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Recht

Corona-Soforthilfe Rückforderung rechtssicher einordnen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Corona-Soforthilfe Rückforderung rechtlich richtig verstehen

Die Rückforderung von Corona-Soforthilfen bleibt für viele Unternehmen ein hochrelevantes Thema. Besonders für kleine Unternehmen, Solo-Selbstständige und mittelständische Betriebe stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen bereits ausgezahlte Fördermittel wieder zurückverlangt werden dürfen. Eine aktuelle Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 03.06.2026 zu den Verfahren OVG 6 B 22/25, OVG 6 B 3/26 und OVG 6 B 4/26 schafft hierzu wichtige Klarheit. Danach ist die Rückforderung in Brandenburg rechtmäßig, wenn aus dem Bewilligungsbescheid erkennbar war, dass die Soforthilfe ausschließlich zur Vermeidung eines prognostizierten existenzbedrohenden Liquiditätsengpasses in den drei Monaten nach Antragstellung gewährt wurde und ein solcher Engpass tatsächlich nicht eingetreten ist.

Im Mittelpunkt steht damit der Bewilligungsbescheid. Dabei handelt es sich um den behördlichen Verwaltungsakt, mit dem die Förderung verbindlich zugesagt und zugleich ihr Zweck festgelegt wird. Für die rechtliche Beurteilung ist entscheidend, ob aus diesem Bescheid hinreichend klar hervorging, wofür die Mittel verwendet werden durften. Das Gericht hat dies für die in Brandenburg erteilten Bescheide bejaht. Die Soforthilfe war keine pauschale Unternehmensförderung ohne weitere Zweckbindung, sondern eine zweckgebundene Zuwendung zur Überbrückung konkreter Liquiditätsprobleme infolge der Coronakrise.

Der Begriff Liquiditätsengpass meint in diesem Zusammenhang nicht allgemein sinkende Umsätze oder wirtschaftliche Unsicherheit. Gemeint ist vielmehr eine negative Differenz zwischen den Einnahmen des Unternehmens und den fortlaufenden Sach- und Finanzkosten innerhalb des maßgeblichen Dreimonatszeitraums. Nur wenn diese Unterdeckung prognostiziert wurde und später tatsächlich eingetreten ist, entsprach die Verwendung der Soforthilfe dem Förderzweck. Bleibt der Engpass aus, fehlt es an der zweckentsprechenden Verwendung.

Für die Praxis ist das deshalb bedeutsam, weil viele Unternehmen die damaligen Antrags- und Bewilligungssituationen aus einer Phase großer Unsicherheit heraus erlebt haben. Gerade im Frühjahr 2020 wurden Förderanträge unter erheblichem Zeitdruck gestellt. Das ändert jedoch nichts daran, dass im Nachhinein geprüft werden darf, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Förderung tatsächlich vorlagen und ob die Mittel ihrem festgelegten Zweck entsprachen.

Bewilligungsbescheid und Förderzweck bei Corona-Soforthilfe

Dem Verfahren lag zugrunde, dass Unternehmer Ende März 2020 Soforthilfe bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg beantragt hatten. Zunächst galt eine Förderrichtlinie vom 24. März 2020, die kurz darauf durch eine neue Richtlinie vom 31. März 2020 ersetzt wurde. Hintergrund war insbesondere die geänderte Finanzierungsstruktur mit überwiegender Beteiligung des Bundes. Da bereits zahlreiche Anträge vorlagen, die nicht mehr unter der ersten Richtlinie beschieden werden konnten, legte die Förderbank die offenen Anträge so aus, dass sie zugleich auf Grundlage der neuen Richtlinie gestellt waren. Die Bewilligungen erfolgten anschließend nach der Richtlinie vom 31. März 2020.

Die bewilligten Beträge beliefen sich je nach Beschäftigtenzahl auf 9.000 Euro oder 30.000 Euro. Im Rahmen späterer Prüfungen stellte die Förderbank Anfang 2022 fest, dass die prognostizierten Liquiditätsengpässe in den jeweils relevanten drei Monaten nach Antragstellung nicht eingetreten waren. Daraufhin ergingen Widerrufs- und Rückforderungsbescheide. Ein Widerruf bedeutet die Aufhebung eines ursprünglich rechtmäßigen Verwaltungsakts für die Zukunft oder rückwirkend, wenn gesetzliche Voraussetzungen vorliegen. Eine Rückforderung ist die Folge dieser Aufhebung und verpflichtet zur Erstattung bereits ausgezahlter Mittel.

Besonders relevant ist die Frage, wie bestimmt der Förderzweck im jeweiligen Bescheid formuliert sein muss. Das Oberverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass die Bescheide unter der Überschrift „Zweck der Soforthilfe“ ausreichend klar erkennen ließen, dass nur Unternehmen unterstützt werden sollten, die aufgrund coronabedingter Liquiditätsengpässe in ihrer Existenz bedroht waren. Zudem verwiesen die Bescheide auf die einschlägige Richtlinie, aus der sich die nähere inhaltliche Ausgestaltung des Begriffs ergab. Auch die Möglichkeit eines späteren Widerrufs bei Nichterreichung des Zwecks war ausdrücklich angesprochen.

Damit stellt das Gericht hohe Anforderungen an die Eigenverantwortung der Empfänger. Wer einen Bewilligungsbescheid erhält, muss dessen Inhalt sorgfältig lesen und auch die dort in Bezug genommenen Regelungen beachten. Für Unternehmen bedeutet das: Nicht nur der Auszahlungsbetrag, sondern vor allem die Zweckbestimmung und die Nachweisführung entscheiden darüber, ob die Förderung dauerhaft behalten werden darf.

Rückforderung von Corona-Soforthilfen in der Unternehmenspraxis

Für die Unternehmenspraxis folgt aus der Entscheidung, dass Rückforderungen nicht schon deshalb angreifbar sind, weil es während der Pandemie politische Aussagen gab, wonach Soforthilfen nicht zurückgezahlt werden müssten. Das Oberverwaltungsgericht hat ausdrücklich klargestellt, dass solche öffentlichen Äußerungen rechtlich nicht maßgeblich sind, wenn sie keinen Niederschlag in den geltenden Förderregelungen gefunden haben. Dass die Soforthilfe als Zuschuss und nicht als Kredit ausgestaltet war, bedeutet gerade nicht, dass auf eine spätere Kontrolle der Verwendung verzichtet wurde.

Das ist für kleine Unternehmen, Handwerksbetriebe, Gastronomiebetriebe, Praxen, Pflegeeinrichtungen oder spezialisierte Dienstleistungsunternehmen gleichermaßen wichtig. Viele Betriebe haben die Soforthilfe seinerzeit als schnelle Stabilisierungshilfe verstanden. Rechtlich kommt es jedoch nicht auf das allgemeine Krisenumfeld an, sondern auf die konkrete Förderlogik des jeweiligen Programms. Entscheidend ist, ob die bewilligten Mittel einen tatsächlich eingetretenen und zuvor prognostizierten Engpass bei fortlaufenden betrieblichen Kosten abdecken sollten.

Unternehmen sollten daher vorhandene Unterlagen systematisch prüfen. Dazu gehören insbesondere Antrag, Bewilligungsbescheid, Förderrichtlinie, Berechnung des erwarteten Liquiditätsengpasses sowie die tatsächliche Entwicklung von Einnahmen und fortlaufenden Sach- und Finanzkosten im relevanten Zeitraum. Auch wenn die Entscheidung unmittelbar Brandenburg betrifft, ist die rechtliche Argumentation über den Einzelfall hinaus bedeutsam. Vergleichbare Fragen stellen sich in anderen Ländern immer dann, wenn Förderprogramme zweckgebunden ausgestaltet und nachträgliche Verwendungsprüfungen vorgesehen waren.

Wer bereits einen Rückforderungsbescheid erhalten hat, sollte sorgfältig unterscheiden, ob es um die rechtliche Bestimmtheit des Bescheids, um die zutreffende Berechnung des Liquiditätsengpasses oder um Verfahrensfragen geht. Die aktuelle Entscheidung zeigt, dass pauschale Einwände gegen die Kontrollbefugnis der Behörde wenig Erfolg versprechen, wenn der Förderzweck im Bescheid hinreichend deutlich formuliert wurde.

Handlungsbedarf bei Rückforderungsbescheiden und Dokumentation

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg verdeutlicht, dass Fördermittel rechtlich streng an ihren Zweck gebunden bleiben. Unternehmen sollten Rückforderungsfälle deshalb nicht nur als isoliertes Rechtsproblem behandeln, sondern auch als Anlass nehmen, ihre Fördermittelprozesse und Dokumentationsstandards zu überprüfen. Wer Anträge, Bescheide, interne Liquiditätsplanungen und spätere Ist-Zahlen nachvollziehbar archiviert, kann den eigenen Sachverhalt im Prüfungsfall deutlich besser einordnen und verteidigen.

Gerade im Mittelstand zeigt sich, dass rechtliche Risiken häufig dort entstehen, wo betriebswirtschaftliche Planung, Buchhaltung und Fördermittelverwaltung nicht sauber miteinander verzahnt sind. Eine belastbare Liquiditätsrechnung ist nicht nur für Banken und Finanzierer wichtig, sondern auch für die Beurteilung öffentlich-rechtlicher Fördertatbestände. Je klarer die Zahlenbasis und je transparenter die Dokumentation, desto geringer ist das Risiko späterer Streitigkeiten über Zweckbindung und Mittelverwendung.

Im Ergebnis stärkt die Entscheidung die Linie, dass Corona-Soforthilfen keine pauschalen Ausgleichszahlungen waren, sondern an konkrete Voraussetzungen geknüpft blieben. Unternehmen sollten deshalb bestehende Bescheide und mögliche Rückforderungsrisiken frühzeitig prüfen lassen und ihre internen Prozesse so aufstellen, dass Fördervoraussetzungen und Mittelverwendung jederzeit nachvollziehbar dokumentiert sind. Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen dabei nicht nur rechtlich und steuerlich, sondern besonders bei der Digitalisierung der Buchhaltung und der Prozessoptimierung im Mittelstand. Dadurch schaffen wir transparente Abläufe, reduzieren Haftungsrisiken und realisieren spürbare Kostenersparnisse für Mandanten unterschiedlichster Branchen.

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