CO2-neutraler Versand und „nachhaltig & regional“: rechtlicher Rahmen
Umwelt- und Klimabegriffe sind längst kein reines Marketingthema mehr, sondern ein relevanter Haftungs- und Reputationsfaktor. Für Onlinehändler, Hersteller, Dienstleister und auch für Plattformanbieter wird es zunehmend entscheidend, dass Aussagen wie „CO2-neutraler Versand“ oder „nachhaltig & regional“ nicht nur gut klingen, sondern rechtlich belastbar sind. Hintergrund ist das Wettbewerbsrecht, das irreführende geschäftliche Handlungen untersagt. Irreführend ist eine Aussage dann, wenn sie bei einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise eine Fehlvorstellung über wesentliche Umstände auslösen kann und diese Fehlvorstellung für die Kaufentscheidung relevant ist.
Im Kern geht es dabei um den Grundsatz der Werbewahrheit und Werbeklarheit: Wer mit Umweltschutzbegriffen wirbt, muss sicherstellen, dass die Aussage inhaltlich zutrifft, eindeutig verstanden werden kann und für Verbraucherinnen und Verbraucher nachvollziehbar ist. Der Begriff „Umweltschutzbegriff“ meint in diesem Zusammenhang Formulierungen, die eine besondere Umweltverträglichkeit, Klimawirkung oder Ressourcenschonung suggerieren. Gerade weil solche Begriffe eine starke Wirkung auf Kaufentscheidungen haben, werden nach der Rechtsprechung besonders strenge Maßstäbe an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit angelegt.
Für die Praxis heißt das: Unternehmen müssen nicht nur prüfen, ob die Aussage faktisch stimmt, sondern auch, ob sie ohne zusätzliche Recherche korrekt verstanden wird. Es reicht nicht, intern „irgendwie“ etwas für den Klimaschutz zu tun, wenn die Außenkommunikation den Eindruck erweckt, es entstehe überhaupt kein Ausstoß oder es liege ein umfassend nachhaltiges Geschäftsmodell vor. Werbeaussagen müssen zudem so gestaltet sein, dass sie die Erwartungen, die sie wecken, auch erfüllen. Je absoluter eine Aussage formuliert ist, desto höher sind die Anforderungen an den Nachweis und an die technische und organisatorische Umsetzung.
LG Bochum: Warum „CO2-neutraler Versand“ und „nachhaltig & regional“ scheiterten
Das Landgericht Bochum hat einem Onlinehändler untersagt, auf seiner Webseite zu behaupten, Produkte würden „CO2-neutral“ versendet, sowie mit dem Begriffspaar „Nachhaltig & regional“ zu werben. Das Verfahren wurde durch eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands angestoßen; das Aktenzeichen lautet I-19 O 24/25, die Entscheidung datiert vom 16.12.2025. Für die Einordnung in die Unternehmenspraxis ist entscheidend, welche Erwartung diese Aussagen beim Publikum auslösen und ob die tatsächlichen Abläufe dem entsprechen.
Beim Versprechen „CO2-neutraler Versand“ sah das Gericht eine Fehlvorstellung jedenfalls bei einem Teil der potenziellen Kunden: „CO2-neutral“ wird im allgemeinen Sprachverständnis regelmäßig so verstanden, dass durch den Versand selbst kein klimawirksamer Ausstoß anfällt oder dieser vollständig neutralisiert wird. Wenn in der Realität jedoch lediglich eine Reduktion von Emissionen erfolgt, ist die Aussage in dieser Absolutheit nicht wahr. Gerade bei Versandlösungen, die auf Programmen zur Emissionsminderung beruhen, wird häufig ein System genutzt, das Emissionen vermindert, aber nicht zwingend vollständig eliminiert. Das genügt für die Formulierung „CO2-neutral“ nach der gerichtlich bestätigten Verbraucherwahrnehmung nicht, wenn diese Neutralität faktisch nicht erreicht wird.
Auch die Aussage „Nachhaltig & regional“ wurde als unzulässig bewertet, weil sie zu unbestimmt blieb. „Nachhaltig“ ist ein mehrdeutiger Begriff, der je nach Kontext ökologische, soziale oder ökonomische Dimensionen ansprechen kann. „Regional“ kann sich auf Beschaffung, Wertschöpfung, Unternehmenssitz, Liefergebiet oder einzelne Prozessschritte beziehen. Wenn ein Unternehmen bundesweit verkauft und liefert, entsteht zudem eine naheliegende Spannung zwischen dem regionalen Versprechen und der tatsächlichen Marktausrichtung. Nach den strengen Anforderungen an Umweltwerbung muss in solchen Fällen bereits in der Werbung selbst klar erläutert werden, was konkret gemeint ist. Fehlt diese Erläuterung, bleibt die Aussage interpretationsfähig und damit rechtlich riskant.
Für Onlinehändler und alle Unternehmen mit digitalem Vertrieb ist die Tragweite dieser Begründung erheblich: Es reicht nicht, sich auf den Namen eines Versandprogramms oder auf allgemein gehaltene Nachhaltigkeitsformulierungen zu stützen. Entscheidend ist, was beim Adressaten ankommt und ob die Aussage ohne weitere Einordnung zutreffend ist.
Praxisleitfaden: Umweltclaims rechtskonform formulieren und belegen
Wer klimabezogene oder nachhaltigkeitsbezogene Aussagen einsetzen möchte, sollte zunächst die Aussageart sauber einordnen. Absolute Aussagen wie „CO2-neutral“, „klimaneutral“ oder „100 Prozent nachhaltig“ lassen kaum Spielraum, weil sie den Eindruck eines vollständigen, messbaren Ergebnisses erwecken. Relativierende Aussagen wie „emissionsreduzierter Versand“ oder „wir reduzieren Emissionen im Versand durch Maßnahmen X“ sind in der Regel leichter rechtssicher zu gestalten, weil sie keine vollständige Neutralität behaupten. Dennoch müssen auch solche Aussagen belegbar sein und dürfen nicht den Eindruck erwecken, die Maßnahme sei umfassender, als sie tatsächlich ist.
In der Umsetzung bewährt sich ein Dreischritt, der in Marketing, Compliance und Management gemeinsam getragen werden sollte. Zunächst muss die Tatsachengrundlage feststehen: Welche Emissionen entstehen tatsächlich im Versand, welche Maßnahmen werden konkret ergriffen, wie wird gemessen, und welche Systemgrenzen gelten. Systemgrenzen sind die definierte Abgrenzung dessen, was in die Berechnung einfließt, etwa der Transportweg, Verpackung, Retouren oder Lagerprozesse. Gerade Retouren sind im Onlinehandel ein wesentlicher Emissionstreiber; wer Neutralität oder Nachhaltigkeit im Versand kommuniziert, sollte wissen, ob und wie Retouren berücksichtigt werden.
Im zweiten Schritt wird die Kommunikation auf Verständlichkeit und Eindeutigkeit geprüft. Mehrdeutige Begriffe müssen im unmittelbaren Kontext erklärt werden, weil Verbraucher nicht erst in allgemeinen Unterseiten, in Fußnoten oder in separaten Dokumenten die eigentliche Bedeutung suchen sollen. Wenn „regional“ nur den Unternehmenssitz beschreibt, sollte das klar gesagt werden. Wenn „nachhaltig“ auf Kreislaufwirtschaft durch Refurbishment abzielt, muss der Bezug erkennbar sein. Gerade bei spezialisierten Geschäftsmodellen, etwa bei Refurbished-Elektronik, kann eine präzise Beschreibung der Kreislaufprozesse eine tragfähige Alternative zu pauschalen Labels sein.
Im dritten Schritt braucht es belastbare Nachweise und eine interne Dokumentation. Das betrifft nicht nur die Frage, ob eine Aussage „stimmt“, sondern auch, ob sie im Streitfall schnell und konsistent belegt werden kann. In der Praxis sind Widersprüche häufig: Marketing wirbt mit Neutralität, während operative Daten nur Reduktion zeigen; die Webseite verspricht Regionalität, während Fulfillment-Dienstleister überregionale Lager nutzen. Solche Brüche werden in Auseinandersetzungen regelmäßig zum Risiko, insbesondere wenn Verbraucherverbände oder Wettbewerber gezielt überprüfen.
Für kleine und mittelständische Unternehmen ist dabei wichtig, praxistaugliche Prozesse zu etablieren, die ohne übermäßige Bürokratie auskommen. Das Ziel ist nicht, Nachhaltigkeitskommunikation zu vermeiden, sondern sie so zu gestalten, dass sie belastbar, nachvollziehbar und mit den operativen Abläufen synchronisiert ist. Wer etwa mit einem Versanddienstleister zusammenarbeitet, sollte dessen Leistungsbeschreibung und tatsächliche Wirkung verstehen und daraus eine Formulierung ableiten, die die reale Maßnahme abbildet. Schon sprachliche Nuancen sind entscheidend: „CO2-neutral“ behauptet Ergebnisneutralität, während „wir reduzieren Emissionen“ eine Maßnahme beschreibt. Diese Differenz entscheidet häufig über Zulässigkeit oder Risiko.
Fazit: Risiko minimieren und Nachhaltigkeit glaubwürdig kommunizieren
Die Entscheidung des Landgerichts Bochum zeigt, dass Umweltwerbung nicht nur ein Imageinstrument ist, sondern ein rechtlich anspruchsvolles Feld mit strengen Anforderungen an Wahrheit, Eindeutigkeit und Klarheit. Aussagen wie „CO2-neutraler Versand“ sind besonders angreifbar, wenn tatsächlich lediglich eine Reduktion von Emissionen stattfindet. Ebenso sind Kombinationen wie „nachhaltig & regional“ riskant, wenn nicht bereits in der Werbung selbst erläutert wird, was genau nachhaltig ist und inwiefern regional ein relevanter Leistungsbestandteil sein soll, insbesondere bei bundesweiter Ausrichtung des Vertriebs.
Wer seine Umweltclaims rechtssicher gestalten will, sollte Sprache, Datenlage und operative Prozesse eng verzahnen und die Aussage so formulieren, dass sie beim Kunden keine überzogenen Erwartungen erzeugt. Dabei unterstützen wir als Kanzlei kleine und mittelständische Unternehmen dabei, rechtssichere Abläufe mit einer digitalisierten, prozessorientierten Buchhaltung zu verbinden und so Compliance, Transparenz und erhebliche Kostenersparnisse durch Prozessoptimierung im Mittelstand zu realisieren.
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