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Recht

Dashcam-Aufnahmen als Beweis im Zivilprozess: neue Rechtsprechung

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Zulässigkeit von Videoaufnahmen im Zivilprozess

Die zunehmende Digitalisierung des Straßenverkehrs führt zu neuen rechtlichen Fragestellungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Verwertung von Videomaterial. Moderne Fahrzeuge, insbesondere Fahrzeuge mit umfangreichen Assistenz- und Kamerasystemen, zeichnen regelmäßig das Verkehrsgeschehen auf. Die juristische Bewertung der Nutzbarkeit solcher Aufnahmen im Zivilprozess war lange Zeit uneinheitlich. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Frankenthal (Az. 5 O 4/25) bringt nun mehr Klarheit und verdeutlicht, unter welchen Voraussetzungen Dashcam- oder Rundum-Aufnahmen als Beweismittel zulässig sein können.

Der Begriff des Beweismittels bezeichnet jedes Objekt oder jede Aussage, die im gerichtlichen Verfahren zur Wahrheitsfindung beitragen kann. Im konkreten Fall nutzte das Gericht eine von einem Tesla aufgezeichnete Videosequenz, um einen Verkehrsunfall rechtlich zu bewerten. Die Richterin ließ das Material zu und begründete dies mit dem hohen Beweisinteresse und der Tatsache, dass die Aufnahmen einen neutralen Verkehrsvorgang zeigten und keinen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre darstellten.

Abwägung zwischen Datenschutz und Beweisinteresse

Die zentrale juristische Herausforderung in Fällen dieser Art liegt in der Abwägung zwischen dem Datenschutzrecht und dem zivilprozessualen Beweisinteresse. Der Datenschutz dient dem Schutz natürlicher Personen vor der unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten. Bei einer Kameraaufzeichnung im Straßenverkehr werden zwangsläufig auch Kennzeichen und teilweise Gesichter erfasst, die als personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzrechts gelten. Nach Auffassung des Landgerichts ist eine Videoaufnahme jedoch verwertbar, wenn sie überwiegend neutrale Abläufe zeigt und keine gezielte Überwachung anderer Verkehrsteilnehmender stattfindet.

Damit greift das Prinzip der Verhältnismäßigkeit: Das Interesse an der Aufklärung eines Schadensfalles kann in bestimmten Konstellationen das Persönlichkeitsrecht des gefilmten Unfallgegners überwiegen. Entscheidend ist, dass die Aufzeichnung gezielt auf die Sicherung eines Rechtsvorgangs gerichtet ist und eine Verletzung der Datenschutzgrundsätze nicht überwiegt. Das Gericht betonte ausdrücklich, dass ein etwaiger Datenschutzverstoß nicht automatisch ein Verwertungsverbot zur Folge hat. Diese Entscheidung stärkt die Position der Geschädigten und schafft eine klarere Linie für die gerichtliche Praxis.

Praktische Bedeutung für Unternehmen und Versicherungen

Für Unternehmen, die eigene Fahrzeugflotten unterhalten – etwa Handwerksbetriebe, Pflegedienste, Logistikunternehmen oder Lieferdienste – ist diese Rechtsprechung von erheblich praktischer Relevanz. Kamerasysteme in Dienstfahrzeugen können im Schadensfall ein entscheidendes Beweismittel liefern. Wichtig ist jedoch, dass der Einsatz solcher Technologien rechtssicher erfolgt. Es gilt, die datenschutzrechtlichen Anforderungen einzuhalten und zugleich die berechtigten Interessen des Unternehmens an einer effizienten Schadensaufklärung zu sichern. Speziell im Fuhrparkmanagement sollte daher vorab geprüft werden, in welchem Umfang eine dauerhafte oder anlassbezogene Aufzeichnung rechtlich zulässig und technisch sinnvoll ist.

Auch Versicherungen profitieren von der neuen Rechtsprechung, da sie Haftungsfragen schneller und objektiver beurteilen können. In der Praxis könnte dies zu einer Reduzierung von Streitfällen führen und die Abwicklung von Schadensersatzansprüchen beschleunigen. Für die betroffenen Fahrerinnen und Fahrer bedeutet die Entscheidung, dass sie besser vor unberechtigten Schadensforderungen geschützt sind, sofern die Aufnahmen sachgerecht verwendet werden.

Fazit und Handlungsempfehlungen

Die Entscheidung des Landgerichts Frankenthal markiert einen weiteren Schritt hin zu einer ausgewogeneren und praxisgerechten Anwendung des Datenschutzrechts im zivilrechtlichen Verfahren. Dashcams oder Rundumkameras sind demnach als Beweismittel nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sondern können im Einzelfall entscheidend zur Wahrheitsfindung beitragen. Unternehmen sollten dennoch sorgfältig prüfen, wie sie mit Videoaufzeichnungen umgehen, um datenschutzkonform und zugleich beweissicher zu handeln. Empfehlenswert ist es, den Einsatz technisch so zu gestalten, dass Aufnahmen nur bei sicherheitsrelevanten Ereignissen ausgelöst oder zeitnah überschrieben werden, sofern kein Vorfall vorliegt.

Die Erfahrung zeigt, dass die Digitalisierung in der Mobilität und im Geschäftsverkehr zunehmend nicht nur technologische, sondern auch juristische Kompetenz erfordert. Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen dabei, Prozesse in der Buchhaltung und im betrieblichen Alltag zu digitalisieren und zu optimieren. Durch eine nachhaltige Prozessanalyse und den gezielten Einsatz digitaler Werkzeuge helfen wir, rechtliche Risiken zu minimieren und erhebliche Kostenersparnisse zu realisieren – von der Flottenverwaltung bis zur digitalen Buchführung.

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