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Recht

Datenschutz in WEG-Anlagen: Digitale Türspione rechtlich problematisch

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Digitale Türspione und Datenschutz in Wohnungseigentümergemeinschaften

Die rapide Digitalisierung alltäglicher Abläufe führt zunehmend zu rechtlichen Auseinandersetzungen über den Schutz der Privatsphäre. Besonders sensibel ist dieser Bereich in gemeinschaftlich genutzten Immobilien. Das Amtsgericht Hannover hat mit Urteil vom 17. Dezember 2025 (Az. 480 C 6084/25) entschieden, dass digitale Türspione in einer Wohnungseigentümergemeinschaft unzulässig sind, wenn die Gemeinschaft keine Kontrolle darüber hat, ob und wie eine Aufzeichnung oder Übertragung von Videodaten erfolgt. Der Fall verdeutlicht, dass technologische Innovationen immer auch datenschutzrechtlich und gemeinschaftsrechtlich hinterfragt werden müssen.

Der Ausgangspunkt war ein Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft in Hannover, die den Einbau digitaler Türspione an den Wohnungstüren genehmigt hatte. Mehrere Eigentümer sahen darin einen Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte, da durch die Kameras der Eindruck ständiger Überwachung entstehe. Die rechtliche Auseinandersetzung drehte sich somit um die Frage, ob eine Maßnahme, die innerhalb des Sondereigentums erfolgt, dennoch gemeinschaftsrelevante Auswirkungen entfalten kann.

Rechtlicher Rahmen: Persönlichkeitsrecht und Datenschutz

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die engere persönliche Lebenssphäre und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses Recht wird verletzt, wenn Personen befürchten müssen, gegen ihren Willen beobachtet oder aufgezeichnet zu werden. Schon der Anschein einer Überwachung kann einen sogenannten Überwachungsdruck auslösen, der die freie Entfaltung beeinträchtigt. Das Gericht stellte klar, dass die fehlende Transparenz über den technischen Umgang mit den aufgenommenen Bilddaten ein zentrales Risiko darstellt. Wenn weder Verwaltung noch Eigentümergemeinschaft kontrollieren können, ob gespeicherte oder übertragene Daten tatsächlich gelöscht oder sicher verwahrt werden, entsteht ein unzulässiger Überwachungszustand.

Damit steht die Entscheidung in enger Verbindung zum Datenschutzrecht, insbesondere zur Datenschutz-Grundverordnung, die personenbezogene Daten definiert als sämtliche Informationen, die sich auf eine identifizierbare Person beziehen. Die bloße Möglichkeit, Personen im gemeinschaftlich genutzten Flur zu erfassen, reicht hier bereits aus, um datenschutzrechtliche Vorschriften zur Anwendung zu bringen. Fehlt ein Verantwortlicher im datenschutzrechtlichen Sinn, können die Betroffenen ihr Recht auf Auskunft und Löschung kaum wahrnehmen, was zur Unwirksamkeit eines entsprechenden Beschlusses führen kann.

Pflichten und Handlungsbedarf für Eigentümergemeinschaften

Für Wohnungseigentümergemeinschaften ergibt sich aus dieser Entscheidung eine klare Pflicht zur Prüfung technischer Maßnahmen, die Auswirkungen auf gemeinschaftlich genutzte Bereiche haben könnten. Während klassische Türspione rein mechanisch funktionieren und keine rechtlichen Bedenken auslösen, sind digitale Varianten mit Kamera- und Speichertechnologien aus rechtlicher Sicht heikel. Die Besonderheit liegt darin, dass die technischen Einrichtungen typischerweise im Sondereigentum liegen, die Bilder aber gemeinschaftliche Flächen betreffen. Hieraus entsteht eine Schnittstelle zwischen individuellem und kollektiven Eigentum, die nur durch eindeutige Vereinbarungen und technische Nachweise konfliktfrei gestaltet werden kann.

Das Amtsgericht Hannover machte deutlich, dass bloße Verbote der Speicherung oder Übertragung in einer Eigentümerbeschlussfassung nicht ausreichen, solange keine effektiven Kontroll- und Nachweismechanismen bestehen. Insbesondere kleine und mittelständische Immobilienverwaltungen sollten daher technische Standards vorgeben, die nachweislich sicherstellen, dass keine personenbezogenen Daten unrechtmäßig erhoben oder weitergegeben werden. Das kann etwa durch zugelassene Gerätemodelle, technische Prüfungen oder die Einrichtung von Einsichtsrechten der Verwaltung erfolgen. Fehlen solche Maßnahmen, ist der Einsatz digitaler Türspione unzulässig – selbst wenn ein Mehrheitsbeschluss ihrer Installation zugestimmt hat.

Praktische Konsequenzen für Unternehmen und Verwaltungspraxis

Auch über den Wohnsektor hinaus ist das Urteil richtungsweisend für den Umgang mit Überwachungstechnik in Betrieben, Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäusern, wo ebenfalls sensible personenbezogene Daten im Raum stehen. Eine Parallele lässt sich zur Nutzung von Überwachungskameras am Arbeitsplatz ziehen. Arbeitgeber dürfen solche Systeme nur einsetzen, wenn Transparenz, Zweckbindung und Datenminimierung gewährleistet sind. Übertragen auf die Wohnungseigentümergemeinschaft bedeutet dies: Jede Überwachung, gleich ob zur Sicherheit oder zur Bequemlichkeit gedacht, bedarf einer klaren rechtlichen Grundlage und einer technischen Kontrolle der Datenverarbeitung. Andernfalls drohen nicht nur zivilrechtliche Auseinandersetzungen, sondern auch datenschutzrechtliche Sanktionen.

Für Onlinehändler oder Betreiber kleiner Dienstleistungsbetriebe, die etwa in gemischt genutzten Gebäuden ansässig sind, ergibt sich ebenfalls Handlungsbedarf. Auch sie können mittelbar betroffen sein, wenn gemeinschaftlich genutzte Flächen etwa über ein digital erfasstes Zutrittssystem verfügen. Eine enge Abstimmung mit Gebäudeverwaltung und Datenschutzbeauftragten ist hier unerlässlich, um Konflikte mit Kunden oder Beschäftigten zu vermeiden.

Fazit: Datenschutz ernst nehmen und Prozesse digital sicher gestalten

Das Urteil des Amtsgerichts Hannover unterstreicht eindrucksvoll die Bedeutung des informationellen Selbstbestimmungsrechts im digitalen Zeitalter. Selbst technische Innovationen, die auf den ersten Blick triviale Komfortfunktionen darstellen, können zu erheblichen rechtlichen Problemen führen, wenn Datenschutz und Gemeinschaftsinteressen nicht ausreichend berücksichtigt werden. Wohnungseigentümergemeinschaften sollten technische Neuerungen daher nicht nur unter funktionalen Aspekten bewerten, sondern auch klare Prozesse zur Überwachung, Dokumentation und Nachweisführung etablieren. Nur so lässt sich sicherstellen, dass Innovation und Rechtssicherheit Hand in Hand gehen.

Als Kanzlei mit Fokus auf Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung begleiten wir kleine und mittelständische Unternehmen bei der rechtssicheren Gestaltung ihrer digitalen Prozesse. Durch unser Know-how in der Automatisierung und Compliance-Überwachung unterstützen wir unsere Mandanten dabei, Haftungsrisiken zu minimieren und die administrative Effizienz spürbar zu steigern.

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