellschaft betrieb eigene und gecharterte Seeschiffe im internationalen Verkehr. Die deutsche Gesellschaft schloss im Namen und für Rechnung der Schweizer Gesellschaft Befrachtungsverträge ab und führte die Befrachtung organisatorisch durch. Vergütet wurde sie im Kostenaufschlagsmodell.

Streitpunkt war, ob die in Deutschland erzielten Einkünfte der Kommanditgesellschaft hier der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer unterliegen oder ob das Abkommen zwischen Deutschland und der Schweiz zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Besteuerung ausschließlich der Schweiz zuweist. Ein Doppelbesteuerungsabkommen verteilt Besteuerungsrechte zwischen Staaten und soll verhindern, dass dieselben Einkünfte mehrfach besteuert werden. Das Finanzamt wollte die Agenturgesellschaft isoliert betrachten und ihre Gewinne nach den allgemeinen Regeln für Unternehmensgewinne in Deutschland besteuern. Demgegenüber sahen Finanzgericht und Bundesfinanzhof die Agenturtätigkeit als unselbständigen Teil des Schifffahrtsbetriebs der schweizerischen Mitunternehmerin an.

Die Entscheidung ist zwar im Kontext des internationalen Seeverkehrs ergangen, sie reicht aber über die Schifffahrt hinaus. Sie betrifft Grundfragen der abkommensrechtlichen Transparenz von Personengesellschaften, der Zurechnung von Betriebsstätten und der Behandlung funktionsausgelagerter Einheiten innerhalb grenzüberschreitender Unternehmensstrukturen. Gerade für mittelständische Unternehmensgruppen, Logistikunternehmen, spezialisierte Dienstleister, Plattformunternehmen mit Auslandsbezug und Finanzinstitutionen mit Beteiligungsstrukturen ist das von erheblicher Relevanz.

Besonders praxisnah ist die Entscheidung auch deshalb, weil sie nicht nur die Ertragsteuer, sondern ausdrücklich die Gewerbesteuer erfasst. Damit beantwortet sie eine Frage, die in Betriebsprüfungen regelmäßig erhebliche finanzielle Auswirkungen hat. Für Unternehmen mit ausländischen Gesellschaftern und inländischen Personengesellschaften ist das ein zentraler Punkt der Steuerplanung und der Verteidigung in laufenden Verfahren.

Abkommensrechtliche Einordnung von Agenturgewinnen und Betriebsstätten

Der Bundesfinanzhof stellt zunächst klar, dass die deutsche Personengesellschaft zwar nach nationalem Recht Einkünfte erzielt, diese Einkünfte aber nur insoweit in die gesonderte und einheitliche Feststellung einzubeziehen sind, wie sie in Deutschland steuerpflichtig sind. Die gesonderte und einheitliche Feststellung ist das Verfahren, in dem die Besteuerungsgrundlagen einer Personengesellschaft für ihre Gesellschafter verbindlich festgestellt werden. Steuerfreie oder im Inland nicht steuerbare Einkünfte sind dabei auszuscheiden.

Entscheidend war sodann die Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz. Nach der Entscheidung ist nicht die Personengesellschaft selbst abkommensberechtigt, wohl aber ihre in der Schweiz ansässige Gesellschafterin. Abkommensberechtigt ist, wer nach dem jeweiligen Abkommen als in einem Vertragsstaat ansässig gilt und sich deshalb auf dessen Schutz berufen kann. Der Bundesfinanzhof knüpft damit an den Grundsatz an, dass Personengesellschaften im Abkommensrecht regelmäßig transparent behandelt werden. Transparent bedeutet, dass steuerlich nicht die Gesellschaft als eigenständiger Träger der Einkünfte betrachtet wird, sondern die hinter ihr stehenden Gesellschafter.

Im sachlichen Kern ging es um die Frage, ob die Agenturleistungen der deutschen Kommanditgesellschaft unter die spezielle Schifffahrtsregel des Abkommens fallen oder unter die allgemeine Norm für Unternehmensgewinne. Der Bundesfinanzhof betont, dass die Spezialregel für Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr vorrangig ist. Sie erfasst nicht nur die eigentliche Transportleistung, sondern auch Vorbereitungs und Hilfstätigkeiten, die in engem Zusammenhang mit dem Schiffsbetrieb stehen. Dazu können ausdrücklich auch Agenturgeschäfte gehören, sofern ihre Tätigkeit unmittelbar mit dem Betrieb der Schifffahrt zusammenhängt.

Nach den bindenden Feststellungen des Finanzgerichts war genau das der Fall. Die deutsche Kommanditgesellschaft war ausschließlich für die Schweizer Schifffahrtsgesellschaft tätig. Sie handelte nicht am Markt für verschiedene Auftraggeber, sondern übernahm allein Funktionen, die wirtschaftlich direkt dem internationalen Schiffsbetrieb der Gesellschafterin dienten. Daraus folgert der Bundesfinanzhof, dass diese Agenturtätigkeiten als unselbständiger Teil des Schifffahrtsbetriebs der schweizerischen Mitunternehmerin zu behandeln sind.

Besonders wichtig ist die Abgrenzung zur Auffassung der Finanzverwaltung. Diese hatte argumentiert, die Beteiligung an einer Personengesellschaft sei abkommensrechtlich stets als eigenständiges Unternehmen zu betrachten. Dann hätte die deutsche Gesellschaft selbst kein Schifffahrtsunternehmen betrieben, sondern nur eine Agentur, mit der Folge einer Besteuerung in Deutschland. Der Bundesfinanzhof lehnt diese starre isolierte Betrachtung jedenfalls für die vorliegende Konstellation ab. Wenn eine inländische Kommanditgesellschaft ausschließlich Agenturleistungen für den Schifffahrtsbetrieb ihres vermögensmäßig allein beteiligten, abkommensberechtigten Mitunternehmers erbringt, sei eine künstliche Trennung nicht sachgerecht.

Tragend ist dabei auch der Zweck der abkommensrechtlichen Sonderregel. Sie soll eine Zersplitterung von Besteuerungsrechten vermeiden und die Besteuerung internationaler Verkehrsunternehmen praktikabel bündeln. Würde man die Agenturgesellschaft getrennt behandeln, käme es gerade zu der Fragmentierung, die das Abkommen verhindern will. Deshalb wies der Bundesfinanzhof das ausschließliche Besteuerungsrecht an diesen Gewinnen der Schweiz zu.

Dies gilt nach der Entscheidung auch für die Gewerbesteuer. Der Gewerbeertrag orientiert sich auf der ersten Stufe an dem Gewinn, der der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer zugrunde liegt. Soweit Einkünfte aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens steuerfrei sind, fließen sie von vornherein nicht in den Gewerbeertrag ein. Dass die Personengesellschaft gewerbesteuerrechtlich selbst Steuerschuldnerin ist, ändert daran nichts. Sie ist zwar nicht selbst abkommensberechtigt, kann sich aber auf die Abkommensberechtigung ihrer Gesellschafterin berufen.

Praxisfolgen für Mittelstand, Logistik, Onlinehandel und Finanzinstitutionen

Für Schifffahrtsunternehmen, Hafenagenturen, Logistikgruppen und international tätige mittelständische Unternehmen schafft die Entscheidung wertvolle Rechtssicherheit. Wer Funktionen aus einem ausländischen Kerngeschäft auf eine deutsche Personengesellschaft auslagert, muss künftig noch genauer prüfen, ob diese Tätigkeiten wirtschaftlich nur Hilfs oder Agenturfunktionen darstellen und ob sie ausschließlich für den ausländischen abkommensberechtigten Mitunternehmer erbracht werden. Gerade diese Ausschließlichkeit war im entschiedenen Fall von erheblichem Gewicht.

Für kleine Unternehmen und mittelständische Unternehmensgruppen mit grenzüberschreitender Struktur ist die Entscheidung ein Hinweis darauf, dass die konkrete Funktionsbeschreibung wichtiger sein kann als die reine zivilrechtliche Hülle. Maßgeblich ist, ob die deutsche Einheit eigenständige Marktleistungen erbringt oder ob sie tatsächlich nur in den Betrieb des ausländischen Gesellschafters eingebunden ist. Das kann auch für spezialisierte Dienstleister relevant werden, etwa im Gesundheitswesen bei zentralisierten Servicegesellschaften für Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäuser, wenn Leistungen grenzüberschreitend organisiert werden. Zwar betrifft die Entscheidung unmittelbar die Schifffahrt, die dahinterstehenden Grundsätze zur Transparenz und zur wirtschaftlichen Zuordnung von Funktionen sind aber auch für andere Branchen lehrreich.

Für Onlinehändler und Plattformunternehmen lässt sich aus der Entscheidung ableiten, dass Funktionsauslagerungen in Personengesellschaften nicht schematisch beurteilt werden dürfen. Wenn etwa zentrale Vertriebs, Abwicklungs oder Supportfunktionen nur für ein ausländisches verbundenes Unternehmen erbracht werden, kann die abkommensrechtliche Einordnung entscheidend von der tatsächlichen Integration in das Hauptgeschäft abhängen. Eine vorschnelle Gleichsetzung mit einem eigenständigen Dienstleistungsunternehmen ist nach dieser Rechtsprechung jedenfalls nicht in jeder Konstellation tragfähig.

Für Steuerberatende und Finanzinstitutionen ist die Dokumentation der Leistungsbeziehungen der entscheidende Hebel. Verträge, Verrechnungspreismodelle, Organigramme, interne Zuständigkeiten und die tatsächliche Durchführung müssen sauber aufeinander abgestimmt sein. Die Entscheidung zeigt, dass Betriebsprüfungen stark auf die wirtschaftliche Funktion der inländischen Einheit abstellen. Wo deutsche Gesellschaften nur Kosten plus Aufschlag vergütet erhalten und ausschließlich für einen ausländischen Gesellschafter tätig werden, spricht das unter Umständen für eine enge funktionale Eingliederung. Umgekehrt kann jede Tätigkeit für Dritte oder jede eigenständige Geschäftsentwicklung gegen eine solche Einordnung sprechen.

Auch im Bereich der Gewerbesteuer eröffnet die Entscheidung Verteidigungspotenzial. Unternehmen mit ausländischen Gesellschaftern sollten prüfen, ob gewerbesteuerliche Mehrergebnisse aus Prüfungen auf einer zu engen Sicht der Abkommensberechtigung beruhen. Der Bundesfinanzhof bestätigt ausdrücklich, dass sich eine Personengesellschaft für die Gewerbesteuer auf die Abkommensberechtigung ihres Gesellschafters stützen kann. Das ist in der Praxis oft der Unterschied zwischen voller inländischer Belastung und vollständiger Freistellung.

Fazit zur steuerlichen Behandlung internationaler Agenturstrukturen

Das Urteil vom 11. Juni 2026, IV R 32/23, stärkt die abkommensrechtliche Transparenz von Personengesellschaften und setzt der isolierten Betrachtung funktionsausgelagerter Agenturgesellschaften klare Grenzen. Erbringt eine inländische Kommanditgesellschaft ausschließlich Agenturleistungen für den Schifffahrtsbetrieb ihres in der Schweiz ansässigen, abkommensberechtigten und vermögensmäßig allein beteiligten Mitunternehmers, gehören die Gewinne nach Auffassung des Bundesfinanzhofs zum Anwendungsbereich der Schifffahrtsregel des Doppelbesteuerungsabkommens. Deutschland muss diese Einkünfte dann sowohl bei der Körperschaftsteuer als auch bei der Gewerbesteuer von der Besteuerung ausnehmen.

Für die Praxis folgt daraus vor allem eines: Nicht die formale Struktur allein entscheidet, sondern die tatsächliche wirtschaftliche Verflechtung, die Exklusivität der Tätigkeit und der unmittelbare Funktionszusammenhang mit dem Kerngeschäft des ausländischen Gesellschafters. Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen bei der steuerlich sauberen Strukturierung solcher Prozesse mit besonderem Fokus auf digitale Buchhaltungsabläufe, belastbare Dokumentation und effiziente Prozessoptimierung. Gerade im Mittelstand lassen sich durch klare steuerliche Strukturen, Digitalisierung und optimierte Finanzprozesse erhebliche Kostenersparnisse realisieren.

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