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Verfahrensrecht

Bindungswirkung von Grundlagenbescheiden richtig verstehen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Bindungswirkung im Steuerverfahren und die neue BFH-Klarstellung

Mit Beschluss vom 28. November 2025 hat der Bundesfinanzhof wichtige Aussagen zur Reichweite und zum Anwendungsbereich der Bindungswirkung von Grundlagenbescheiden getroffen. Die Entscheidung verdeutlicht, dass die in der Abgabenordnung geregelte Anfechtungsbeschränkung nur dann eingreift, wenn tatsächlich ein Grundlagenbescheid erlassen wurde. Diese Präzisierung hat erhebliche Bedeutung für alle Unternehmen, unabhängig davon, ob es sich um kleine Betriebe, mittelständische Produktionsunternehmen, Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser oder Onlinehändler handelt, denn sie betrifft die Verfahrenssicherheit bei steuerlichen Feststellungen und Folgebescheiden gleichermaßen.

Ausgangspunkt des Streitfalles war eine Ehegemeinschaft, die gemeinsam Einkünfte aus einem gewerblichen Grundstückshandel erklärte. Das zuständige Finanzamt hatte hierfür teilweise gesonderte und einheitliche Feststellungsbescheide erlassen, teilweise jedoch nicht. Im Anschluss kam es zu geänderten Einkommensteuerbescheiden, die die zuvor anerkannten Verluste nicht mehr berücksichtigten. Das Finanzgericht nahm eine Bindungswirkung auch dort an, wo überhaupt kein Grundlagenbescheid existierte. Diese Rechtsauffassung wies der Bundesfinanzhof zurück. Damit präzisiert das Gericht ein zentrales Element des steuerlichen Verfahrensrechts und stärkt die Rechtsposition der Steuerpflichtigen gegenüber der Finanzverwaltung.

Rechtliche Grundlagen und Begründung der Entscheidung

Im Zentrum steht die Auslegung von § 351 Absatz 2 Abgabenordnung in Verbindung mit § 42 Finanzgerichtsordnung. Diese Vorschriften regeln, dass Einwendungen gegen Feststellungen im Grundlagenbescheid nur durch Anfechtung eben dieses Bescheids geltend gemacht werden können. In der Praxis bedeutet dies, dass sich Steuerpflichtige regelmäßig nicht über den Folgebescheid gegen inhaltliche Feststellungen wehren dürfen, wenn ein eigenständiger Grundlagenbescheid vorliegt. Dies dient der Verfahrensvereinfachung und der einheitlichen Entscheidung über gemeinsam erzielte Einkünfte.

Der Bundesfinanzhof stellte nun klar, dass diese Bindungswirkung nur dann greift, wenn der Grundlagenbescheid tatsächlich existiert und entsprechende Feststellungen enthält. Fehlt ein solcher Bescheid, besteht keine verfahrensrechtliche Bindung, und das Finanzgericht muss die zugrunde liegenden Besteuerungsgrundlagen eigenständig prüfen. Der Entscheidung lag somit ein fundamentaler Rechtsgedanke zugrunde: Die Bindung kann sich nur auf real erlassene Verwaltungsakte erstrecken, nicht aber auf hypothetische oder unterstellte Grundlagenbescheide. Dies stärkt das Prinzip effektiven Rechtsschutzes gemäß dem Grundgesetz und verhindert, dass Steuerpflichtige in ihren prozessualen Möglichkeiten unzulässig eingeschränkt werden.

Der Bundesfinanzhof rügte das Finanzgericht, weil dieses eine Bindungswirkung angenommen hatte, obwohl für mehrere Jahre kein Grundlagenbescheid existierte. Das Gericht hätte vielmehr prüfen müssen, ob Schätzungen gemäß § 162 Absatz 5 Abgabenordnung in Verbindung mit § 155 Absatz 2 Abgabenordnung zulässig waren und welche Folgerungen daraus resultieren. Diese differenzierte Abgrenzung zwischen Grundlagen- und Folgebescheiden ist besonders für steuerlich komplexe Unternehmensstrukturen relevant, in denen mehrere Beteiligte Einkünfte gemeinsam erzielen.

Steuerliche und organisatorische Bedeutung für Unternehmen

Für Unternehmen jeder Größe hat diese Entscheidung erhebliche praktische Relevanz. Kleine Unternehmen und Selbstständige sind häufig auf eine eindeutige Kommunikation mit ihrem Finanzamt angewiesen. Wird nun kein Grundlagenbescheid erlassen, so besitzen sie nach dieser Entscheidung die Möglichkeit, die materielle Richtigkeit der steuerlichen Feststellungen direkt im Rahmen des Folgebescheides anzufechten. Für mittelständische Unternehmen und Konzerne mit mehreren rechtlichen Einheiten, wie etwa Pflegeeinrichtungen in Verbundstrukturen oder Krankenhausgesellschaften mit geteilten Trägergesellschaften, ergibt sich daraus ein klareres Verfahrensverständnis: Nur tatsächlich erlassene Feststellungsbescheide entfalten Bindungswirkung. Diese Rechtssicherheit erleichtert die interne Steuerplanung und Risikoabschätzung.

Aus Sicht der Unternehmenspraxis ist besonders der verfahrensrechtliche Aspekt relevant. Das Finanzgericht darf sich nicht auf eine angenommene Bindungswirkung berufen, wenn keine dokumentierten Feststellungen vorliegen. Für Onlinehändler etwa, die häufig in steuerlichen Betriebsprüfungen komplexe Verknüpfungen zwischen Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer aufweisen, bedeutet die Klarstellung, dass sie besser nachvollziehen können, in welchen Fällen sie Einwendungen gegen Schätzungen oder Gewinnermittlungen effektiv geltend machen dürfen. Ebenso profitieren Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser, deren steuerliche Situation aufgrund gemischter gemeinnütziger und wirtschaftlicher Tätigkeiten regelmäßig gesonderte Feststellungen beinhaltet. Ihnen bietet die Entscheidung ein zusätzliches Maß an Rechtssicherheit in der Kommunikation mit Finanzbehörden und Steuerberatenden.

Für Steuerberatende eröffnet die Entscheidung die Möglichkeit, Einspruchs- und Klagestrategien präziser zu steuern. Wird kein Grundlagenbescheid erlassen, liegt der Schwerpunkt auf dem Folgebescheid und dessen inhaltlicher Überprüfung. Die Beschränkung der Anfechtungsmöglichkeiten greift also nur bei tatsächlich existierenden Grundlagenbescheiden. Das ist eine klare und praxistaugliche Linie für die Gestaltung von Steuerverfahren, insbesondere zur Vermeidung verfahrensrechtlicher Streitigkeiten über den Rechtsweg oder Zuständigkeiten.

Rechtssicherheit durch klar abgegrenzte Verwaltungsakte

Die Entscheidung stärkt die Transparenz und Rechtsklarheit innerhalb der Steuerverwaltung. Sie verdeutlicht, dass die Finanzbehörden bei der Bearbeitung von Betriebsprüfungen und Schätzverfahren den Grundsatz der Formalisierung wahren müssen: Nur Bescheide, die in der vorgeschriebenen Form erlassen werden, entfalten Bindungswirkung. Für unternehmerische Steuerplanung bedeutet das, dass interne Dokumentationsprozesse, insbesondere betreffend die Erfassung von Grundlagenbescheiden, eine noch größere Bedeutung erhalten. Wer als mittelständisches Unternehmen, Arztpraxis oder Gesundheitsdienstleister regelmäßig mit Schätzungen, Betriebsprüfungen oder Verlustfeststellungen zu tun hat, sollte daher seine steuerlichen Grundlagenbescheide systematisch archivieren und darauf achten, dass diese zeitgerecht und formal richtig zugestellt werden.

Darüber hinaus ist der Beschluss ein deutliches Signal an die Finanzgerichte, die Aufgabe der Tatsachenermittlung genauer wahrzunehmen und die Existenz oder Nichtexistenz eines Grundlagenbescheides nicht zu unterstellen. Damit wird die materielle Gerechtigkeit im Steuerverfahren gestärkt. Für Finanzinstitutionen und beratende Unternehmen bedeutet die Entscheidung zudem, dass sie ihren Mandanten künftig eine präzisere Einschätzung der Erfolgsaussichten im Rechtsbehelfsverfahren geben können, da der BFH die verfahrensrechtlichen Grenzen eindeutig definiert hat.

Praxisorientiertes Fazit für Unternehmen und Berater

Der neue Beschluss des Bundesfinanzhofs führt zu größerer Rechtssicherheit im Umgang mit Grundlagenbescheiden und Folgebescheiden. Bindungswirkungen entstehen nur, wenn ein Grundlagenbescheid real erlassen wurde und konkrete Feststellungen enthält. Fehlt es daran, dürfen betroffene Unternehmen und Steuerpflichtige die steuerliche Würdigung im Folgebescheid selbst anfechten. Diese klare Trennung stärkt den Rechtsschutz und reduziert unnötige Verfahrensstreitigkeiten. Kleine und mittelständische Unternehmen, Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser sowie Onlinehändler sollten prüfen, ob sie in vergleichbaren Fällen tatsächlich Grundlagenbescheide erhalten haben, bevor sie Einwendungen geltend machen oder Klage erheben. Die sorgfältige Dokumentation von Feststellungen wird damit noch wichtiger als bisher.

Unsere Kanzlei unterstützt Unternehmen bei der rechtssicheren Digitalisierung ihrer Buchhaltungsprozesse sowie bei der Prozessoptimierung im Finanz- und Rechnungswesen. Durch unsere Spezialisierung auf kleine und mittelständische Betriebe tragen wir dazu bei, Abläufe effizienter zu gestalten und erhebliche Kostenvorteile durch digitale Lösungen zu realisieren.

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