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Internationales

BFH stärkt Rechtsschutz bei EU-Sanktionen und Einziehungen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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BFH-Entscheidung zu EU-Sanktionen und Zollrecht – Einziehung eines Schiffes im Sanktionskontext

Mit Beschluss vom 26. November 2025 hat der Bundesfinanzhof eine wegweisende Entscheidung zur Aussetzung der Vollziehung bei sanktionsrechtlichen Einziehungen getroffen. Der Fall betrifft die Einziehung eines nach der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gelisteten Schiffs, das infolge einer Havarie in deutsche Hoheitsgewässer gelangte. Die zentrale Frage war, ob das Auslaufen eines solchen Schiffes aus der Europäischen Union einen verbotenen Akt der Ausfuhr darstellt und ob aus unions- und völkerrechtlicher Sicht ein Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz besteht.

Diese Entscheidung verdeutlicht die zunehmend komplexe Verknüpfung von Zollrecht, Außenwirtschaftsrecht und internationalen Sanktionsregimen. Besonders für international agierende Unternehmen, Transport- und Logistikgesellschaften, aber auch für mittelständische Unternehmen mit Handelsbeziehungen in sensible Regionen ist sie von hoher praktischer Relevanz. Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass die Sicherstellung und Einziehung von Vermögenswerten, die Sanktionen unterliegen, nur unter strikter Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgarantien und der Grundrechte erfolgen darf. Dies gilt auch – und gerade dann – wenn erhebliche geopolitische oder sicherheitspolitische Interessen im Raum stehen.

Rechtliche Bewertung und Begründung des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof prüfte den Fall am Maßstab des Art. 45 Abs. 2 des Zollkodex der Union. Danach ist die Vollziehung einer Entscheidung auszusetzen, wenn begründete Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen oder ein unersetzbarer Schaden droht. Der Senat stellte zunächst klar, dass der unionsrechtliche Ausfuhrbegriff in Art. 3s Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 weit und funktional zu verstehen ist. Jedes physische Verlassen des Zollgebiets könne eine Ausfuhr darstellen. Ebenso betonte das Gericht, dass die restriktiven Maßnahmen gegen Russland im Kontext des Ukraine-Konflikts eine hohe Effektivität beanspruchen und entsprechend weit auszulegen sind.

Gleichwohl folgte der Bundesfinanzhof in diesem Beschluss der Auffassung, dass bei einem notfallbedingten Einlaufen in EU-Gewässer der Zweck der Sanktionen nicht verletzt sein kann. Denn die Regelung in Art. 3s Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 berücksichtigt ausdrücklich das sogenannte Nothafenrecht – ein völkergewohnheitsrechtlich anerkannter Grundsatz, der Schiffen in Seenot gestattet, den nächstgelegenen sicheren Hafen anzulaufen. Der Bundesfinanzhof erkannte, dass diese systematische Ausnahme nicht nur das Einlaufen, sondern auch das spätere Auslaufen umfassen muss, sofern die unmittelbare Gefahrensituation beendet und kein Umgehungsversuch des Sanktionsregimes erkennbar ist.

Aus unionsrechtlicher Sicht stützte das Gericht damit die Auffassung des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern, welches bereits erhebliche Rechtmäßigkeitszweifel festgestellt hatte. Die Entscheidung verweist zudem auf die Bindung des europäischen Sekundärrechts an die Grundrechtecharta der Europäischen Union, insbesondere an die Eigentumsgarantie des Art. 17 und das Recht auf wirksamen Rechtsschutz aus Art. 47. In einer wirtschaftlichen Betrachtung stellte der Senat fest, dass die Einziehung des Schiffes den einzigen Vermögenswert der betroffenen Gesellschaft betrifft und dessen Verlust einen irreversiblen Schaden darstellt, der durch spätere Entschädigungsansprüche nicht ausgeglichen werden könnte.

Bemerkenswert ist, dass der Bundesfinanzhof auch das öffentliche Vollzugsinteresse kritisch abwog. Die vom Hauptzollamt angeführten fiskalischen Belastungen – beispielsweise hohe Liege- und Sicherungskosten – genügten dem Gericht nicht, um das schutzwürdige Interesse des Unternehmens an der Aussetzung zu überwiegen. Dies zeigt, dass auch unter geopolitischem Druck eine rechtsstaatliche Differenzierung geboten bleibt.

Relevanz und Praxisbedeutung für Unternehmen, Handel und Finanzwirtschaft

Für kleine und mittlere Unternehmen, die im Außenhandel tätig sind, sowie für global agierende Konzerne oder Finanzinstitute entfaltet die Entscheidung mehrere praxisnahe Implikationen. Sie verdeutlicht zunächst, dass die Verpflichtungen aus EU-Sanktionsverordnungen zwar unmittelbar gelten, ihre Anwendung aber an rechtsstaatliche Voraussetzungen gebunden bleibt. Aus gesetzlicher Sicht müssen Embargomaßnahmen – auch im Spannungsfeld zwischen Sicherheitsinteressen und Eigentumsschutz – verhältnismäßig angewandt werden.

Mittelständische Importunternehmen, etwa im Maschinenbau oder Energiesektor, sollten ihre Compliance-Prozesse daraufhin prüfen, ob sie Risikosituationen identifizieren, in denen EU-Sanktionsrecht unbeabsichtigt ausgelöst werden könnte. Für maritim tätige Gesellschaften, Reedereien und Betreiber von Tank- und Frachtschiffen liefert der Beschluss ein klares Signal: In Not- und Havariefällen greift das Nothafenrecht als übergeordnetes Schutzinstrument, das europäische Sanktionen nicht außer Acht lässt, aber deren Anwendung in Ausnahmesituationen einschränkt. Auch Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser oder Onlinehändler, die in internationale Lieferketten eingebunden sind, profitieren indirekt von dieser rechtlichen Klarstellung. Sie können sich darauf verlassen, dass ihre zollrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen von Sanktionsprüfungen nicht willkürlich ausgedehnt werden dürfen.

Darüber hinaus zeigt die Entscheidung, wie wichtig eine strukturierte Dokumentation aller relevanten Handels- und Transportvorgänge ist. Steuerberatende und Finanzinstitutionen sollten Mandanten raten, Beweisketten – insbesondere den Nachweis unverschuldeter Notlagen oder technischer Ereignisse – frühzeitig abzusichern. Für Banken und Exportversicherer ergibt sich zudem die Möglichkeit, Risikoabschätzungen und Vertragsbedingungen auf die neue Rechtsprechung abzustimmen. Die Entscheidung trägt insgesamt zur Rechtssicherheit in einem Umfeld bei, das bisher von erheblicher Unklarheit in der Anwendung des Sanktionsrechts geprägt war.

Aus wirtschaftlicher Sicht kann die Entscheidung auch als Mahnung verstanden werden: Der Umgang mit sanktionierten Vermögenswerten verlangt eine präzise Abstimmung zwischen Unternehmensjuristen, Compliance-Abteilungen und Zollverantwortlichen. Wer externe Dienstleister einsetzt oder Schifffahrtskapazitäten chartert, muss sicherstellen, dass Verantwortlichkeiten rechtssicher dokumentiert sind. Nur so lassen sich Risiken von Einziehungen oder Verwaltungsmaßnahmen vermeiden. Hier entfaltet die Entscheidung indirekt eine Schutzwirkung zugunsten der Redlichkeit im internationalen Warenverkehr und Schwellenstrategien, wie sie häufig in kleinen und mittelständischen Strukturen anzutreffen sind.

Schlussfolgerung und Handlungsempfehlung für die Praxis

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs stärkt den effektiven Rechtsschutz gegen unionsrechtliche Einziehungsmaßnahmen und markiert eine rechtspolitisch bedeutsame Balance zwischen staatlichen Sanktionsinteressen und dem Schutz individueller Eigentumsrechte. Sie zeigt, dass selbst innerhalb des strengen Rahmens des EU-Sanktionsrechts völkerrechtliche Prinzipien und die Grundrechtecharta eine wirksame Korrektivfunktion entfalten. Unternehmen sollten die Entwicklung aufmerksam verfolgen und ihre internen Kontrollmechanismen insbesondere im Bereich Zoll- und Exportkontrolle auf die Einhaltung unionsrechtlicher Maßstäbe ausrichten.

Für kleine und mittelständische Unternehmen bietet sich darüber hinaus die Chance, ihre Prozesse und digitalen Schnittstellen im Bereich der Buchhaltung und Zollabwicklung zu optimieren. Unsere Kanzlei begleitet Unternehmen aller Größenordnungen bei der rechtssicheren Implementierung dieser Prozesse. Mit besonderem Fokus auf Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung unterstützen wir dabei, langfristig Effizienzgewinne und Kostenreduktionen zu realisieren – von kleinen Betrieben bis hin zu spezialisierten mittelständischen Unternehmen.

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