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Datenschutz

Datenschutzrecht: Haftungsrisiken bei Nutzung externer Tracking-Tools

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Neue Maßstäbe für Datenverarbeitung und Unternehmenshaftung

Das Oberlandesgericht Dresden hat mit mehreren Urteilen vom 3. Februar 2026 die datenschutzrechtliche Haftung großer Plattformanbieter, aber auch mittelbarer Nutznießer von Tracking-Technologien, neu justiert. Ausgangspunkt war die Verwendung sogenannter Business-Tools, also Programmschnittstellen, die Webseitenbetreibern das Einbinden von Analyse‑, Werbe- oder Social‑Media‑Funktionen ermöglichen. Über diese Schnittstellen wurden personenbezogene Daten der Webseitenbesucher an den Plattformanbieter übermittelt, ohne dass die Nutzer dem rechtswirksam zugestimmt hatten. Das Gericht sprach betroffenen Personen einen immateriellen Schadensersatz nach Artikel 82 Datenschutz-Grundverordnung zu und verurteilte den Anbieter zugleich zur Unterlassung der Datenverarbeitung.

Diese Entscheidung stärkt die Rechte betroffener Personen erheblich und verdeutlicht, dass der Begriff des Schadens im Datenschutzrecht weit auszulegen ist. Ein Kontrollverlust über die eigenen Daten und das subjektive Empfinden einer Überwachung genügen bereits, um einen Entschädigungsanspruch zu begründen. Unternehmen, die externe Tracking- oder Analysewerkzeuge in ihre Onlinepräsenzen integrieren, müssen daher ihre datenschutzrechtliche Verantwortung neu bewerten.

Rechtliche Bewertung und Tragweite der Entscheidung

Nach Artikel 82 Absatz 1 Datenschutz-Grundverordnung hat jede betroffene Person Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, wenn ihr durch eine rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten ein materieller oder immaterieller Schaden entsteht. Das Besondere der Dresdner Entscheidung ist die Anerkennung des reinen Kontrollverlustes als ausreichend für die Annahme eines immateriellen Schadens. Dies weicht von der bislang restriktiveren Handhabung vieler Gerichte ab, die regelmäßig eine konkret messbare Beeinträchtigung verlangt hatten.

Für Unternehmen bedeutet dies, dass sich das Risiko für Schadensersatzforderungen auch dann realisiert, wenn keine greifbaren psychischen oder wirtschaftlichen Folgen beim Betroffenen nachweisbar sind. Der Gedanke des effektiven Grundrechtsschutzes tritt deutlich in den Vordergrund. Damit wird der präventive Charakter der Datenschutz-Grundverordnung betont: Sie verlangt nicht nur formale Compliance, sondern eine tatsächliche Verantwortungsübernahme für jede Form der Datenverarbeitung. Auch kleinere Unternehmen, wie etwa Onlinehändler oder Dienstleistungsbetriebe, die über ihre Webseiten Kundendaten erfassen oder in soziale Netzwerke integrieren, sollten prüfen, inwieweit Einwilligungserklärungen und Datenschutzhinweise den neuen Maßstäben genügen.

Praktische Konsequenzen für Unternehmen und Datenschutzmanagement

Unternehmen jeder Größe müssen bei der Nutzung externer Business-Tools sicherstellen, dass sie datenschutzrechtlich in der Rolle des Verantwortlichen verbleiben. Der Begriff des Verantwortlichen beschreibt die Person oder Organisation, die über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheidet. Werden personenbezogene Daten durch die Einbindung von Social-Media-Plug-ins oder Tracking-Komponenten an Dritte übermittelt, sind entsprechende Vereinbarungen zur gemeinsamen Verantwortlichkeit nach Artikel 26 Datenschutz-Grundverordnung erforderlich. Fehlen solche Regelungen oder ist keine informierte Einwilligung des Nutzers erteilt, besteht ein erhebliches Haftungsrisiko.

Gerade für kleinere Unternehmen, etwa digitale Handelsplattformen, Pflegeeinrichtungen mit Online-Terminservices oder Steuerberatungsgesellschaften mit Anmeldeformularen auf ihrer Website, entsteht Handlungsbedarf. Der Fokus sollte auf einer Minimierung der Datenerhebung, transparenten Information der Nutzer und regelmäßigen Überprüfung der eingesetzten Tools liegen. Technisch empfiehlt sich der Grundsatz der Datensparsamkeit: Es sollte nur erfasst werden, was zur Erbringung der Dienstleistung tatsächlich erforderlich ist. Geschäftsleitungen sollten zudem interne Prozesse zur Dokumentation von Einwilligungen, Prüfroutinen und Auskunftsersuchen einführen. Funktionen wie Cookie‑Banner oder Consent‑Management‑Systeme sind hierbei nicht nur rechtliche Pflicht, sondern auch Ausdruck eines verantwortungsvollen Umgangs mit den Daten der Kundschaft.

Eine weitere Konsequenz der Entscheidung betrifft die Haftungszurechnung in arbeitsteiligen Strukturen. Viele Unternehmen gehen davon aus, dass die Verantwortung beim Anbieter der externen Tools liegt. Dies ist ein häufiger Irrtum. Wer fremde Tools einbindet, ohne die Datenflüsse und Zuständigkeiten vertraglich und technisch zu kontrollieren, bleibt selbst haftbar. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden macht deutlich, dass pauschale Verweise auf Konzernstrukturen oder globale Datenschutzrichtlinien nicht ausreichen, um die eigene Verantwortlichkeit auszuschließen.

Fazit: Bedeutung für Compliance und Digitalisierung im Mittelstand

Aus der aktuellen Rechtsprechung ergibt sich, dass Datenschutz-Compliance kein reines Formalthema, sondern Bestandteil der unternehmerischen Risikosteuerung ist. Mittelständische und kleine Unternehmen, die auf digitale Geschäftsmodelle setzen, sollten Datenschutz bereits im Entwurfsprozess von Websites und Geschäftsanwendungen berücksichtigen, also "Privacy by Design" umsetzen. Durch klare Verantwortlichkeiten, transparente Informationsflüsse und gezielte technische Maßnahmen lassen sich sowohl Haftungsrisiken als auch Vertrauensverluste vermeiden.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden verdeutlicht, dass der Schutz personenbezogener Daten mit der technologischen Entwicklung Schritt halten muss. Für Unternehmen bedeutet dies eine strategische Anpassung ihrer digitalen Prozesse, nicht nur zur Erfüllung rechtlicher Anforderungen, sondern auch zur Stärkung der eigenen Marktposition. Datenschutz wird zum Qualitätsmerkmal. Als Kanzlei, die kleine und mittelständische Unternehmen in Fragen der digitalen Prozessoptimierung und Buchhaltungsdigitalisierung begleitet, legen wir besonderen Wert auf nachhaltige, rechtssichere Strukturen. Unsere Erfahrung zeigt: Wer Datenschutz und Effizienz gemeinsam denkt, spart langfristig Kosten und stärkt seine Wettbewerbsfähigkeit.

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