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Digitalisierung

CSRD und Nachhaltigkeitsprüfung 2026: Folgen für Unternehmen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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CSRD und Nachhaltigkeitsprüfung 2026: aktuelle Entwicklungen

Am 30. April 2026 hat der Beirat der Wirtschaftsprüferkammer in einer außerordentlichen Sitzung zentrale Fragen zur künftigen Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten beraten. Für Unternehmen, Wirtschaftsprüfende und beratende Berufe ist das vor allem deshalb relevant, weil sich die berufsrechtlichen Rahmenbedingungen weiterhin an der Umsetzung der europäischen Nachhaltigkeitsvorgaben in deutsches Recht orientieren. Im Mittelpunkt stand erneut das CSRD-Umsetzungsgesetz. Die Corporate Sustainability Reporting Directive ist eine europäische Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen. Sie erweitert die Anforderungen an Lageberichte und an die externe Prüfung bestimmter Nachhaltigkeitsinformationen.

Die entscheidende praktische Aussage der Sitzung lautet, dass mehrere geplante Regelungen noch nicht beschlossen werden konnten, weil das CSRD-Umsetzungsgesetz bis zum Sitzungstermin noch nicht in Kraft getreten war. Damit bleibt es vorerst bei einem Schwebezustand. Unternehmen, die sich bereits auf künftige Berichtspflichten vorbereiten, und Praxen, die Prüfungsleistungen im Bereich Nachhaltigkeit aufbauen, sollten diese Zwischenphase jedoch nicht als Signal zum Abwarten verstehen. Vielmehr zeigt die Sitzung deutlich, in welche Richtung sich die berufsrechtlichen Anforderungen entwickeln werden.

Besonders wichtig ist das für kapitalmarktorientierte Unternehmen, größere mittelständische Unternehmensgruppen und für Organisationen mit wachsender ESG-Relevanz in Finanzierung, Lieferkette oder öffentlicher Auftragsvergabe. ESG beschreibt Umwelt, Soziales und Unternehmensführung als zentrale Kriterien nachhaltiger Unternehmenssteuerung. Aber auch kleinere und mittlere Unternehmen können mittelbar betroffen sein, etwa wenn Banken, Investoren, Großkunden oder öffentliche Auftraggeber belastbare Nachhaltigkeitsdaten verlangen. Deshalb sollte die Entwicklung nicht nur in der Wirtschaftsprüfung, sondern auch in der Finanzfunktion und im Rechnungswesen aufmerksam verfolgt werden.

Der Beirat verband seine Beratungen mit der Erwartung, dass die noch offenen Beschlüsse in einer ordentlichen Sitzung am 19. Juni 2026 gefasst werden könnten, sofern die gesetzliche Grundlage bis dahin vorliegt. Für die Praxis bedeutet das: Die Richtung ist vorgezeichnet, der rechtliche Vollzug steht aber noch unter dem Vorbehalt des Inkrafttretens der gesetzlichen Neuregelungen.

Fortbildung für Nachhaltigkeitsprüfer und was jetzt zu beachten ist

Ein Schwerpunkt der Sitzung war die geplante Einführung einer besonderen Fortbildungspflicht für Prüfer von Nachhaltigkeitsberichterstattung nach § 13d Abs. 3 WPO. Die WPO ist die Wirtschaftsprüferordnung und regelt Berufszugang, Berufspflichten und Aufsicht für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer. Die neue Regelung soll über einen neuen § 5a in der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer umgesetzt werden. Eine Berufssatzung konkretisiert berufsrechtliche Pflichten und schafft verbindliche Vorgaben für die Berufsausübung.

In der Diskussion ging es insbesondere um eine Übergangsregelung, die in der Praxis häufig als Grandfather-Regel bezeichnet wird. Gemeint ist damit, dass bereits vorhandene Qualifikationen oder frühzeitig absolvierte Fortbildungen unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt werden können, ohne dass Betroffene sämtliche neuen Anforderungen nochmals vollständig durchlaufen müssen. Im Rahmen der öffentlichen Anhörung war genau diese Frage aufgekommen. Nach der Erläuterung des Beirats soll für frühzeitig absolvierte Fortbildungen eine Anrechnung im Einzelfall möglich sein.

Dass der Beschluss erneut vertagt wurde, ist für die betroffenen Berufsangehörigen zwar unbefriedigend, inhaltlich aber aufschlussreich. Die künftige Tätigkeit als Prüfer von Nachhaltigkeitsberichten wird offenkundig nicht nur als fachliche Erweiterung der Abschlussprüfung verstanden, sondern als Bereich mit eigenständigem Qualifikationsprofil. Daraus folgt für Prüfungspraxen und größere Beratungseinheiten, dass der Aufbau interner Kompetenzen in Nachhaltigkeitsberichterstattung, Prüfmethodik, Datenqualität und Dokumentation frühzeitig organisiert werden sollte. Wer erst auf den formellen Inkrafttretenszeitpunkt wartet, riskiert Engpässe bei Personal, Schulung und Mandatsannahme.

Auch für Unternehmen ist dieser Punkt relevant. Die Qualität der späteren Prüfung hängt maßgeblich davon ab, ob Prüferinnen und Prüfer über die erforderliche Spezialkompetenz verfügen. Unternehmen sollten deshalb ihre internen Nachhaltigkeitsprozesse, die verwendeten Kennzahlen und die Nachweisführung so aufsetzen, dass sie einer externen Prüfung standhalten. Gerade im Mittelstand zeigt sich häufig, dass fachlich gute Nachhaltigkeitsmaßnahmen vorhanden sind, die zugrunde liegenden Datenflüsse aber noch nicht prüfungssicher dokumentiert werden. Hier entsteht der eigentliche Handlungsbedarf.

Berufssatzung und Qualitätskontrolle bei Nachhaltigkeitsberichten

Neben der Fortbildungspflicht wurde der Beirat über weitere notwendige Anpassungen der Berufssatzung an das CSRD-Umsetzungsgesetz informiert. Inhaltlich geht es darum, gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten berufsrechtlich den gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen gleichzustellen. Eine Abschlussprüfung ist die gesetzlich vorgesehene Prüfung des Jahresabschlusses und gegebenenfalls des Lageberichts durch einen unabhängigen Prüfer. Die geplante Gleichstellung ist für die Praxis von großer Tragweite, weil dadurch bewährte berufsrechtliche Standards auch auf die Nachhaltigkeitsprüfung übertragen werden sollen.

Das schafft einerseits Rechtssicherheit, andererseits steigen dadurch die Anforderungen an Organisation, Unabhängigkeit, Qualitätssicherung und Dokumentation. Für Prüfungspraxen bedeutet das, dass Nachhaltigkeitsprüfungen nicht als bloße Zusatzleistung nebenbei erbracht werden können. Sie müssen in bestehende Qualitätssicherungsstrukturen eingebettet werden. Für Unternehmen bedeutet es, dass die Nachhaltigkeitsberichterstattung strukturell näher an die klassische Finanzberichterstattung heranrückt. Die Berichtserstellung wird damit weniger eine kommunikative Disziplin und stärker ein prüfungsnaher Prozess mit belastbaren Kontrollen, Zuständigkeiten und Nachweisen.

Zusätzlich wurde eine Änderung der Satzung für Qualitätskontrolle vorbereitet. Qualitätskontrolle bezeichnet die externe Überprüfung, ob eine Prüfungspraxis die berufsrechtlichen Anforderungen an ihr Qualitätssicherungssystem einhält. Die vorgesehenen Anpassungen betreffen insbesondere die Anzeige der Tätigkeit als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte sowie die Auswahl des Prüfers für Qualitätskontrolle. Zudem soll klargestellt werden, dass bei Praxen, die bereits wegen gesetzlich vorgeschriebener Abschlussprüfungen einer Qualitätskontrolle unterliegen, der bestehende Kontrollturnus erhalten bleibt.

Diese Klarstellung ist in der Praxis wichtig, weil sie zusätzliche Unsicherheit vermeidet. Wer bereits in einem regulierten Qualitätskontrollsystem arbeitet, soll durch die Erweiterung auf Nachhaltigkeitsprüfungen nicht automatisch in einen neuen oder verschärften Turnus gedrängt werden. Das ist ein sachgerechter Ansatz und erleichtert den Übergang. Bemerkenswert ist außerdem der Vorschlag, die bisherige Regelung zur Firmierung von Berufsgesellschaften zu streichen und die Gestaltungsfreiheit an die Situation bei Steuerberatern und Rechtsanwälten anzugleichen. Das ist zwar kein Kernthema der Nachhaltigkeitsprüfung, zeigt aber, dass die berufsrechtliche Modernisierung über den reinen CSRD-Komplex hinausgeht.

Praxisfolgen für Unternehmen, Mittelstand und Rechnungswesen

Für Unternehmen ergibt sich aus der Sitzung vor allem eine klare operative Botschaft: Nachhaltigkeitsberichterstattung ist kein isoliertes Compliance-Thema mehr, sondern entwickelt sich zu einem festen Bestandteil belastbarer Unternehmenssteuerung. Wer künftig berichtspflichtig ist oder mittelbar entsprechende Informationen liefern muss, sollte seine Prozesse bereits jetzt an prüfungsfähigen Standards ausrichten. Das betrifft die Datenverfügbarkeit ebenso wie Verantwortlichkeiten, interne Kontrollen und die Abstimmung zwischen Fachbereichen, Controlling, Rechnungswesen und gegebenenfalls Konzernfunktionen.

Besonders im Mittelstand wird die Herausforderung oft unterschätzt, weil die erforderlichen Informationen aus vielen Quellen stammen. Energieverbräuche, Personalkennzahlen, Lieferketteninformationen und Governance-Daten werden häufig in unterschiedlichen Systemen oder sogar noch manuell erfasst. Solange diese Daten nicht konsistent, nachvollziehbar und dokumentiert zusammengeführt werden, bleibt das Risiko von Medienbrüchen, Fehlern und erheblichem Mehraufwand kurz vor Berichts- oder Prüfungsfristen hoch. Für kleinere Unternehmen, die als Zulieferer größerer Gruppen agieren, gilt Ähnliches. Auch ohne unmittelbare gesetzliche Berichtspflicht kann der Marktdruck steigen, standardisierte und verlässliche Nachhaltigkeitsinformationen bereitzustellen.

Deshalb empfiehlt es sich, Nachhaltigkeitsdaten frühzeitig in bestehende Finanz und Reportingprozesse zu integrieren. Wer digitale Buchhaltungs und Controllingsysteme bereits sauber aufgesetzt hat, verfügt hier über einen deutlichen Vorteil. Denn die eigentliche Zukunftsfrage lautet nicht nur, welche Kennzahlen berichtet werden müssen, sondern wie diese wirtschaftlich, reproduzierbar und prüfungssicher erzeugt werden. Genau an dieser Schnittstelle treffen Nachhaltigkeitsberichterstattung, internes Kontrollsystem und Digitalisierung aufeinander.

Die außerordentliche Sitzung vom 30. April 2026 hat zwar noch keine endgültigen Beschlüsse hervorgebracht, aber die Leitlinien für die kommenden Monate deutlich geschärft. Unternehmen und beratende Berufe sollten die Zeit bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Grundlagen nutzen, um Zuständigkeiten, Datenflüsse und Qualitätssicherung auf die neuen Anforderungen vorzubereiten. Wir begleiten kleine und mittelständische Unternehmen dabei, Buchhaltungsprozesse zu optimieren und digitale Strukturen so aufzubauen, dass Berichtsanforderungen effizient und rechtssicher erfüllt werden können. Gerade im Mittelstand entstehen durch klare Prozesse und Digitalisierung spürbare Kostenersparnisse, bei denen unsere Kanzlei über breite Erfahrung mit Mandanten unterschiedlichster Branchen verfügt.

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