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Steuerrecht

Cum-Ex-Gewinne einziehen: geplante Regeln für Unternehmen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Cum-Ex-Gewinne einziehen: worum es bei der geplanten Reform geht

Der Bundesrat hat am 8. Mai 2026 beschlossen, einen Gesetzentwurf beim Deutschen Bundestag einzubringen, mit dem die Einziehung illegaler Gewinne aus komplexen Geschäften wie Cum-Ex-Leerverkäufen erleichtert werden soll. Im Kern geht es um eine gezielte Änderung im Strafgesetzbuch. Die Einziehung ist ein strafrechtliches Instrument, mit dem Vermögenswerte abgeschöpft werden können, die aus rechtswidrigen Handlungen stammen oder mit ihnen zusammenhängen. Ziel ist es, unrechtmäßig erlangte wirtschaftliche Vorteile nicht beim Empfänger zu belassen.

Die politische Stoßrichtung ist klar: Gewinne aus rechtswidrigen Modellen sollen konsequenter abgeschöpft werden können, auch wenn sie in vorgelagerten oder arbeitsteiligen Strukturen an Dritte geflossen sind. Gerade bei Cum-Ex-Konstellationen zeigte sich nach Auffassung des Bundesrats eine rechtliche Lücke. Diese soll nun geschlossen werden. Für Unternehmen, Finanzinstitutionen und beratende Berufe ist das Thema nicht nur wegen seiner strafrechtlichen Tragweite relevant, sondern auch mit Blick auf Compliance, Dokumentation und die Prüfung wirtschaftlicher Hintergründe von Transaktionen.

Cum-Ex-Geschäfte beruhen in der Regel auf komplexen, zeitlich eng aufeinander abgestimmten Aktiengeschäften rund um den Dividendenstichtag. Der wirtschaftliche Zweck solcher Modelle bestand darin, Kapitalertragsteuer mehrfach erstatten zu lassen, obwohl sie tatsächlich nur einmal oder gar nicht abgeführt worden war. Auch wenn die nun geplante Gesetzesänderung auf einen sehr speziellen Problemkreis zielt, ist ihre Bedeutung breiter. Sie unterstreicht, dass der Gesetzgeber die Vermögensabschöpfung bei arbeitsteilig organisierten Finanzdelikten weiter schärfen will.

Einziehung bei Dritten: warum „für die Tat“ künftig entscheidend sein soll

Nach der Mitteilung zum Gesetzentwurf soll künftig nicht nur das eingezogen werden können, was ein Beteiligter oder Dritter durch die Tat erlangt hat. Zusätzlich sollen auch Erträge erfasst werden, die jemand für die Tat erhalten hat. Diese sprachlich kleine, rechtlich aber erhebliche Differenz ist der eigentliche Kern der Reform.

Der Ausdruck durch die Tat beschreibt Vermögensvorteile, die unmittelbar aus der rechtswidrigen Handlung selbst entstehen. Der Ausdruck für die Tat meint demgegenüber Zahlungen, die als Entlohnung, Vergütung oder Gegenleistung für eine Mitwirkung an der Tat gewährt werden. Das kann insbesondere dann relevant sein, wenn eine Person oder ein Unternehmen schon vor der eigentlichen Vollendung des rechtswidrigen Geschehens Zahlungen erhält.

Genau hier sah der Bundesrat die derzeitige Rechtslage als unbefriedigend an. Bei bestimmten Cum-Ex-Leerverkäufen sollen nach der geschilderten Problemlage vor allem Leerverkäufer schon in einem sehr frühen Stadium Zahlungen vom Leerkäufer erhalten haben. Diese Erträge lassen sich nach der geltenden Rechtslage nicht ohne Weiteres einziehen, wenn sie nicht aus dem späteren Taterfolg stammen. Der kritische Punkt liegt in der zeitlichen Abfolge. Die steuerliche Erklärung und eine darauf beruhende Steuerrückzahlung erfolgen erst später. Die Vergütung an den beteiligten Dritten kann aber bereits zuvor fließen. Damit fehlt bislang in solchen Fällen mitunter die notwendige Anknüpfung an das, was unmittelbar durch die Tat erlangt wurde.

Die geplante Ergänzung soll genau diese Konstellation erfassen. Sie würde die Einziehung bei Dritten deutlich erweitern, wenn Zahlungen als Gegenleistung für die Mitwirkung an einer rechtswidrigen Struktur geflossen sind. Für die Praxis ist das deshalb bedeutsam, weil wirtschaftliche Vorteile künftig noch stärker nach ihrer Funktion innerhalb eines Gesamtgeschehens bewertet werden dürften und nicht allein nach dem Zeitpunkt ihres Zuflusses.

Gesetzeslücke bei Cum-Ex: praktische Folgen für Unternehmen und Finanzinstitute

Der Bundesrat stützt seinen Vorstoß auch auf die Einschätzung, dass die unterschiedliche Behandlung von Vermögenswerten, die durch und für die Tat erlangt wurden, auf einem Versehen des Gesetzgebers beruhe. Nach der Mitteilung wurde dies vom Bundesgerichtshof im Jahr 2025 so eingeordnet. Deshalb sieht der Bundesrat nun den Gesetzgeber in der Pflicht, diesen Fehler zu korrigieren. Ein Aktenzeichen oder ein genaueres Entscheidungsdatum wurden in den vorliegenden Informationen nicht genannt. Für die fachliche Einordnung reicht aber bereits der Hinweis, dass die Rechtsprechung die bestehende Differenzierung nicht als bewusst gewollte gesetzgeberische Entscheidung verstanden hat.

Für Unternehmen bedeutet das zunächst keine unmittelbare neue Pflicht. Es handelt sich bislang um einen Gesetzentwurf, der erst noch den weiteren Gesetzgebungsprozess durchlaufen muss. Die Bundesregierung kann sich dazu äußern, anschließend befasst sich der Deutsche Bundestag mit dem Vorhaben. Wann es dort auf die Tagesordnung gesetzt wird, entscheidet der Bundestag selbst. Gleichwohl ist die geplante Änderung schon jetzt ein wichtiges Signal. Sie zeigt, dass der Staat bei der Abschöpfung rechtswidriger Gewinne in komplexen Finanzstrukturen nachschärfen will.

Relevant ist das nicht nur für Banken, Wertpapierhändler oder andere Finanzmarktakteure. Auch mittelständische Unternehmen, Family Offices, Beteiligungsgesellschaften und spezialisierte Dienstleister mit Nähe zu Kapitalmarkttransaktionen sollten aufmerksam prüfen, ob ihre internen Kontrollsysteme atypische Zahlungsströme, wirtschaftlich schwer nachvollziehbare Vergütungen und ungewöhnliche Vorfeldzahlungen ausreichend erfassen. Für Steuerberatende und Compliance-Verantwortliche steigt damit die Bedeutung einer sauberen Dokumentation wirtschaftlicher Gründe und vertraglicher Leistungsbeziehungen.

Besonders in arbeitsteiligen Strukturen wird es künftig noch stärker darauf ankommen, ob Zahlungen sachlich gerechtfertigt, marktüblich und belastbar dokumentiert sind. Wo hohe Vergütungen ohne erkennbaren wirtschaftlichen Eigenwert fließen oder Transaktionsketten überwiegend auf steuerliche oder abrechnungstechnische Effekte ausgerichtet erscheinen, nimmt das Risiko einer späteren kritischen Prüfung zu. Das gilt in der Tendenz auch für internationale Sachverhalte, bei denen mehrere Akteure in verschiedenen Rechtsräumen eingebunden sind.

Compliance und Risikomanagement: wie sich die Praxis jetzt vorbereiten sollte

Auch wenn die Initiative vor allem auf Cum-Ex-Strukturen zielt, ist ihre praktische Lehre allgemeiner. Unternehmen sollten ihre Prozesse darauf ausrichten, wirtschaftliche Hintergründe von Zahlungen frühzeitig transparent zu machen. Gerade in sensiblen Bereichen wie Treasury, Beteiligungsmanagement, Kapitalmarktgeschäften und Sondervergütungen an externe Partner ist eine nachvollziehbare Prozesskette entscheidend. Dazu gehören klare Freigaben, belastbare Vertragsunterlagen, eine konsistente Buchungslogik und eine Dokumentation, die auch nach Jahren noch erkennen lässt, warum eine Zahlung geleistet oder vereinnahmt wurde.

Für Steuerabteilungen und externe Berater entsteht zudem die Aufgabe, strafrechtliche Risiken nicht isoliert von steuerlichen Themen zu betrachten. Wo steuerliche Gestaltung, wirtschaftliche Zurechnung und Zahlungsflüsse eng ineinandergreifen, kann eine rein formale Prüfung zu kurz greifen. Erforderlich ist vielmehr ein integrierter Blick auf Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Strafrecht und interne Kontrollsysteme. Das gilt insbesondere für Unternehmen mit komplexen Beteiligungsstrukturen oder hoher Transaktionsdichte.

Im Ergebnis ist die geplante Reform ein weiterer Schritt hin zu einer wirksameren Vermögensabschöpfung bei komplexen Wirtschaftsdelikten. Unternehmen und Finanzinstitutionen sollten das als Anlass nehmen, bestehende Compliance-Strukturen kritisch zu überprüfen und ihre Dokumentationsqualität zu stärken. Wir begleiten kleine und mittelständische Unternehmen dabei, Buchhaltungsprozesse digital und prüfungssicher aufzustellen und durch Prozessoptimierung spürbare Kostenersparnisse zu realisieren. Gerade im Mittelstand unterstützen wir unsere Mandanten mit viel Erfahrung dabei, Abläufe in der Buchhaltung zu verschlanken, Risiken frühzeitig zu erkennen und die Digitalisierung wirtschaftlich sinnvoll umzusetzen.

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