DAC-Neufassung 2026: Was der EU-Vorschlag für Unternehmen bedeutet
Die EU-Kommission hat am 24.06.2026 einen Vorschlag für eine Neufassung der Richtlinie zur Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der Besteuerung vorgelegt. Diese Richtlinie regelt den Informationsaustausch und bestimmte Meldepflichten zwischen den Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten. Ziel der Neufassung ist es, die bisherigen Regelungen der DAC 1 bis DAC 9 in einem einheitlichen Text zusammenzuführen und damit mehr Kohärenz, bessere Anwendbarkeit und höhere Nutzerfreundlichkeit zu schaffen.
Für Unternehmen, Steuerberatende und Finanzinstitutionen ist diese Entwicklung vor allem deshalb relevant, weil sie nicht nur eine redaktionelle Bündelung darstellt. Der Vorschlag enthält zugleich materielle Änderungen und Vereinfachungen, die insbesondere die Meldesysteme rund um grenzüberschreitende Steuergestaltungen, die länderbezogene Berichterstattung, die Ergänzungssteuer sowie Plattformmeldungen betreffen. Gerade für international tätige kleine und mittelständische Unternehmen, Unternehmensgruppen mit EU-Bezug sowie digitale Geschäftsmodelle wie Plattformen und Onlinehändler kann sich der künftige Umsetzungsaufwand dadurch spürbar verändern.
Die praktische Tragweite liegt darin, dass die Neufassung nicht nur Pflichten präzisiert, sondern an mehreren Stellen gezielt Verwaltungsaufwand abbauen soll. Gleichzeitig werden die technischen und organisatorischen Anforderungen an Datenqualität, interne Zuständigkeiten und digitale Meldeprozesse weiter steigen. Wer seine Steuer- und Compliance-Prozesse frühzeitig überprüft, kann die geplanten Erleichterungen besser nutzen und spätere Umstellungskosten begrenzen.
DAC6, Berufsgeheimnis und Meldefristen: Wichtige Änderungen im Überblick
Besondere Aufmerksamkeit verdient der Bereich DAC6. Dabei geht es um Meldepflichten für bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen. Eine grenzüberschreitende Steuergestaltung ist vereinfacht gesagt ein Sachverhalt mit Bezug zu mehreren Staaten, der bestimmte gesetzlich definierte Merkmale erfüllt und deshalb den Finanzbehörden offenzulegen ist. Der Vorschlag sieht vor, einzelne Kennzeichen, auch Hallmarks genannt, zu streichen. So soll die Hallmark-Kategorie A in Anhang IV entfallen. Das ist praxisrelevant, weil gerade diese Kennzeichen in der Vergangenheit häufig Auslegungsfragen und Unsicherheiten ausgelöst haben.
Hinzu kommt, dass die EU-Kommission für die Substanzkriterien der Hallmark D2 Durchführungsrechtsakte ankündigt. Durchführungsrechtsakte sind verbindliche Regelungen der EU-Kommission zur einheitlichen technischen oder praktischen Umsetzung von EU-Recht. Ergänzend sollen Leitlinien zum Main Benefit Test veröffentlicht werden. Dieser Test prüft, ob ein steuerlicher Vorteil einer der Hauptvorteile einer Gestaltung ist. Für die Praxis ist das ein wichtiger Schritt zu mehr Rechtsklarheit, weil gerade die Beurteilung dieses Tests bislang mit erheblichem Interpretationsspielraum verbunden sein konnte.
Erleichterungen sind auch für multinationale Unternehmensgruppen vorgesehen, die der Mindestbesteuerungsrichtlinie unterliegen. Für diese Gruppen sollen bestimmte DAC6-Meldepflichten entfallen. Das kann Doppelstrukturen in der Berichterstattung reduzieren, vor allem dort, wo bereits umfangreiche Informationen aufgrund der Ergänzungssteuer und der globalen Mindestbesteuerung bereitgestellt werden müssen.
Von großer rechtlicher Bedeutung ist zudem die Präzisierung des Berufsgeheimnisses. Gemeint ist der rechtlich geschützte Bereich vertraulicher Informationen, die bestimmte Berufsangehörige nicht offenlegen müssen. Nach dem Vorschlag soll dieser Schutz nur für Rechtsanwälte und andere Berufsangehörige gelten, die wie Rechtsanwälte gesetzlich zur Rechtsvertretung befugt sind. Gleichzeitig bleibt vorgesehen, dass Intermediäre, also an einer Gestaltung beteiligte Berater oder sonstige vermittelnde Personen, ihre Mandanten unverzüglich über deren eigene Meldepflicht informieren müssen, wenn sie selbst wegen des Berufsgeheimnisses von einer Meldung befreit sind.
Darüber hinaus soll für bestimmte andere Intermediäre eine besondere Unterrichtungspflicht gelten. Wenn kein weiterer Intermediär vorhanden ist, soll der relevante Steuerpflichtige über die bestehenden Meldepflichten informiert werden. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang die vorgesehene Verlängerung der Übermittlungsfrist auf 90 Tage. Die Frist soll mit dem ersten Schritt der Umsetzung beginnen, also etwa mit einer konkreten Umsetzungsmaßnahme wie einer Vertragsunterzeichnung. Unternehmen sollten ihre internen Freigabe- und Dokumentationsprozesse deshalb so aufstellen, dass der Beginn der Frist eindeutig nachvollzogen werden kann.
Steueridentifikationsnummer, Registerzugang und digitale Meldewege
Ein weiterer Schwerpunkt der Neufassung ist die Verbesserung der Datenqualität im automatischen Informationsaustausch. Dazu soll bis spätestens 31.12.2030 ein neues Tool zur digitalen und automatisierten Überprüfung der Steueridentifikationsnummer entwickelt werden. Die Steueridentifikationsnummer dient der eindeutigen steuerlichen Zuordnung einer Person oder eines Unternehmens. Für die Behörden der Mitgliedstaaten soll die Nutzung verpflichtend sein, für berichtende Einheiten freiwillig.
Der praktische Nutzen dieses Instruments ist erheblich. Wenn die Steueridentifikationsnummer vorab über das Tool validiert wurde, sollen meldepflichtige Unternehmen grundsätzlich nur noch Name und Steueridentifikationsnummer des Steuerpflichtigen übermitteln müssen. Zusätzliche Identifizierungsdaten sollen dann nicht mehr erforderlich sein. Das kann die Datenerhebung und Datenpflege deutlich vereinfachen, insbesondere in Konzernen, im Finanzsektor und bei Plattformbetreibern mit einer hohen Zahl meldepflichtiger Datensätze. Auch alternative staatliche Überprüfungsdienste oder gleichwertige EU-Dienste sollen diese vereinfachte Meldelogik ermöglichen.
Daneben sieht der Vorschlag vor, dass Steuerbehörden einen direkten, kostenfreien und unverzüglichen Zugang zu Registern der wirtschaftlichen Eigentümer, zu Bankkontenregistern und zu Immobilienregistern erhalten. Wirtschaftlicher Eigentümer ist die natürliche Person, die letztlich die Kontrolle über ein Unternehmen oder Vermögenswerte ausübt. Für Unternehmen bedeutet dies zwar keine unmittelbare neue Erklärungspflicht in diesem Punkt, aber eine höhere Transparenz gegenüber den Behörden und damit zugleich steigende Anforderungen an die Konsistenz bereits vorhandener Register- und Stammdaten.
Auch der technische Übermittlungsweg wird modernisiert. Künftig soll die Informationsübermittlung im Rahmen der DAC elektronisch über das SDIE erfolgen. Damit wird das bisherige CCN-Netzwerk abgelöst. Für Unternehmen ist dies vor allem mittelbar bedeutsam, weil sich daraus neue technische Spezifikationen, Dateiformate und Abstimmungsbedarfe mit Softwarelösungen und Beratern ergeben können.
Länderbezogene Berichterstattung, DAC7 und Handlungsempfehlungen
Im Bereich der länderbezogenen Berichterstattung und der Ergänzungssteuererklärung ist eine zentrale Einreichung pro Konzern vorgesehen. Die länderbezogene Berichterstattung erfasst steuerlich und wirtschaftlich relevante Kennzahlen multinationaler Unternehmensgruppen auf Ebene der einzelnen Staaten. Die Ergänzungssteuererklärung betrifft die Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung innerhalb der EU. Künftig sollen betroffene Gruppen jeweils nur noch eine Meldung pro Konzern einreichen. Die Fristen sollen sich an den Vorgaben für die länderspezifische Berichterstattung orientieren. Die EU-Kommission will hierzu ein einheitliches Meldeformular durch einen Durchführungsrechtsakt festlegen.
Für digitale Geschäftsmodelle ist die geplante Anpassung der DAC7-Schwellenwerte wichtig. Bei Verkäufen von Waren auf digitalen Plattformen soll der Schwellenwert auf 3.000 Euro angehoben werden. Bisher lag er bei 2.000 Euro. Damit soll das Meldevolumen bei Transaktionen mit geringem Wert reduziert werden. Für Plattformbetreiber und mittelbar auch für Onlinehändler kann dies eine spürbare Entlastung bedeuten, ohne die Grundstruktur der Meldepflichten in Frage zu stellen.
Die Mitgliedstaaten sollen die Neufassung bis zum 31.12.2027 in nationales Recht umsetzen. Die Anwendung der Vereinfachungsmaßnahmen ist ab dem 01.01.2028 vorgesehen. Für IT-Anpassungen, insbesondere das Tool zur Überprüfung der Steueridentifikationsnummer, ist eine spätere Anwendung ab dem 01.01.2030 geplant. Unternehmen sollten diese zeitliche Staffelung ernst nehmen. Zwar handelt es sich bislang um einen Richtlinienvorschlag, doch gerade bei grenzüberschreitenden Daten- und Meldeprozessen sind Vorlaufzeiten für Analyse, Systemanpassung und Verantwortlichkeitsklärung erfahrungsgemäß lang.
Empfehlenswert ist deshalb eine frühzeitige Bestandsaufnahme. Relevant sind insbesondere bestehende DAC6-Prozesse, interne Prüfpfade zum Main Benefit Test, Zuständigkeiten bei grenzüberschreitenden Gestaltungen, Datenmodelle für Steueridentifikationsnummern sowie die Abstimmung zwischen Steuerabteilung, Recht, Compliance und IT. Für Konzerne und Plattformen sollte zudem geprüft werden, inwieweit eine spätere zentrale Einreichung organisatorisch vorbereitet werden kann.
In der Gesamtbewertung zielt die DAC-Neufassung auf ein ausgewogeneres Verhältnis von Transparenz und Praktikabilität. Sie bringt keine Abkehr von steuerlichen Meldepflichten, wohl aber eine klarere Struktur und an mehreren Stellen echte Entlastung. Für kleine und mittelständische Unternehmen ebenso wie für international aufgestellte Gruppen wird entscheidend sein, die künftigen Anforderungen nicht isoliert steuerlich, sondern als Teil einer belastbaren digitalen Compliance-Architektur zu verstehen. Genau dabei begleiten wir als Kanzlei Unternehmen aller Größen mit einem klaren Fokus auf Digitalisierung, effizientere Buchhaltungsprozesse und nachhaltige Prozessoptimierung im Mittelstand, die regelmäßig auch erhebliche Kostenersparnisse ermöglicht.
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