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Steuerrecht

BFH stärkt Anforderungen an Divergenzrüge und Verfahrensrügen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Neue BFH-Entscheidung zur Divergenzrüge nach der Finanzgerichtsordnung

Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 23. April 2025 (Az. IV B 46/24) die Beschwerde einer Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen und dabei die Anforderungen an die Darlegung einer sogenannten Divergenzrüge sowie an die Begründung von Verfahrensfehlern, insbesondere einer Überraschungsentscheidung, nach der Finanzgerichtsordnung präzisiert. Die Entscheidung hat Bedeutung für alle Unternehmen, die steuerliche Streitigkeiten vor den Finanzgerichten führen, da sie verdeutlicht, wie sorgfältig Revisionszulassungsgründe nach § 115 der Finanzgerichtsordnung dargestellt werden müssen. Für Steuerberatende, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie betroffene Betriebe – etwa kleinere Unternehmen, mittelständische Gesellschaften, Pflegeeinrichtungen oder Onlinehändler – ergeben sich daraus konkrete Handlungsimplikationen für die Prozessführung und die Dokumentation steuerlicher Verfahren.

Im Zentrum stand die Frage, unter welchen formellen und inhaltlichen Bedingungen eine Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg haben kann. Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass die bloße Behauptung einer Abweichung zwischen Urteilen oder einer unvorhersehbaren gerichtlichen Rechtsauffassung nicht genügt. Vielmehr müsse eine klare Gegenüberstellung tragender abstrakter Rechtssätze erfolgen und dargelegt werden, dass es sich um einen vergleichbaren Sachverhalt handelt. Damit schärft der Beschluss die Anforderungen an die Begründungstiefe juristischer Rechtsmittelbegründungen.

Präzisierung der rechtlichen Maßstäbe und Argumentationsstruktur

Die Befassung des Bundesfinanzhofs mit den Voraussetzungen der Divergenzrüge im Sinne des § 115 Absatz 2 Nummer 2 der Finanzgerichtsordnung zeigt, dass dieser Rechtsbehelf im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zwar ein wichtiges Instrument ist, in der Praxis aber nur dann Erfolg hat, wenn methodisch sauber gearbeitet wird. Die Divergenzrüge nach § 116 Absatz 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung verlangt es, tragende abstrakte Rechtssätze gegenüberzustellen, also die rechtlichen Grundsätze, die der jeweiligen Entscheidung zugrunde liegen. Das bloße Aufzeigen divergierender Ergebnisse reicht nicht aus. Entscheidend ist, dass sich die Abweichung auf identische oder eng vergleichbare rechtliche Fragen bezieht. Damit wird verhindert, dass die Revision zur bloßen Fehlerkontrolle der Vorinstanz wird.

Besondere Aufmerksamkeit verdient auch die Fortführung der Rechtsprechung zur sogenannten Überraschungsentscheidung, die nach § 115 Absatz 2 Nummer 3 der Finanzgerichtsordnung als möglicher Verfahrensfehler geltend gemacht werden kann. Eine solche liegt nach dem Bundesfinanzhof nur vor, wenn das Finanzgericht sein Urteil auf einen neuen, nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt, mit dem selbst ein kundiger Beteiligter nicht rechnen musste. Unternehmen, die in finanzgerichtlichen Verfahren vertreten sind, sollten deshalb Wert darauf legen, dass im gesamten Verfahren sämtliche entscheidungserheblichen Aspekte offengelegt und sämtliche möglichen rechtlichen Bewertungen diskutiert werden. Der Beschluss verdeutlicht ferner, dass die Rüge einer unzutreffenden Beweiswürdigung keine Verfahrensrüge darstellt, sondern lediglich die inhaltliche Richtigkeit infrage stellt – was für die Zulassung der Revision unerheblich ist.

  1. Um eine Divergenzrüge erfolgreich zu begründen, muss eine Entscheidung einer höheren oder gleichrangigen Instanz mit präzisen Fundstellen angegeben und der darin enthaltene Rechtssatz herausgearbeitet werden.
  2. Der angefochtenen Entscheidung ist der ihr zugrunde liegende abstrakte Rechtssatz gegenüberzustellen, um die inhaltliche Abweichung erkennbar zu machen.
  3. Es muss dargelegt werden, dass es sich um einen identischen oder zumindest wesensgleichen rechtlichen Sachverhalt handelt, damit eine echte Divergenz besteht.
  4. Ein behaupteter Verfahrensfehler – etwa eine Überraschungsentscheidung – bedarf einer Darstellung, dass tatsächlich ein unvorhersehbarer, bislang unbeachteter rechtlicher Punkt entscheidungstragend wurde.

Diese Systematik verdeutlicht, dass der Bundesfinanzhof höchsten Wert auf die Konsistenz von Rechtsanwendung und Verfahrensökonomie legt. Damit soll sichergestellt werden, dass Revisionen nur dort zugelassen werden, wo tatsächlich eine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit oder Divergenz gegeben ist.

Konkrete Auswirkungen auf kleine Unternehmen und Steuerberatungspraxis

Für kleinere und mittelständische Unternehmen hat die Entscheidung unmittelbare Bedeutung. Sie zeigt, dass eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde eine detailgenaue rechtliche Argumentation erfordert. Gerade in Fällen steuerlicher Betriebsprüfungen, Gewinnermittlungsstreitigkeiten oder bei der Beurteilung von Betriebsverpachtungen im Ganzen müssen Unternehmen und ihre Berater darauf achten, dass alle relevanten Rechtsgrundlagen nachvollziehbar dokumentiert werden. Mittelständische Gesellschaften, Pflegeeinrichtungen und Onlinehändler, deren Steuerstruktur oft durch komplexe Besitz- und Nutzungskonstellationen geprägt ist, sollten rechtzeitig prüfen, ob betriebliche Entscheidungen rechtlich klar abgegrenzt und im Verfahren schriftlich festgehalten sind. Nur so kann vermieden werden, dass eine Klage oder Beschwerde bereits an formalen Mängeln scheitert.

Auch Steuerberaterinnen und Steuerberater können aus der Entscheidung ableiten, dass sie prozessuale Weichen früh stellen müssen: Die Vorbereitung gerichtlicher Verfahren sollte nicht nur materiell-rechtlich sauber erfolgen, sondern auch prozessrechtlich fundiert. Das betrifft insbesondere die Erstellung von Schriftsätzen, die sich auf divergierende Vorentscheidungen stützen. Es reicht nicht, Urteile zu zitieren; entscheidend ist, welche abstrakten Leitsätze aus diesen Entscheidungen tatsächlich abgeleitet werden können. Unternehmen sollten daher bei steuerlichen Rechtsstreitigkeiten auf eine strukturierte Prozessdokumentation setzen, um im Streitfall nachvollziehen zu können, ob und inwieweit bestimmte rechtliche oder tatsächliche Fragen bereits Gegenstand der Erörterung waren.

Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser, die häufig in der Rechtsform einer GmbH oder gemeinnützigen Gesellschaft agieren, können aus der Entscheidung wertvolle Hinweise gewinnen, wie steuerliche Fragen zur Nutzung von Immobilieneigentum oder Betriebsverpachtung dargestellt werden sollten. Gleiches gilt für Onlinehändler, bei denen betriebliche Betriebsstätten oder Vermögensübertragungen unterschiedliche steuerliche Bewertungen auslösen können. Die Entscheidung zeigt, dass bei jedem dieser Betriebe die innere Konsistenz der rechtlichen Argumentation ausschlaggebend bleibt.

Ergebnis und Bedeutung für die steuerliche Prozessführung

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs betont erneut die hohe formelle und materielle Qualität, die die Finanzgerichtsbarkeit an Rechtsmittelbegründungen stellt. Unternehmen sollten sich dessen bewusst sein, dass eine unzureichend dargestellte Divergenz oder eine unpräzise Verfahrensrüge keine Aussicht auf Erfolg hat. Für die Praxis bedeutet dies, dass gut strukturierte, rechtlich fundierte Begründungen unverzichtbar sind. Die Verpflichtung zur genauen Bezeichnung von Rechtsquellen stärkt zugleich die Rechtssicherheit, weil sie klarstellt, dass die Revision nicht als zweite Tatsacheninstanz gedacht ist, sondern als Instrument der Rechtsvereinheitlichung.

Für kleine und mittelständische Unternehmen bietet diese Entscheidung daher eine doppelte Lehre: Zum einen sollten sie sich frühzeitig qualifizierte rechtliche Unterstützung sichern, um prozessuale Risiken zu minimieren; zum anderen eröffnet die klare Struktur der Begründungsanforderungen die Chance, eine gerichtliche Überprüfung bei klar abweichender Rechtsprechung gezielt durchzusetzen. Unsere auf die Digitalisierung der Buchhaltungsprozesse spezialisierte Kanzlei unterstützt Unternehmen unterschiedlichster Branchen – vom kleinen Familienbetrieb bis hin zu mittleren Gesellschaften – bei der Optimierung steuerlicher Abläufe und der effizienten Gestaltung steuerrechtlicher Prozesse. Durch den Einsatz digitaler Tools sichern wir sowohl Transparenz als auch Kostenersparnisse in der täglichen Buchhaltung und Prozessführung.

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