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Lohnsteuer

Bürgergeld und Darlehen: Wann Zahlungen als Einkommen zählen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Bürgergeld: Abgrenzung Einkommen, Darlehen und Drittzuwendung

In der Beratungspraxis rund um das Bürgergeld entscheidet häufig nicht die Bezeichnung einer Zahlung, sondern ihre rechtliche Ausgestaltung darüber, ob sie leistungsrechtlich „neutral“ bleibt oder den Anspruch mindert. Zentral ist dabei der Einkommensbegriff des Sozialgesetzbuch Zweites Buch, der grundsätzlich alle Geldzuflüsse erfasst, die einer leistungsberechtigten Person zur Deckung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen. Einkommen liegt vor, wenn eine Zahlung der Person zum endgültigen Verbleib zufließt. „Zum endgültigen Verbleib“ bedeutet, dass die Person die Mittel wirtschaftlich behalten darf und nicht von vornherein mit einer verbindlichen Rückgabepflicht belastet ist.

Von diesem Grundsatz abzugrenzen ist das Darlehen. Ein Darlehen im zivilrechtlichen Sinn setzt eine Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem Darlehensgeber voraus. Der Maßstab orientiert sich an den Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuches: Es genügt nicht, dass eine Zahlung „gefühlt“ nur geliehen sein soll. Erforderlich ist eine konkrete Rückzahlungsabrede, die hinreichend bestimmt ist und grundsätzlich auch durchgesetzt werden kann. Gerade diese Durchsetzbarkeit ist für die sozialrechtliche Einordnung entscheidend, weil sie die wirtschaftliche Verfügbarkeit der Mittel einschränkt. Fehlt es daran, wird eine als „Überbrückung“ gedachte Zahlung schnell als Einkommen behandelt.

Für Unternehmen, Steuerberatende und Finanzinstitutionen ist das Thema vor allem dort praxisrelevant, wo Mitarbeitende, Auszubildende oder Projektkräfte ergänzend Bürgergeld beziehen, etwa in Niedriglohnbereichen oder in Übergangsphasen zwischen Beschäftigungen. Auch wenn es sich um Sozialrecht handelt, hat die korrekte Einordnung Einfluss auf Planbarkeit, Liquidität und Kommunikation, insbesondere wenn Arbeitgeber Vorschüsse, Unterstützungsleistungen oder Rückzahlungsmodelle anbieten.

Gerichtsentscheidung aus der Praxis: „Sanktionsfrei“, aber nicht anrechnungsfrei

Das Sozialgericht Augsburg hat in einem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 02.07.2025 klargestellt, dass eine Zahlung des Vereins „Sanktionsfrei e.V.“ in Höhe von 500 Euro beim Bürgergeld als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen ist, wenn eine konkrete Rückzahlungsvereinbarung fehlt. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen S 3 AS 68/25 geführt worden.

Ausgangspunkt war ein Bürgergeldantrag im April 2024. Der Kläger legte später eine Quittung über den Erhalt der Zahlung im Juli 2024 vor. Das zuständige Jobcenter berücksichtigte den Betrag im betreffenden Monat bedarfsmindernd als Einkommen und zog dabei die Versicherungspauschale von 30 Euro ab. Die Versicherungspauschale ist ein pauschaler Abzugsbetrag, der bei bestimmten Einkommensarten im Bürgergeldrecht berücksichtigt wird, um typisierte private Versicherungsaufwendungen zu erfassen. Der Kläger wandte dagegen ein, es handele sich um ein Darlehen, das nicht als Einkommen angerechnet werden dürfe.

Auf Nachfrage des Gerichts teilte der Verein mit, die Zahlung habe als darlehensweise Überbrückung dienen sollen, weil nach Antragstellung noch keine Leistungen geflossen seien. Einen Darlehensvertrag gebe es jedoch nicht. Eine Rückzahlung solle erfolgen, wenn es dem Kläger finanziell möglich sei. Zu einem späteren Zeitpunkt war der Betrag noch nicht zurückgezahlt.

Das Gericht blieb bei der Einordnung als Einkommen. Entscheidend war, dass keine konkrete Rückzahlungsvereinbarung vorlag. Die Aussage, eine Rückzahlung solle erfolgen, wenn sie „leistbar“ sei, reichte dem Gericht nicht aus, um eine ernsthafte, durchsetzbare Rückzahlungsverpflichtung anzunehmen. Damit fehlte das zentrale Abgrenzungsmerkmal, das eine Zahlung von Einkommen zu einem nicht anzurechnenden Darlehen macht.

Praxisfolgen: Welche Kriterien über die Anrechnung entscheiden

Für die Praxis ist die Entscheidung vor allem deshalb wichtig, weil sie die häufige Konstellation adressiert, in der Dritte kurzfristig unterstützen, ohne die rechtliche Ausgestaltung sauber zu dokumentieren. Sozialrechtlich wird nicht danach gefragt, ob eine Zahlung moralisch als Hilfe oder als „Kredit“ gedacht war, sondern ob die leistungsberechtigte Person rechtlich und tatsächlich verpflichtet ist, zurückzuzahlen. Fehlt eine solche Verpflichtung oder ist sie so unbestimmt, dass sie faktisch nicht eingefordert werden kann, wird die Zahlung regelmäßig als Einkommen behandelt und mindert den Bedarf im Zuflussmonat.

Ein Darlehen ist nur dann geeignet, die Anrechnung zu vermeiden, wenn die Rückzahlungsverpflichtung hinreichend konkret ist. „Hinreichend konkret“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass aus der Vereinbarung erkennbar ist, dass der Darlehensgeber eine Rückzahlung ernsthaft erwartet und diese notfalls auch verfolgen könnte. Eine Formulierung, wonach erst irgendwann zurückgezahlt werden soll, wenn es passt, wirkt aus Sicht der Leistungsverwaltung und der Gerichte häufig wie eine unverbindliche Absichtserklärung. Auch die fehlende schriftliche Fixierung ist ein erhebliches Risiko, weil sie die Nachweisbarkeit und die Konturierung der Rückzahlungsmodalitäten erschwert.

Darüber hinaus hat das Gericht einen weiteren wichtigen Abgrenzungspunkt angesprochen: Drittzuwendungen können im Einzelfall dann nicht als Einkommen anzurechnen sein, wenn sie eine rechtswidrig abgelehnte Leistung des Grundsicherungsträgers überbrücken und damit die Zeit bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands überbrücken sollen. In solchen Fällen kommt es jedoch ebenfalls darauf an, dass ein glaubhaftes Rückforderungsverlangen besteht. Ohne einen nachweisbaren Rückforderungswillen des Dritten bleibt es bei der Anrechnung als Einkommen.

In der betrieblichen Praxis kann das insbesondere dann relevant werden, wenn Arbeitgeber oder verbundene Einrichtungen in Notlagen helfen, etwa bei ausstehenden Behördenentscheidungen oder bei kurzfristigen finanziellen Engpässen. Arbeitgeberdarlehen, Vorschüsse oder Unterstützungsleistungen sollten schon aus Compliance- und Governance-Gründen so gestaltet sein, dass die rechtliche Einordnung klar ist. Für Beschäftigte, die Bürgergeld beziehen oder beantragen, kann eine schlecht dokumentierte „Überbrückung“ ungewollt zu Leistungskürzungen führen, wodurch das Hilfsziel verfehlt wird und zusätzliches Konfliktpotenzial entsteht.

Gestaltung und Beratung: So lassen sich Risiken vermeiden

Wer Zahlungen als Darlehen ausgestalten will, muss den Darlehenscharakter erkennbar machen. Dazu gehört, dass eine Rückzahlungsverpflichtung dem Grunde nach eindeutig vereinbart ist und die Modalitäten nicht vollständig ins Belieben der empfangenden Person gestellt werden. In der Praxis ist zudem wichtig, dass die Rückzahlungsabrede dokumentiert und im Zweifel gegenüber dem Jobcenter nachvollziehbar dargelegt werden kann. Je vager die Vereinbarung, desto größer das Risiko, dass das Jobcenter und später auch die Gerichte von Einkommen ausgehen.

Für Steuerberatende und Finanzabteilungen ergibt sich daraus ein Beratungsfeld an der Schnittstelle zwischen Personal, Liquidität und Sozialrecht: Gerade in kleinen und mittelständischen Unternehmen, in Pflegeeinrichtungen oder bei saisonalen Beschäftigungsmodellen können Übergangsphasen auftreten, in denen Mitarbeitende auf ergänzende Leistungen angewiesen sind. Wenn Unternehmen in solchen Situationen unterstützen möchten, sollte vor Auszahlung kurz geklärt werden, ob es sich um einen Vorschuss auf Arbeitslohn, eine freiwillige Beihilfe oder um ein Darlehen handeln soll. Jede dieser Varianten hat unterschiedliche Rechtsfolgen, nicht nur im Sozialleistungsrecht, sondern auch in der Lohnabrechnung und Dokumentation.

Im Ergebnis zeigt die Entscheidung, dass „sanktionsfrei“ nicht automatisch „anrechnungsfrei“ bedeutet. Hilfen Dritter mindern den Bürgergeldanspruch regelmäßig, wenn sie nicht als echtes Darlehen mit konkret vereinbarter Rückzahlungspflicht oder als nachweislich rückforderbare Überbrückung einer rechtswidrig verweigerten Leistung ausgestaltet sind.

Wir unterstützen kleine und mittelständische Unternehmen dabei, solche Schnittstellen sauber zu organisieren und finanzielle Prozesse rechtssicher zu dokumentieren, insbesondere durch digitalisierte Buchhaltungs- und Abrechnungsprozesse. Unser Fokus liegt auf Prozessoptimierung und Digitalisierung im Mittelstand, wodurch sich in der Praxis regelmäßig erhebliche, messbare Kostenersparnisse realisieren lassen.

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