CSRD Qualitätskontrolle 2026: Was jetzt vorbereitet wird
Die Qualitätskontrolle in der Wirtschaftsprüfung wird an die kommenden Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung angepasst. Hintergrund ist das geplante CSRD-Umsetzungsgesetz, das die europäische Nachhaltigkeitsberichterstattung in deutsches Recht überführen soll. CSRD bezeichnet die Corporate Sustainability Reporting Directive und verpflichtet bestimmte Unternehmen dazu, umfassender über Nachhaltigkeit zu berichten. Der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer hat hierzu Änderungsvorschläge für die Satzung zur Qualitätskontrolle beschlossen und dem Beirat zur Beratung vorgelegt. Ziel ist, dass die Satzung nach Inkrafttreten des Gesetzes ohne Zeitverlust angepasst werden kann.
Für Unternehmen ist das Thema nicht nur eine berufsrechtliche Frage der Wirtschaftsprüfer. Die geplanten Änderungen wirken mittelbar auf alle berichtspflichtigen Unternehmen, weil sich die Anforderungen an die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten und an die Qualitätssicherung in den prüfenden Praxen konkretisieren. Gerade größere mittelständische Unternehmen, Unternehmensgruppen, kapitalmarktorientierte Gesellschaften sowie spezialisierte Einrichtungen mit wachsender Berichtspflicht sollten deshalb frühzeitig beobachten, wie sich Prüfungsumfang, Dokumentation und Zeitplanung verändern.
Besonders praxisrelevant ist, dass gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten künftig im Qualitätskontrollverfahren den gesetzlichen Abschlussprüfungen gleichgestellt werden sollen. Eine gesetzliche Abschlussprüfung ist die gesetzlich angeordnete Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Abschlussprüfer. Die Qualitätskontrolle ist demgegenüber das Verfahren, mit dem überprüft wird, ob eine Wirtschaftsprüferpraxis die berufsrechtlichen und fachlichen Anforderungen an ihre Prüfungsorganisation einhält. Wenn Nachhaltigkeitsprüfungen in dieses System einbezogen werden, steigt ihre regulatorische Bedeutung deutlich.
Nachhaltigkeitsberichte in der Qualitätskontrolle: Die geplanten Änderungen
Die vorgeschlagenen Anpassungen folgen im Kern dem Ansatz, Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten in der Satzung zur Qualitätskontrolle denselben Kontrollmechanismen zu unterwerfen wie bisher Abschlussprüfungen. Das ist folgerichtig, weil Nachhaltigkeitsinformationen für Kreditgeber, Investoren, Geschäftspartner und Aufsichtsorgane zunehmend entscheidungsrelevant werden. Für betroffene Unternehmen bedeutet das: Die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung entwickelt sich von einer ergänzenden Spezialmaterie zu einem organisatorisch fest verankerten Prüfungsfeld.
Ein zentraler Punkt betrifft die Anforderungen an den Prüfer für Qualitätskontrolle. Künftig sollen Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten ausdrücklich berücksichtigt werden, wenn die vorgeschlagene Praxis solche Prüfungen durchführt. Das ist in der Sache ein wichtiger Qualitätsschritt. Denn Nachhaltigkeitsberichterstattung verlangt nicht nur bilanzielle und prüferische Erfahrung, sondern häufig auch Verständnis für Datenerhebung, interne Kontrollsysteme, branchenspezifische Kennzahlen und nichtfinanzielle Risiken. Unternehmen, die erstmals in die Nachhaltigkeitsberichterstattung hineinwachsen, sollten deshalb darauf achten, dass ihre Prozesse prüfbar, nachvollziehbar und intern abgestimmt sind.
Darüber hinaus soll für Praxen, die erstmals Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten anzeigen, ein besonderer Turnus bei der Qualitätskontrolle gelten. Vorgesehen ist, dass bei ab dem 1. Januar 2029 eingehenden Tätigkeitsanzeigen spätestens nach drei Jahren eine Qualitätskontrolle angeordnet wird, wenn erstmals Nachhaltigkeitsprüfungen durchgeführt werden. Gleichzeitig ist eine Erleichterung für solche Praxen vorgesehen, die bereits einer Qualitätskontrolle unterlagen und zusätzlich Nachhaltigkeitsprüfungen aufnehmen möchten. Hier soll die bestehende Anordnung fortgelten können. Für den Markt ist das ein sachgerechter Ausgleich zwischen Aufsicht und Praktikabilität.
Auch die sogenannte Auftragsprüfung soll erweitert werden. Dabei handelt es sich um die Prüfung einzelner Aufträge im Rahmen der Qualitätskontrolle. Künftig sollen darunter auch Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten fallen. Zusätzlich ist eine Mitteilungspflicht während laufender Qualitätskontrollen vorgesehen, damit rechtzeitig auf den Einsatz von Spezialisten hingewiesen werden kann. Das soll verhindern, dass Qualitätskontrollen unvollständig durchgeführt werden und später eine weitere Kontrolle erforderlich wird. Für betroffene Praxen und ihre Mandanten ist das vor allem eine Frage sauberer Projektsteuerung und rechtzeitiger Ressourcenplanung.
Auswirkungen der CSRD auf Unternehmen und den Mittelstand
Auch wenn die Satzungsänderung primär die Berufspraxis der Wirtschaftsprüfer betrifft, sollten Unternehmen die Entwicklung sehr ernst nehmen. Nachhaltigkeitsberichte müssen künftig nicht nur inhaltlich erstellt, sondern auch mit prüfungstauglichen Prozessen hinterlegt werden. Das betrifft Datenerfassung, Zuständigkeiten, Freigaben, Nachweise und die Abstimmung zwischen Fachabteilungen, Rechnungswesen, Controlling und Geschäftsleitung. Je stärker Nachhaltigkeitsangaben in die formalisierte Prüfung eingebunden werden, desto weniger genügt ein isoliertes ESG Projekt ohne belastbare Prozesse.
Für mittelständische Unternehmen ist das besonders relevant, wenn sie Teil von Lieferketten, Konzernen oder Finanzierungsstrukturen sind, in denen Nachhaltigkeitsinformationen abgefragt werden. Banken und andere Finanzinstitutionen greifen bei Kreditentscheidungen und Risikobewertungen zunehmend auf ESG Daten zurück. Wenn sich zugleich die Prüfungsstandards und Qualitätsanforderungen auf Seiten der Prüfer verdichten, steigt auch auf Unternehmensseite der Druck, verlässliche und konsistente Informationen bereitzustellen.
Hinzu kommt, dass das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Deshalb liegen vorsorglich zwei Fassungen der geplanten Satzungsänderung vor. Der Unterschied betrifft die Frage, ob das Prüfungsurteil in der Qualitätskontrolle ausdrücklich auch auf Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten erweitert wird oder nicht. Diese Unsicherheit zeigt, wie dynamisch das regulatorische Umfeld derzeit ist. Unternehmen sollten daraus vor allem einen praktischen Schluss ziehen: Prozesse sollten so aufgebaut werden, dass sie auch bei Detailänderungen belastbar bleiben. Wer nur auf den endgültigen Gesetzestext wartet, verliert häufig wertvolle Vorbereitungszeit.
In der Praxis empfiehlt sich daher, die Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht als reines Compliance Projekt zu behandeln. Sinnvoll ist vielmehr eine enge Verzahnung mit dem Rechnungswesen und den internen Kontrollprozessen. Gerade für Unternehmen mit komplexen Abläufen, etwa in der Industrie, im Gesundheitswesen oder im Onlinehandel, entsteht der größte Aufwand regelmäßig nicht durch die Berichtspflicht selbst, sondern durch unstrukturierte Datenquellen, Medienbrüche und fehlende Verantwortlichkeiten.
Handlungsempfehlungen zur Qualitätskontrolle und Nachhaltigkeitsprüfung
Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, die eigene Organisation auf künftige Prüfungsanforderungen vorzubereiten. Unternehmen mit absehbarer Berichtspflicht sollten zunächst klären, welche Nachhaltigkeitsdaten bereits vorhanden sind, wo Datenlücken bestehen und welche Informationen derzeit noch außerhalb standardisierter Prozesse erhoben werden. Ebenso wichtig ist die Frage, ob die vorhandenen Nachweise einer externen Prüfung standhalten. Eine Information ist erst dann wirklich belastbar, wenn ihre Herkunft, Berechnung und Freigabe nachvollziehbar dokumentiert sind.
Für prüfende Praxen und ihre Mandanten wird außerdem die Zusammenarbeit interdisziplinärer Teams an Bedeutung gewinnen. Nachhaltigkeitsberichte betreffen nicht nur Zahlen aus dem Rechnungswesen, sondern oft auch Personalthemen, Lieferketteninformationen, Energieverbräuche oder Governance Strukturen. Die geplante Mitteilungspflicht im Rahmen der Qualitätskontrolle macht deutlich, dass der Einsatz von Spezialisten kein Randthema mehr ist, sondern Teil ordnungsgemäßer Prüfungsorganisation werden kann.
Bemerkenswert ist auch die zeitliche Komponente. Die Wirtschaftsprüferkammer hat Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorgeschlagenen Änderungen eröffnet und will die Satzungsanpassung möglichst zeitnah beschließen. Das spricht dafür, dass sich die Berufsorganisation auf ein baldiges Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelungen einstellt. Unternehmen und Berater sollten deshalb nicht nur die politische Entscheidung abwarten, sondern bereits jetzt die Auswirkungen auf Berichtsprozesse, Prüfungsplanung und interne Zuständigkeiten durchdenken.
Im Ergebnis zeigt sich: Die künftige Gleichstellung von Nachhaltigkeitsprüfungen mit Abschlussprüfungen im Qualitätskontrollsystem ist mehr als eine technische Satzungsänderung. Sie verschiebt Nachhaltigkeitsberichterstattung endgültig in den Bereich regulierter, qualitätsgesicherter Unternehmenskommunikation. Wer frühzeitig Prozesse standardisiert, Zuständigkeiten klar regelt und Daten digital verfügbar macht, reduziert Prüfungsrisiken und vermeidet unnötige Zusatzkosten. Wir begleiten kleine und mittelständische Unternehmen bei der Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung, damit regulatorische Anforderungen effizient umgesetzt werden und spürbare Kostenersparnisse entstehen. Gerade im Mittelstand zeigt sich immer wieder, dass saubere digitale Prozesse nicht nur die Prüfung erleichtern, sondern auch dauerhaft Zeit, Aufwand und externe Kosten in unserer Kanzlei spürbar senken helfen.
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