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Recht

Corona-Wirtschaftshilfen: Rückforderung rechtssicher prüfen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Corona-Wirtschaftshilfen: Warum Rückforderungen jetzt besonders relevant sind

Die Rückforderung von Corona-Wirtschaftshilfen bleibt für viele Unternehmen ein hochrelevantes Thema. Das betrifft insbesondere Betriebe, die Novemberhilfe oder Dezemberhilfe erhalten haben und deren Anträge inzwischen im Rahmen der Schlussabrechnung abschließend geprüft werden. Eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen vom 25. März 2026, Aktenzeichen 4 K 4209/24.GI, zeigt, dass Rückforderungsbescheide rechtlich Bestand haben können, wenn die Bewilligungsbehörde eine Überkompensation annimmt. Eine Überkompensation liegt vor, wenn ein Unternehmen durch staatliche Hilfen wirtschaftlich besser steht als im maßgeblichen Vergleichszeitraum vor der Krise.

Geklagt hatte die Betreiberin mehrerer Restaurants einer Fast Food Kette. Sie wollte erreichen, dass bereits ausgezahlte Hilfen in Höhe von rund 600.000 Euro endgültig bewilligt werden. Die zuständige Behörde hatte die Förderung nach der Schlussabrechnung jedoch endgültig abgelehnt und nahezu vollständig zurückgefordert. Begründet wurde dies damit, dass die Klägerin unter Einbeziehung bestimmter Umsätze im Ergebnis keine förderfähige wirtschaftliche Belastung mehr nachweisen konnte, sondern besser gestellt gewesen wäre als in den Vergleichsmonaten des Jahres 2019.

Für Gastronomiebetriebe, Filialunternehmen und andere Unternehmen mit wechselnden Vertriebswegen ist diese Entscheidung besonders wichtig. Sie macht deutlich, dass nicht allein die ursprüngliche Bewilligung maßgeblich ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Voraussetzungen auch im abschließenden Prüfverfahren tatsächlich vorlagen. Gerade Unternehmen, die während der Pandemie von stationärem Geschäft auf Lieferungen, Abholungen oder digitale Vertriebskanäle umgestellt haben, sollten Rückforderungsrisiken sorgfältig analysieren.

Überkompensation bei Novemberhilfe und Dezemberhilfe richtig verstehen

Im Mittelpunkt des Falls stand die Frage, ob Umsätze aus Außer Haus Verkäufen bei der Prüfung einer Überkompensation berücksichtigt werden dürfen. Die Klägerin hatte sich darauf berufen, dass die Förderrichtlinien eine Nichteinbeziehung dieser Umsätze bei der Berechnung der Vergleichsumsätze vorsähen. Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Nach seiner Auffassung war die tatsächliche Verwaltungspraxis des Regierungspräsidiums maßgeblich.

Mit Verwaltungspraxis ist die tatsächliche Handhabung gemeint, mit der eine Behörde Fördervoraussetzungen in gleich gelagerten Fällen anwendet. Im Bereich staatlicher Billigkeitsleistungen besteht ein Anspruch häufig nicht unmittelbar aus einem Gesetz, sondern allenfalls aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Dieser verlangt, dass die Verwaltung vergleichbare Fälle gleich behandelt. Daraus kann sich eine sogenannte Selbstbindung der Verwaltung ergeben. Das bedeutet, dass eine Behörde von ihrer eigenen einheitlichen Förderpraxis nur aus sachlichem Grund abweichen darf.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Einbeziehung der Außer Haus Umsätze auf einem sachlichen Grund beruhte. Ziel der Novemberhilfe und Dezemberhilfe sei die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von Unternehmen, die durch coronabedingte Einschränkungen erhebliche Umsatzausfälle erlitten haben. Dieses Förderziel werde verfehlt, wenn Unternehmen am Ende nicht nur kompensiert, sondern wirtschaftlich bessergestellt würden. Genau an diesem Punkt knüpft die Überkompensation an. Sie verhindert, dass staatliche Unterstützung zu einem Vorteil führt, der über den Ausgleich pandemiebedingter Belastungen hinausgeht.

Für die Praxis ist damit klar, dass die wirtschaftliche Gesamtbetrachtung ein erhebliches Gewicht hat. Gerade in der Gastronomie, aber auch bei Onlinehändlern, Einzelhändlern mit Liefergeschäft oder spezialisierten Dienstleistern, die ihre Leistungsform während der Pandemie angepasst haben, können Ersatzumsätze förderrechtlich relevant sein. Wer in den Fördermonaten trotz Einschränkungen erhebliche Erlöse in alternativen Absatzkanälen erzielt hat, muss damit rechnen, dass diese Umsätze bei der abschließenden Prüfung gegen die Förderfähigkeit sprechen.

Vertrauensschutz bei Schlussabrechnung: Warum die erste Bewilligung nicht genügt

Ein weiterer zentraler Punkt der Entscheidung betrifft den Vertrauensschutz. Darunter versteht man den rechtlichen Schutz des berechtigten Vertrauens in den Fortbestand einer behördlichen Entscheidung. Die Klägerin argumentierte, sie habe auf die ursprüngliche Bewilligung aus dem Jahr 2021 vertrauen dürfen. Auch damit hatte sie keinen Erfolg.

Nach Auffassung des Gerichts stand die erste Bewilligung unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung nach Durchführung des Schlussabrechnungsverfahrens. Ein Vorbehalt bedeutet, dass die Entscheidung noch nicht abschließend ist und später überprüft sowie gegebenenfalls korrigiert werden kann. Genau das war bei vielen Corona Hilfen der Fall. Die zunächst gewährten Beträge waren häufig vorläufig und sollten erst nach Vorlage der endgültigen Unternehmensdaten verbindlich bestätigt werden.

Für Unternehmen ist diese Aussage rechtlich wie wirtschaftlich bedeutsam. Viele Betriebe haben die erhaltenen Hilfen in der Krisenphase zur Liquiditätssicherung verwendet und gingen davon aus, dass mit der Auszahlung eine verlässliche Grundlage geschaffen sei. Tatsächlich war die Bewilligung jedoch vielfach nur eine Zwischenentscheidung. Wer heute einen Rückforderungsbescheid erhält, kann sich deshalb nicht ohne Weiteres darauf berufen, die Mittel seien bereits bestandskräftig zugesprochen worden.

Bestandskraft bedeutet, dass ein Verwaltungsakt rechtlich verbindlich geworden ist und nicht mehr mit regulären Rechtsmitteln angegriffen werden kann. Gerade bei vorläufigen Bewilligungen tritt diese Wirkung in Bezug auf die endgültige Förderhöhe jedoch nicht in gleicher Weise ein. Entscheidend bleibt der Inhalt des Bewilligungsbescheids und die dort vorgesehene Nachprüfung. Unternehmen sollten ihre damaligen Bescheide daher genau daraufhin prüfen, ob eine Schlussabrechnung ausdrücklich vorbehalten war und welche Mitwirkungspflichten damit verbunden waren.

Rückforderung von Corona-Hilfen: Was Unternehmen jetzt praktisch tun sollten

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen ist noch nicht rechtskräftig. Gleichwohl zeigt sie klar die Richtung, in die die verwaltungsgerichtliche Bewertung gehen kann. Für betroffene Unternehmen kommt es nun vor allem auf eine saubere Aufarbeitung der damaligen Umsatzstruktur an. Relevant ist nicht nur, ob Umsätze erzielt wurden, sondern auch, auf welcher Grundlage diese förderrechtlich einzuordnen sind und wie die Behörde ihre Verwaltungspraxis im konkreten Fall angewendet hat.

In der Praxis empfiehlt sich eine enge Abstimmung zwischen Geschäftsführung, Rechnungswesen und steuerlicher Beratung. Besonders wichtig ist eine belastbare Dokumentation der Umsätze in den Vergleichszeiträumen, der während der Fördermonate erzielten Erlöse sowie der Frage, welche Vertriebskanäle pandemiebedingt neu aufgebaut oder ausgeweitet wurden. Das gilt für Gastronomiebetriebe ebenso wie für stationäre Händler mit Onlinegeschäft, Pflegeeinrichtungen mit ergänzenden Leistungsbereichen oder mittelständische Unternehmensgruppen mit unterschiedlichen Gesellschaften und Erlösquellen.

Wer einen Rückforderungsbescheid erhält, sollte außerdem sorgfältig zwischen rechtlicher und tatsächlicher Ebene unterscheiden. Nicht jeder Bescheid ist automatisch fehlerhaft, aber auch nicht jede Berechnung der Behörde ist unangreifbar. Maßgeblich sind die konkreten Bewilligungsbedingungen, die tatsächliche Förderpraxis und die wirtschaftlichen Kennzahlen des Unternehmens. Gerade im Schlussabrechnungsverfahren zeigt sich, wie wichtig eine konsistente und digital auswertbare Buchhaltung ist. Nur wenn Umsätze, Kosten und Sonderentwicklungen nachvollziehbar dokumentiert sind, lassen sich Rückfragen effizient beantworten und Risiken realistisch bewerten.

Für viele kleine und mittelständische Unternehmen liegt darin zugleich eine strukturelle Lehre aus der Pandemie. Förderrecht, Buchhaltung und Liquiditätssteuerung greifen eng ineinander. Wer seine Prozesse digital aufstellt, Auswertungen zeitnah verfügbar macht und Nachweise revisionssicher dokumentiert, reduziert nicht nur rechtliche Unsicherheiten, sondern auch vermeidbare Folgekosten. Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen bei genau diesen Fragen mit einem klaren Fokus auf Digitalisierung, Prozessoptimierung in der Buchhaltung und den erheblichen Kostenersparnissen, die sich daraus in der Praxis ergeben.

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