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Steuerrecht

BFH präzisiert Besetzungsregeln: Bedeutung für Steuerprozesse

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Besetzungsmangel und gesetzlicher Richter – Hintergrund der Entscheidung

Die aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 14. Januar 2026 (Az. II B 7/25) befasst sich intensiv mit der Frage der ordnungsgemäßen Gerichtsbesetzung in finanzgerichtlichen Verfahren. Im Zentrum steht die Auslegung des § 119 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, der regelt, wann ein Gericht „nicht vorschriftsmäßig besetzt“ ist. Auslöser war ein Beschwerdeverfahren, in dem der Kläger – selbst Steuerberater – vortrug, das Finanzgericht habe bei einer zweiten mündlichen Verhandlung dieselben ehrenamtlichen Richter eingesetzt, obwohl nach der Vertagung laut Geschäftsverteilungsplan neue Laienrichter hätten geladen werden müssen. Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts auf, weil ein solcher Besetzungsmangel als erheblicher Verfahrensfehler gilt. Damit hat das Gericht klargestellt, dass das Prinzip des gesetzlichen Richters nach Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes auch im steuerlichen Verfahrensrecht uneingeschränkt Geltung beansprucht.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Unterscheidung zwischen einer Unterbrechung und einer Vertagung der mündlichen Verhandlung entscheidend ist. Während bei einer bloßen Unterbrechung die gleiche Besetzung beibehalten werden muss, erfordert eine Vertagung, dass nach dem turnusmäßigen Geschäftsverteilungsplan neue ehrenamtliche Richter herangezogen werden. Gerade für Steuerberater, die Mandanten vor Finanzgerichten vertreten, schafft dieses Urteil wichtige Klarheit über formelle Prozessvoraussetzungen, deren Missachtung gravierende Folgen haben kann.

Rechtsgrundlagen und Tragweite der Entscheidung für die Verfahrensordnung

Der Bundesfinanzhof hat seine Entscheidung auf eine stringente verfassungs- und verfahrensrechtliche Grundlage gestellt. Maßgeblich ist § 119 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, der Verfahrensmängel nennt, die zur Aufhebung einer Entscheidung führen müssen. Die Vorschrift schützt das verfassungsrechtliche Prinzip des gesetzlichen Richters, das sicherstellen soll, dass keine Partei durch willkürliche Richterauswahl benachteiligt wird. Ergänzend spielt § 21e des Gerichtsverfassungsgesetzes eine zentrale Rolle, weil dort geregelt ist, dass die Geschäftsverteilung vor Beginn des Geschäftsjahres durch abstrakt-generelle Regeln festgelegt werden muss. Die Entscheidung bringt präzise zum Ausdruck, dass die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter ebenfalls diesen Vorgaben unterliegt.

Besonders relevant ist die Differenzierung zwischen einer Unterbrechung, die eine Fortsetzung der Verhandlung in identischer Besetzung erfordert, und einer Vertagung, nach der neue Richter zu laden sind. Der Bundesfinanzhof zieht hier eine klare Grenze: Wird im Protokoll festgehalten, dass eine mündliche Verhandlung „vertagt“ wird, so ist eine spätere Verhandlung mit anderen ehrenamtlichen Richtern durchzuführen. Für die Praxis bedeutet das, dass der Begriff „Vertagung“ nicht bloß sprachlich, sondern rechtlich bindend ist. Eine fehlerhafte Besetzung führt zwingend zur Aufhebung des Urteils, da vermutet wird, dass der Fehler das Ergebnis beeinflusst hat.

In seiner Begründung verweist der Bundesfinanzhof auch auf frühere Entscheidungen und damit auf eine gefestigte Linie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Bereits in den Entscheidungen vom 15. Juli 2005 (Az. I B 19/05) und vom 1. Oktober 1998 (Az. VII R 1/98) wurde klargestellt, dass Abweichungen vom Geschäftsverteilungsplan nicht aus Gründen der Prozessökonomie oder Zweckmäßigkeit gerechtfertigt werden können. Die Beachtung dieser formellen Ordnung ist zwingender Bestandteil des Anspruchs auf ein faires Verfahren. Der Grundsatz ist damit unabdingbar; auf ihn kann keine Partei wirksam verzichten, selbst wenn sie – wie im vorliegenden Fall – eine Besetzungsrüge während der Verhandlung zurücknimmt.

Folgen und Handlungserfordernisse für Unternehmen und Steuerberatung

Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung weit über das konkret betroffene Verfahren hinaus. Für Steuerberaterinnen und Steuerberater, aber auch für Unternehmen jeder Größe – vom kleinen Handwerksbetrieb bis zum mittelständischen Pflegeheim oder Onlinehändler – zeigt sie, dass formale Prozessrechte in steuerlichen Auseinandersetzungen sorgfältig gewahrt werden müssen. Wer regelmäßig an finanzgerichtlichen Verfahren beteiligt ist, sollte die Geschäftsverteilungspläne der Gerichte kennen oder zumindest prüfen lassen, ob Verfahrensfehler in Betracht kommen. Ein nicht ordnungsgemäß besetztes Gericht kann das gesamte Verfahren zu Fall bringen und wertvolle Ressourcen binden.

Kleine und mittlere Unternehmen, die häufig aus Kostengründen auf eine zügige gerichtliche Klärung setzen, müssen sich bewusst sein, dass Vertagungen oder Verfahrensunterbrechungen rechtlich genau zu unterscheiden sind. Insbesondere in Fällen, in denen ein Verfahren über mehrere Termine hinweg verhandelt wird, kann die richtige Auslegung der Begriffe „Unterbrechung“ und „Vertagung“ entscheidend sein. Der Bundesfinanzhof hat nun unmissverständlich hervorgehoben, dass bereits eine im Protokoll verwendete Formulierung als entscheidend anzusehen ist. Das schafft Rechtssicherheit, verpflichtet die Prozessbeteiligten aber gleichermaßen zur Wachsamkeit.

Für Steuerberatungskanzleien bedeutet dies, dass sie Mandanten künftig genauer auf Prozessverläufe und mögliche Verfahrensmängel hinweisen müssen. Auch Finanzinstitutionen und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die regelmäßig mit steuerlichen Verfahren befasst sind, können aus dieser Entscheidung lernen. Die Sicherstellung einer vollständigen Dokumentation der Verfahrensabläufe und die frühzeitige Erkennung von Risiken aus fehlerhafter Besetzung sind zu einem festen Bestandteil professioneller Prozessstrategie geworden. Wer seine Rechte in diesem Bereich kennt, kann auch die Dauer und die Kosten eines Verfahrens gezielt beeinflussen, da ein aufgedeckter Verfahrensfehler häufig zur Rückverweisung führt und das Gericht gezwungen ist, in ordnungsgemäßer Besetzung neu zu verhandeln.

Ausblick und strategischer Mehrwert für die Unternehmenspraxis

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs hat somit eine doppelte Signalwirkung. Einerseits stärkt sie die prozessuale Position aller Verfahrensbeteiligten, indem sie die Einhaltung der gesetzlichen Besetzungsordnung strikt durchsetzt. Andererseits mahnt sie zu einer erhöhten Sorgfalt bei der Vorbereitung und Begleitung von Verfahren vor dem Finanzgericht. Die Grenzen richterlicher Flexibilität werden durch den Grundsatz des gesetzlichen Richters klar markiert. Unternehmen, Steuerberater und ihre rechtlichen Vertreter sollten daher die Terminplanung und Protokollierung besonders kritisch behandeln, um spätere Anfechtungen oder Aufhebungen zu vermeiden.

Ein ordnungsgemäß besetztes Gericht ist nicht nur ein formales Erfordernis, sondern Ausdruck der verfassungsrechtlichen Gleichheit der Parteien im Verfahren. Das Urteil stärkt damit das Vertrauen in die Unabhängigkeit der Finanzgerichtsbarkeit und sorgt zugleich dafür, dass die verfahrensrechtlichen Standards in Zeiten zunehmender Digitalisierung des Steuerverfahrensrechts gewahrt bleiben. Gerade mittelständische Unternehmen, Pflegeeinrichtungen oder Onlinehändler, die komplexe digitale Prozesse und Steuerdaten verwalten, profitieren von klaren rechtlichen Leitplanken, weil sie eine verlässliche Grundlage für strategische und wirtschaftliche Planung schaffen.

Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen bei der Digitalisierung ihrer Buchhaltungsprozesse und bei der Optimierung interner Abläufe. Durch klar strukturierte Systeme und digitale Prozesssteuerung lassen sich Fehlerquellen reduzieren, Reaktionszeiten verkürzen und rechtliche Risiken frühzeitig erkennen – ein wesentlicher Beitrag zu Kostenersparnis und Effizienz im modernen Steuerrecht.

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