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Einkommensteuer

Corona-Sonderzahlungen steuerfrei bei freiwilligen Extras

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Corona-Sonderzahlungen steuerfrei nutzen: Was jetzt gilt

Für Arbeitgeber, Geschäftsführungen und steuerliche Berater ist die aktuelle Rechtsprechung zu Corona-Sonderzahlungen besonders praxisrelevant. Der Bundesfinanzhof hat mit Entscheidung vom 21.01.2026, Aktenzeichen VI R 25/24, klargestellt, dass Corona-Sonderzahlungen auch dann steuerfrei sein können, wenn sie auf andere freiwillige Arbeitgeberleistungen angerechnet werden. Maßgeblich ist, dass die Zahlung zweckbestimmt zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise gewährt wurde. Eine individuell nachweisbare Belastung einzelner Arbeitnehmer ist nach Auffassung des Gerichts nicht erforderlich.

Im Zentrum steht damit die Auslegung von § 3 Nr. 11a EStG. Diese Vorschrift regelte die Steuerfreiheit bestimmter Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers. Steuerfrei waren Zuschüsse und Sachbezüge bis zu 1.500 Euro, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn und innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Zeitraums vom 01.03.2020 bis zum 31.03.2022 gewährt wurden. Für die Praxis ist vor allem die Frage wichtig, wann eine Zahlung wirklich zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird und wann lediglich steuerpflichtiger Lohn in eine steuerfreie Leistung umetikettiert wird.

Gerade kleine und mittelständische Unternehmen hatten in den Corona-Jahren häufig das Ziel, Mitarbeitende schnell und unbürokratisch zu entlasten. Gleichzeitig mussten bestehende Vergütungsmodelle, freiwillige Boni und Sonderzahlungen an die wirtschaftliche Lage angepasst werden. Die Entscheidung schafft hier wichtige Klarheit. Sie bestätigt, dass freiwillige Leistungen arbeitsrechtlich und steuerlich anders zu behandeln sind als fest geschuldeter Arbeitslohn. Das ist insbesondere für Unternehmen mit gewachsenen Vergütungssystemen, für Pflegeeinrichtungen mit freiwilligen Anerkennungsleistungen oder für familiengeführte Betriebe mit jährlichen Bonuszahlungen von hoher Bedeutung.

Zusätzlich zum Arbeitslohn: Warum freiwillige Leistungen entscheidend sind

Der entscheidende Begriff der Vorschrift ist der ohnehin geschuldete Arbeitslohn. Gemeint ist der arbeitsrechtlich verbindlich geschuldete Lohn, also Vergütung, auf die Arbeitnehmer einen festen Anspruch haben. Davon zu unterscheiden sind freiwillige Arbeitgeberleistungen. Freiwillig sind Zahlungen, wenn sie nicht aufgrund eines verbindlichen Anspruchs erbracht werden, sondern auf einer freiwilligen Entscheidung des Arbeitgebers beruhen. Typische Beispiele sind freiwilliges Urlaubsgeld, freiwillige Jahresboni oder einmalige Anerkennungsprämien, sofern daraus kein Rechtsanspruch entstanden ist.

Im entschiedenen Fall zahlte die Arbeitgeberin ihren Beschäftigten auch in den Vorjahren freiwillig Urlaubsgeld und zum Jahresende einen Bonus. Im Jahr 2020 kürzte sie beide Leistungen jeweils zur Hälfte. Zugleich gewährte sie in gleicher Höhe zwei gesondert ausgewiesene Corona-Sonderzahlungen wegen der ungewöhnlichen Corona-Zeit. Das Finanzamt sah hierin keine begünstigte Zahlung, sondern eine unzulässige Umwandlung steuerpflichtiger Vergütungsbestandteile in steuerfreie Leistungen. Nach dieser Sichtweise wäre die Steuerfreiheit zu versagen gewesen.

Der Bundesfinanzhof folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Nach seiner Auffassung gehörten die gekürzten Leistungen gerade nicht zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, weil es sich um freiwillige Arbeitgeberleistungen handelte. Deshalb war es unschädlich, dass die Corona-Sonderzahlungen wirtschaftlich mit diesen freiwilligen Leistungen verknüpft waren. Entscheidend war, dass keine fest geschuldete Vergütung herabgesetzt wurde, um sie anschließend in eine steuerfreie Zahlung umzuwandeln. Diese Differenzierung ist in der Lohnabrechnung von erheblicher Bedeutung, weil sie über Steuerfreiheit oder Nachversteuerung entscheiden kann.

Für Unternehmen folgt daraus ein wichtiger Grundsatz. Wer in der damaligen Zeit freiwillige Sonderleistungen angepasst und stattdessen zweckgebundene Corona-Sonderzahlungen geleistet hat, konnte sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen rechtmäßig auf die Steuerbefreiung berufen. Anders wäre die Lage bei einer Verrechnung mit vertraglich fest vereinbartem Gehalt, tariflichem Entgelt oder sonstigen verbindlich geschuldeten Lohnbestandteilen gewesen.

Zweckbestimmung der Corona-Sonderzahlung richtig dokumentieren

Neben der Zusätzlichkeit hebt die Entscheidung einen zweiten zentralen Punkt hervor, nämlich die Zweckbestimmung. Eine Zweckbestimmung bedeutet, dass die Zahlung erkennbar zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise gewährt wird. Genau diese Zielrichtung muss aus den Unterlagen des Arbeitgebers hervorgehen. Der Bundesfinanzhof stellt klar, dass keine konkrete individuelle Betroffenheit des einzelnen Arbeitnehmers nachgewiesen werden muss. Es genügt, wenn der Arbeitgeber die Sonderzahlung allgemein im Zusammenhang mit den pandemiebedingten Belastungen leistet.

Das ist für die Praxis eine erhebliche Erleichterung. Unternehmen mussten also nicht für jeden Beschäftigten dokumentieren, welche persönliche oder berufliche Mehrbelastung durch die Pandemie im Einzelfall vorlag. Gerade in größeren Belegschaften oder in Betrieben mit wechselnden Einsatzplänen wäre ein solcher Nachweis kaum realistisch gewesen. Ausreichend ist vielmehr, dass aus der Ausgestaltung der Zahlung eindeutig hervorgeht, dass sie als Corona-Beihilfe gedacht war. Im entschiedenen Sachverhalt waren die Zahlungen gesondert ausgewiesen und ausdrücklich mit der außergewöhnlichen Corona-Situation begründet. Das stärkte die Position der Arbeitgeberin erkennbar.

Für Lohnsteuer-Außenprüfungen bedeutet dies dennoch nicht, dass die Dokumentation vernachlässigt werden darf. Auch wenn ein individueller Belastungsnachweis nicht erforderlich ist, sollten Unternehmen nachvollziehbar festhalten, warum die Zahlung geleistet wurde, in welchem Zeitraum sie erfolgte und dass die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten wurden. Je klarer die interne Beschlusslage, die Bezeichnung in der Lohnabrechnung und die buchhalterische Erfassung sind, desto geringer ist das Risiko späterer Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung.

Besonders relevant ist dies für Unternehmen mit standardisierten Abrechnungsprozessen, etwa im Handel, in der Logistik, in Arztpraxen oder in Pflegeeinrichtungen. Wo viele gleichartige Zahlungen verarbeitet werden, ist eine saubere digitale Lohn- und Dokumentationsstruktur regelmäßig der entscheidende Unterschied zwischen rechtssicherer Umsetzung und aufwendiger Nacharbeit.

Praxisfolgen für Unternehmen, Lohnabrechnung und Beratung

Die Entscheidung hat vor allem für Altfälle Bedeutung, in denen Corona-Sonderzahlungen noch Gegenstand von Prüfungen, Einsprüchen oder Nachfragen sind. Unternehmen und Berater sollten insbesondere dort genauer hinsehen, wo freiwillige Sonderzahlungen reduziert und durch gesondert ausgewiesene Corona-Zahlungen ersetzt oder ergänzt wurden. Wenn die zugrunde liegenden Leistungen tatsächlich freiwillig waren und die Zahlungen nachweisbar der Abmilderung der Corona-Belastungen dienten, spricht die aktuelle Rechtsprechung deutlich für die Steuerfreiheit.

Für die Einordnung kommt es auf die konkrete arbeitsrechtliche Ausgestaltung an. Ob eine Leistung freiwillig ist, entscheidet sich nicht nach ihrer bloßen Bezeichnung, sondern nach den tatsächlichen Vereinbarungen und der gelebten Praxis im Betrieb. Wurde über Jahre hinweg ein Bonus vorbehaltlos gezahlt, kann daraus unter Umständen ein Anspruch entstanden sein. Dann wäre besondere Vorsicht geboten. Umgekehrt können klar formulierte Freiwilligkeitsvorbehalte und eine konsistente Handhabung entscheidend dafür sein, dass eine Leistung nicht zum fest geschuldeten Arbeitslohn wird.

Auch aus Beratersicht ist die Entscheidung wichtig, weil sie zeigt, wie eng Steuerrecht, Arbeitsrecht und Lohnprozess zusammenwirken. Rechtssicherheit entsteht nicht allein durch die richtige Norm, sondern durch saubere Vertragsgestaltung, präzise Lohnarten, eindeutige Bezeichnungen und eine belastbare Verfahrensdokumentation. Gerade bei einmaligen Sondertatbeständen zeigt sich, wie wertvoll digital strukturierte Personal- und Buchhaltungsprozesse sind.

Im Ergebnis stärkt die Entscheidung die Position von Arbeitgebern, die in einer Ausnahmesituation flexibel und zugleich rechtskonform handeln wollten. Sie bestätigt, dass freiwillige Leistungen steuerlich nicht automatisch wie verbindlich geschuldeter Arbeitslohn behandelt werden dürfen. Für kleine und mittelständische Unternehmen ist das ein wichtiges Signal, weil gerade dort Vergütungsbestandteile oft individuell, pragmatisch und situationsbezogen gestaltet werden. Wir begleiten Unternehmen bei der rechtssicheren Gestaltung ihrer Buchhaltungs- und Lohnprozesse mit einem klaren Fokus auf Digitalisierung und Prozessoptimierung im Mittelstand. Unsere Kanzlei betreut kleine und mittelständische Unternehmen verschiedenster Branchen und schafft durch effiziente, digitale Abläufe spürbare Kostenersparnisse in Buchhaltung, Lohn und steuerlichen Prozessen.

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