Vorsteuerabzug und Nichtzulassungsbeschwerde im Fokus des BFH
Mit seinem Beschluss vom 26. November 2025 (Az. V B 74/24) hat der Bundesfinanzhof die Kriterien für eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde weiter konkretisiert. Streitgegenstand war die Frage, ob eine Gemeinde für den Bau eines frei zugänglichen Seeparks teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wenn dieser in einem behaupteten wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer entgeltlichen Parkplatzüberlassung steht. Der BFH hob hervor, dass die Darlegung grundsätzlicher Bedeutung im Sinne der Finanzgerichtsordnung präzise und substantiierte Ausführungen zu einer klärungsbedürftigen abstrakten Rechtsfrage erfordert. Zugleich verdeutlichte der Beschluss, dass der Vorsteuerabzug nach dem Umsatzsteuergesetz nur dann zulässig ist, wenn die Eingangsleistungen direkt und unmittelbar mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen verbunden sind. Diese Entscheidung ist sowohl für kleine und mittelständische Unternehmen als auch für spezialisierte Einrichtungen wie Pflegeheime, Krankenhäuser oder kommunale Träger relevant, insbesondere wenn sie öffentlich geförderte Projekte und umsatzsteuerpflichtige Leistungen kombinieren.
Prüfungsmaßstab des BFH für die Begründung von Zulassungsbeschwerden
Der Bundesfinanzhof bekräftigte seine Linie, wonach eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision nur dann Aussicht auf Erfolg bietet, wenn die Beschwerdeführenden eine abstrakte, über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage darlegen. Ein bloßes Unverständnis gegenüber der materiell-rechtlichen Würdigung einer Vorinstanz reiche nicht aus. Der BFH betonte, dass es erforderlich sei, sich mit der bisherigen höchstrichterlichen und fachwissenschaftlichen Auffassung auseinanderzusetzen und die Existenz ernsthafter Zweifel an der rechtlichen Beurteilung aufzuzeigen. Diese Auslegung dient der Sicherung der Rechtseinheit und der Rechtssicherheit, indem sie verhindert, dass bloß individuelle Unzufriedenheit zur höchstrichterlichen Befassung führt.
Im vorliegenden Fall hatte die Gemeinde argumentiert, der Seepark stehe in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer entgeltlichen Parkplatzüberlassung. Das Finanzgericht hatte diesen Zusammenhang verneint, da der frei zugängliche Park keine wirtschaftliche Tätigkeit darstelle. Der BFH sah hierin keine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage und verwies auf sein früheres Urteil vom 20. Oktober 2021, in dem ähnliche Abgrenzungen zwischen wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit bereits vorgenommen worden waren. Entscheidend blieb, ob ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung besteht – ein zentraler Grundsatz des Umsatzsteuerrechts.
Konsequenzen für Unternehmen und öffentliche Einrichtungen
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Unternehmen und Organisationen bei Projekten mit gemischter Finanzierung ihre wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten sorgfältig trennen müssen. insbesondere für kleine Unternehmen, Onlinehändler oder gemeinnützige Träger spielt diese Unterscheidung eine Rolle, wenn sie Zuschüsse, Spenden oder öffentliche Fördermittel in Anspruch nehmen. Nur Aufwendungen, die einem steuerpflichtigen Umsatz unmittelbar zugeordnet werden können, berechtigen zum Vorsteuerabzug. Unentgeltlich zugängliche Bereiche – etwa öffentlich nutzbare Parkanlagen, kulturelle Einrichtungen oder Krankenhaustrakte, die nicht auf eine wirtschaftliche Gegenleistung gerichtet sind – begründen regelmäßig keine abziehbare Vorsteuer.
Auch für Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser, die teils von öffentlichen Zuschüssen profitieren, ist dieser Aspekt von hoher Bedeutung. Sobald die öffentlichen Mittel den nichtwirtschaftlichen Teil der Tätigkeit widerspiegeln, können sie die Berechnungsgrundlage einer Vorsteueraufteilung beeinflussen. Der BFH betonte erneut, dass Zuschüsse bei der Ermittlung des maßgeblichen Gesamtumsatzes zu berücksichtigen sind, soweit sie den Umfang der nichtsteuerbaren Tätigkeit abbilden. Für Unternehmerinnen und Unternehmer bedeutet dies, dass auch bei Investitionsprojekten eine laufende Dokumentation der beabsichtigten Nutzung erforderlich ist, damit die steuerliche Zuordnung im Prüfungsfall nachvollziehbar bleibt.
Aus betriebswirtschaftlicher Perspektive sollten insbesondere mittelständische Unternehmen und kommunale Betriebe darauf achten, dass die Kalkulation von Großprojekten eine korrekte Aufteilung von Eingangsleistungen berücksichtigt. Eine spätere Anpassung kann zu erheblichen steuerlichen Nachteilen führen. Steuerberatende Praxen und Finanzabteilungen sind daher gefordert, bereits in der Planungsphase individuelle Nutzungskonzepte und Finanzierungsstrukturen zu analysieren und zu dokumentieren. Digital unterstützte Buchhaltungssysteme können hier wesentlich beitragen, die Zuordnungen automatisiert und rechtssicher festzuhalten.
Zusammenfassung und Empfehlung für die Praxis
Der aktuelle Beschluss des Bundesfinanzhofs schärft das Bewusstsein für die hohen Darlegungsanforderungen bei Nichtzulassungsbeschwerden und die klare Trennung zwischen wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeit. Für Unternehmen ergibt sich daraus die Lehre, steuerpflichtige Umsätze und unentgeltliche Nutzungen eindeutig abzugrenzen und ihre Vorsteueraufteilungen präzise zu dokumentieren. Wer Zuschüsse erhält, sollte deren steuerliche Auswirkungen bereits in der Budgetplanung prüfen lassen, um spätere Korrekturen und Rückforderungen zu vermeiden.
Das Urteil bestätigt zugleich, dass die steuerliche Entlastung über den Vorsteuerabzug nur dort greift, wo die Leistung zur Erzielung von Entgelten eingesetzt wird. Bei kommunalen und gemeinnützigen Einrichtungen ist daher größte Sorgfalt geboten, um die Abgrenzung zu nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten nachvollziehbar und prüfungssicher zu gestalten.
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