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Sozialrecht

Bürgergeld und Studium: Leistungsausschluss bei Immatrikulation

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Bürgergeld bei Studierenden: warum die Immatrikulation entscheidend ist

Für Unternehmen, Steuerberatende und Finanzinstitutionen ist das Bürgergeld nicht nur ein privates Thema von Beschäftigten oder Mandanten, sondern berührt in der Praxis Fragen der Existenzsicherung, der Rückforderungen und der Mitwirkung gegenüber Behörden. Besonders konfliktträchtig sind Konstellationen, in denen Leistungsberechtigte parallel einen Ausbildungsweg beginnen oder fortsetzen. Eine aktuelle Entscheidung aus der sozialgerichtlichen Rechtsprechung stellt klar, dass immatrikulierte Studierende grundsätzlich vom Bürgergeldbezug ausgeschlossen sind, selbst wenn sie faktisch nicht studieren und keine Lehrveranstaltungen besuchen.

Im Kern geht es um den sogenannten Leistungsausschluss. Dieser Begriff bezeichnet im Sozialrecht Regeln, nach denen eine an sich mögliche Leistung wegen bestimmter Umstände nicht erbracht wird. Bei Studierenden knüpft der Gesetzgeber traditionell daran an, dass der Lebensunterhalt während einer Ausbildung typischerweise über spezielle Ausbildungsförderung abgesichert werden soll. Das Bürgergeld als Grundsicherung ist demgegenüber auf Personen ausgerichtet, die dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen oder bei denen keine vorrangigen Ausbildungsförderungen greifen. Die Rechtsprechung arbeitet dabei mit einem weiteren zentralen Begriff, der dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung. Gemeint ist eine Ausbildung, die ihrem Typ nach grundsätzlich förderfähig ist, unabhängig davon, ob im Einzelfall tatsächlich Leistungen aus der Ausbildungsförderung bezogen werden oder bezogen werden können.

Die Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen Bremen folgt dieser Linie: Für den Ausschluss genügt in der Regel bereits die Immatrikulation in einem Studium, das dem Grunde nach als förderungsfähig einzuordnen ist. Ob die betroffene Person tatsächlich studiert, Prüfungen ablegt oder Vorlesungen besucht, ist für den Ausschluss typischerweise nicht ausschlaggebend. Das hat erhebliche praktische Konsequenzen, weil damit der formale Status an der Hochschule zum Dreh und Angelpunkt der Leistungsberechtigung wird.

Entscheidung des LSG Niedersachsen Bremen: Kernaussagen und Begründung

Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem ein Mann über einen längeren Zeitraum Bürgergeld bezogen hatte und sich später an einer Universität für ein weiteres Studium immatrikulierte. Die Behörde wurde über Kontoauszüge auf Studiengebühren aufmerksam, hob die Leistungsbewilligung auf und verlangte bereits gezahlte Grundsicherungsleistungen in Höhe von 2.400 Euro zurück. Streitpunkt war, ob schon die Immatrikulation den Leistungsanspruch entfallen lässt, obwohl der Betroffene nach eigener Darstellung keine einzige Lehrveranstaltung besucht habe und durchgängig krankgeschrieben gewesen sei.

Das Landessozialgericht Niedersachsen Bremen hat in seinem Urteil vom 27.01.2026 mit dem Aktenzeichen L 11 AS 56/24 bestätigt, dass der Leistungsausschluss für Studierende grundsätzlich greift, wenn eine Person immatrikuliert ist. Hervorgehoben wurde, dass dies auch bei einem Zweitstudium gilt, selbst wenn hierfür kein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz besteht. Entscheidend ist die Einordnung als dem Grunde nach förderungsfähiges Studium, nicht die konkrete Förderfähigkeit im Einzelfall und auch nicht die tatsächliche Studienaktivität.

Gleichzeitig zeigt der Fall eine zweite Ebene, die in der Praxis häufig wichtiger ist als die Frage, ob ein Anspruch dem Grunde nach besteht: die Rückforderung bereits gezahlter Leistungen. Hierzu hat das Gericht differenziert. Obwohl die Behörde den Leistungsanspruch wegen der Immatrikulation verneinte, musste der Mann im konkreten Einzelfall nicht zurückzahlen. Das Gericht verneinte eine grob fahrlässige Verletzung von Mitteilungspflichten, weil der Betroffene seine Pläne zuvor mit der Behörde erörtert hatte und dennoch nicht auf die maßgebliche Rechtslage hingewiesen worden war.

Grobe Fahrlässigkeit bedeutet im juristischen Sinne eine besonders schwere Form der Fahrlässigkeit, bei der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wird und das unbeachtet bleibt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Diese Hürde ist für Rückforderungen in vielen Konstellationen relevant, weil Rücknahme und Erstattung von Leistungen häufig davon abhängen, ob die leistungsberechtigte Person Änderungen bewusst verschwiegen hat oder sich ein schweres Sorgfaltsversäumnis vorwerfen lassen muss. Das Urteil macht deutlich, dass neben der formalen Rechtslage immer auch die Kommunikation mit der Behörde und die Qualität der behördlichen Hinweise eine zentrale Rolle spielen können.

Praxisfolgen: Mitteilungspflichten, Rückforderungen und Risikofelder

Für die Beratungspraxis ergibt sich zunächst eine klare Handlungsmaxime: Wer Bürgergeld bezieht und sich immatrikuliert, muss damit rechnen, dass der Leistungsanspruch entfällt. Unabhängig davon, ob tatsächlich studiert wird, ist die Immatrikulation als wesentliche Änderung regelmäßig mitzuteilen. Mitteilungspflichten sind rechtlich verankerte Obliegenheiten von Leistungsberechtigten, Tatsachen offenzulegen, die für den Anspruch erheblich sind. Der sozialrechtliche Hintergrund ist, dass die Behörde Leistungen nur korrekt bewilligen kann, wenn sie über anspruchsrelevante Änderungen informiert ist. Im Unternehmensumfeld betrifft dies etwa Mitarbeitende in Übergangsphasen, Personen in Qualifizierungsmaßnahmen oder Mandanten, die zwischen Selbstständigkeit, Beschäftigung und Ausbildung wechseln.

Besonders relevant ist das Thema Rückforderung. In der Praxis entstehen Rückforderungsrisiken häufig nicht, weil jemand bewusst täuschen will, sondern weil formale Schwellen unterschätzt werden. Die Entscheidung zeigt, dass bereits Zahlungen wie Studiengebühren in Kontoauszügen Prüfprozesse auslösen können. Für Betroffene ist es dann entscheidend, wie die Veränderung dokumentiert, kommuniziert und begründet wurde. Wer seine Pläne nachweislich offenlegt und sich um Klärung bemüht, verbessert die Ausgangslage, falls später über Rückforderungen gestritten wird.

Auch für Kreditinstitute und Finanzdienstleister, die mit Bonitätsprüfungen, Kontopfändungsschutz oder Schuldnerberatung zu tun haben, ist das Urteil ein Hinweis auf die Bedeutung von Statuswechseln. Fällt Bürgergeld weg, kann sich die Liquidität abrupt ändern, während gleichzeitig Studienkosten anfallen. In der Folge können Zahlungsstörungen entstehen, die weder das klassische Arbeitslosigkeitsrisiko noch ein reines Ausbildungsszenario sind, sondern eine Mischlage. Für Steuerberatende wiederum ist der Fall anschlussfähig, weil er verdeutlicht, wie stark Behörden über Zahlungsströme und Nachweise arbeiten und wie wichtig eine strukturierte, nachvollziehbare Dokumentation ist, wenn es um existenzsichernde Leistungen geht.

Für Unternehmen, insbesondere kleine und mittelständische Betriebe, ergibt sich ein indirekter Praxisnutzen: Beschäftigte, die nebenbei ein Studium aufnehmen oder sich für ein Studium einschreiben, können unbewusst in eine soziale Übergangslage geraten, wenn Beschäftigung endet oder reduziert wird und parallel Bürgergeld beantragt oder bezogen wird. In solchen Fällen ist eine frühe Klärung sinnvoll, um Lücken in der Absicherung zu vermeiden und um Eskalationen durch Rückforderungsbescheide zu verhindern. Das gilt ebenso für spezialisierte Branchen wie Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäuser, in denen berufsbegleitende Qualifizierung und Studienmodelle häufiger vorkommen und wo Wechsel zwischen Schichtarbeit, Teilzeit und Weiterbildung besonders dynamisch sein können.

Fazit: Beratungssichere Einordnung und saubere Prozesse

Die Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen Bremen vom 27.01.2026 mit dem Aktenzeichen L 11 AS 56/24 bringt es auf einen praxisnahen Nenner: Der Bürgergeldanspruch scheitert bei Studierenden in der Regel nicht am tatsächlichen Studienverhalten, sondern am formalen Status der Immatrikulation in einem dem Grunde nach förderungsfähigen Studium. Wer diesen Status erreicht, muss dies regelmäßig mitteilen, andernfalls drohen Aufhebungen und Rückforderungen. Zugleich zeigt der Fall, dass Rückforderungen nicht automatisch durchgreifen, wenn der betroffenen Person kein grob fahrlässiges Verhalten nachgewiesen werden kann und die behördliche Beratungssituation im Einzelfall unzureichend war.

In der Beratungspraxis empfehlen wir, Statuswechsel wie Immatrikulationen, Studiengebühren und behördliche Gespräche konsequent zu dokumentieren und Vorgänge so aufzubereiten, dass sie gegenüber Behörden nachvollziehbar und prüfungssicher sind. Genau hier setzen wir als Kanzlei an: Wir betreuen kleine und mittelständische Unternehmen mit einem klaren Fokus auf Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung, weil strukturierte, digitale Abläufe nicht nur Transparenz schaffen, sondern regelmäßig erhebliche Kostenersparnisse und weniger Reibungsverluste im Tagesgeschäft ermöglichen.

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