Streitwertschätzung bei unbezifferter Steuerherabsetzung: Bedeutung für Unternehmen
Mit Beschluss vom 18. November 2025 hat der Bundesfinanzhof im Verfahren X E 15/25 die maßgeblichen Grundsätze zur Streitwertschätzung bei nicht bezifferten Steuerherabsetzungsanträgen bekräftigt. Der X. Senat stellte klar, dass in Fällen, in denen die Höhe der begehrten Steuerherabsetzung nicht aus den Unterlagen oder dem Klagevortrag ableitbar ist, der Streitwert grundsätzlich auf die Hälfte der festgesetzten Steuer zu schätzen ist. Die Entscheidung fußt auf den Regelungen des Gerichtskostengesetzes, insbesondere § 19 Absatz 5 Satz 1, § 21 Absatz 1 Satz 1 sowie § 66. Damit hat der Bundesfinanzhof eine bisherige Linie bestätigt und zugleich eine praxisnahe Orientierung geschaffen, die für Finanzgerichte, Steuerberatende und Unternehmen gleichermaßen bedeutsam ist.
Der Streitfall selbst drehte sich um die Berichtigung einer Kostenrechnung und die Frage, in welcher Höhe Gerichtskosten bei einer Nichtzulassungsbeschwerde anzusetzen sind. Ein Steuerpflichtiger hatte gegen eine Einkommensteuerfestsetzung Beschwerde eingelegt, ohne konkret zu benennen, in welchem Umfang die Steuer herabzusetzen sei. Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs legte daraufhin den Streitwert auf die Hälfte der festgesetzten Steuer fest und setzte die Gerichtskosten entsprechend herab. Der Antrag des Steuerpflichtigen auf Aufhebung der Kostenrechnung blieb letztlich ohne Erfolg.
Rechtsdogmatische Einordnung und Begründung der Streitwertpraxis
Der Bundesfinanzhof betont in seiner Entscheidung die Funktion des Streitwerts als Bewertungsgrundlage für die Gerichtskosten und als Maßstab für die wirtschaftliche Bedeutung des Streitgegenstands. Nach § 52 Gerichtskostengesetz bestimmt sich der Streitwert in Verfahren vor den Finanzgerichten grundsätzlich nach der Höhe der steuerlichen Auswirkung. Fehlt eine konkrete Bezifferung des Begehrens, so ist eine Schätzung erforderlich. Der Gerichtshof hält daran fest, dass zur Wahrung der Gleichbehandlung ein pauschaler Ansatz von 50 Prozent der festgesetzten Steuer sachgerecht ist. Diese Praxis beruht auf der Überlegung, dass in der Regel nicht von einer vollständigen Streichung der Steuer ausgegangen werden kann, wenn ein Kläger lediglich eine Überprüfung der Besteuerungsgrundlagen begehrt.
Der Bundesfinanzhof stellt ferner klar, dass während eines laufenden Erinnerungsverfahrens die Kostenstelle berechtigt ist, eine ursprüngliche Schlusskostenrechnung zu berichtigen, solange noch keine gerichtliche Entscheidung getroffen wurde. Diese Befugnis leitet sich aus § 19 Absatz 5 Satz 1 Gerichtskostengesetz ab und dient der materiellen Richtigkeit des Kostenansatzes. Das Gericht überprüfte außerdem, ob eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 Absatz 1 Gerichtskostengesetz vorlag, und verneinte dies zutreffend, da der Rechtsbehelf vom Steuerpflichtigen selbst eingelegt worden war und nicht auf einer behördlichen Fehleinschätzung beruhte.
Diese rechtliche Systematik stärkt die Transparenz und Rechtssicherheit in der Kostenpraxis. Insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, die häufig mit unklarer Streitwertbestimmung in finanzgerichtlichen Verfahren konfrontiert werden, ist die nun bekräftigte 50-Prozent-Regel ein verlässlicher Orientierungsrahmen. Sie ermöglicht es, potenzielle Kostenrisiken bereits im Vorfeld realistischer zu kalkulieren. Steuerberatende können ihre Mandanten dadurch präziser über finanzielle Prozessfolgen informieren und gegebenenfalls außergerichtliche Lösungen vorschlagen.
Konkrete Konsequenzen für Unternehmen, Steuerberatung und Finanzinstitutionen
Für kleine Unternehmen, mittelständische Betriebe sowie spezialisierte Einrichtungen wie Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäuser hat die Entscheidung unmittelbare Relevanz. In der Praxis zeigt sich häufig, dass betriebliche Steuerstreitigkeiten mit unklarer Bezifferung verbunden sind – etwa bei Schätzungen durch das Finanzamt oder beim Streit über Betriebsausgaben. Die Festlegung des Streitwerts auf die Hälfte der festgesetzten Steuer bietet eine realistische Grundlage für die Kostenschätzung und verhindert überhöhte Gebührenansätze. Das schafft Planbarkeit, insbesondere wenn Unternehmen aus Kostengründen überlegen, ob eine Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision sinnvoll ist.
Auch für Onlinehändler, die vielfach mit komplexen umsatzsteuerlichen Prüfungen konfrontiert sind, ist die Entscheidung bedeutsam. Wird beispielsweise ein Umsatzsteuerbescheid angefochten, ohne einen konkreten Minderungsbetrag zu benennen, können Rechtsvertreter und Steuerberatende nun auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs verweisen, um den Streitwert realistisch zu bestimmen. Die Streitwertpraxis verhindert zudem, dass die Gerichtskosten zu einem unverhältnismäßigen Hindernis werden.
Finanzinstitutionen, etwa Banken und Leasinggesellschaften, profitieren von der klaren Abgrenzung ebenfalls, da sie häufig mittelbar an finanzgerichtlichen Verfahren beteiligt sind, etwa bei steuerlich relevanten Bewertungsfragen oder Rückstellungen. Klarheit in der Streitwertfestlegung unterstützt die interne Risikobewertung und erleichtert die Liquiditätsplanung. Beraterinnen und Berater können auf dieser Grundlage ihre Mandanten transparent über den möglichen Kostenrahmen informieren und die Auswirkungen von Rechtsmitteln kalkulatorisch einbetten.
Der Bundesfinanzhof stärkt damit das Vertrauen in eine nachvollziehbare Streitwertermittlung. Gerade im Mittelstand, wo Ressourcen oft begrenzt sind und juristische Auseinandersetzungen sorgsam abgewogen werden müssen, ist die Entscheidung eine wertvolle Orientierungshilfe. Sie verdeutlicht, dass auch bei vermeintlich formalen Fragen eine praxisgerechte Lösung angestrebt wird, die zugleich rechtssystematisch fundiert ist.
Schlussfolgerung und Hinweise für die Praxis
Der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 18. November 2025 führt die bisherige Rechtsprechung zur Streitwertschätzung fort und stärkt deren Bedeutung für die Kostenpraxis im Finanzgerichtsverfahren. Unternehmen und Steuerberatende erhalten damit eine verlässliche Grundlage, um Prozessrisiken realistischer einzuschätzen. Die 50-Prozent-Schätzung bei unbezifferten Steuerherabsetzungen schafft Einheitlichkeit und senkt die Unsicherheit über die mögliche Gebührenhöhe. Besonders für den Mittelstand bedeutet dies mehr Kalkulationssicherheit und bessere Entscheidungsstrukturen bei der Wahl des Rechtsmittels.
Für Unternehmen empfiehlt es sich, frühzeitig gemeinsam mit ihren steuerlichen Beratern die prozessualen Folgen einer Beschwerde oder Revision zu prüfen. Die Kostenstruktur sollte in die betriebliche Entscheidung einbezogen werden, ebenso wie die Erfolgsaussichten und die mitunter erheblichen Folgewirkungen für Liquidität und Bilanzgestaltung. Der nun bekräftigte rechtliche Maßstab erleichtert diese Abwägung erheblich.
Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen bei der effizienten Gestaltung ihrer steuerlichen Prozesse. Wir haben uns auf die Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung spezialisiert, um nachhaltige Kostenersparnisse zu erzielen. Durch systematische Analyse und digitale Workflows schaffen wir für unsere Mandanten – von Einzelunternehmerinnen bis zu spezialisierten Pflegeeinrichtungen und Onlinehändlern – spürbare Effizienzgewinne und transparente Strukturen im Umgang mit steuerlichen Verfahren.
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