Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt bei Verpflichtungsklagen im Steuerverfahren
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14. Oktober 2025 (Az. VII R 5/23) grundlegende Aussagen dazu getroffen, wann bei Verpflichtungsklagen, die auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet sind, die maßgebliche Sach- und Rechtslage zu bestimmen ist. Diese Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für Unternehmen, Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Finanzverantwortliche in Betrieben, insbesondere im Hinblick auf Anträge auf Steuererlass oder -erstattung nach der Abgabenordnung. Im konkreten Fall ging es um die Frage, ob im Rahmen einer sogenannten Ermessensreduzierung auf Null für die gerichtliche Beurteilung der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung oder der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ausschlaggebend ist.
Der Kläger hatte ursprünglich den Erlass von Abgabenschulden, darunter Einfuhrumsatzsteuer, aus Billigkeitsgründen beantragt (§ 227 Abgabenordnung). Nachdem die Steuerforderung zwischenzeitlich beglichen worden war, wandelte sich sein Begehren faktisch in einen Erstattungsantrag. Das Finanzgericht Hamburg hatte jedoch fälschlicherweise über einen mittlerweile nicht mehr gestellten Erlassantrag entschieden. Der Bundesfinanzhof hat diese Entscheidung korrigiert und klargestellt, dass das Gericht stets an das konkrete Klagebegehren gebunden bleibt und über Anträge, die nicht mehr bestehen, nicht entscheiden darf.
Rechtsmaßstäbe und Bedeutung für die gerichtliche Beurteilung
Der Bundesfinanzhof hat in seiner Begründung differenziert herausgearbeitet, wie der maßgebliche Zeitpunkt in Abhängigkeit von der Art der Klage zu bestimmen ist. Bei Verpflichtungsklagen, also Klagen, die darauf gerichtet sind, eine Finanzbehörde zur Vornahme eines bestimmten Verwaltungsaktes zu verpflichten, ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz entscheidend. Diese Regelung beruht auf § 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung. Eine Ermessensreduzierung auf Null bedeutet dabei, dass die Behörde im Ergebnis keinen Entscheidungsspielraum mehr hat und ein Anspruch auf die begehrte Handlung besteht. Im entschiedenen Fall war das jedoch nicht gegeben, weil die Einfuhrumsatzsteuer bereits gezahlt und damit der ursprüngliche Streitgegenstand erloschen war.
Im Unterschied dazu ist bei Erstattungsanträgen gemäß § 227 der Abgabenordnung auf den Zeitpunkt der Zahlung abzustellen. Nur wenn die Einziehung der Steuer im Zahlungszeitpunkt als unbillig zu bewerten ist, kann eine Erstattung erfolgen. Der Bundesfinanzhof machte deutlich, dass diese zeitliche Differenzierung nicht lediglich formaler Natur ist, sondern praktische Auswirkungen auf die Zulässigkeit und Begründetheit von Klagen haben kann. Das bedeutet, dass eine Verpflichtungsklage auf Erlass nach Entrichtung der Abgabe unzulässig wird, während eine Erstattungsklage die Korrektur überzahlter Abgaben ermöglichen kann.
Ferner stellte der Bundesfinanzhof klar, dass Gerichte zwar nicht an die wörtliche Fassung eines Antrags gebunden sind, wohl aber an das objektive Klagebegehren. Entscheidet ein Finanzgericht über einen Antrag, der nicht mehr besteht, liegt ein Verstoß gegen § 96 Absatz 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung vor. Diese Klarstellung stärkt das prozessuale Fairnessgebot und verhindert, dass sich Steuerpflichtige mit gerichtlichen Entscheidungen über gegenstandslos gewordene Ansprüche konfrontiert sehen.
Relevanz der Entscheidung für Unternehmen und ihre steuerliche Praxis
Für kleine und mittlere Unternehmen, Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser oder Onlinehändler bringt diese Entscheidung konkrete Handlungshinweise im Umgang mit Billigkeitsmaßnahmen der Finanzverwaltung. Im Unternehmensalltag treten häufig Situationen auf, in denen ein Steuererlass oder eine Erstattung aus Billigkeitsgründen beantragt wird, etwa bei Liquiditätsengpässen oder unvorhergesehenen Zahlungsschwierigkeiten. Dabei ist sorgfältig zu prüfen, ob ein Antrag als Erlass- oder als Erstattungsantrag zu qualifizieren ist, da hiervon maßgeblich abhängt, welcher Entscheidungszeitpunkt gilt und wie das gerichtliche Verfahren ausgestaltet sein muss.
Unternehmen sollten zudem beachten, dass das Rechtsschutzinteresse entfällt, sobald die streitige Steuerforderung ausgeglichen ist. Eine Verpflichtungsklage auf Erlass ist dann regelmäßig unzulässig. Stattdessen muss das Verfahren – gegebenenfalls mit anwaltlicher Unterstützung – auf eine Erstattung umgestellt werden. Steuerberatende Personen spielen hier eine Schlüsselrolle, um den richtigen Antragstyp zu wählen und Fristen zu wahren. Besonders in digitalisierten Buchhaltungsprozessen sollte frühzeitig geprüft werden, welche Buchungsvorgänge noch offenkundig offene Steuerforderungen betreffen, um solche prozessualen Fehler zu vermeiden.
Auch für Finanzinstitutionen, die Steuerforderungen für Unternehmen verwalten oder finanzieren, hat diese Entscheidung praktische Bedeutung. Sie verdeutlicht, wie eng gerichtliche und verwaltungsrechtliche Ebenen verknüpft sind und dass Verfahrensfehler auf Seiten der Finanzbehörden oder der steuerpflichtigen Unternehmen schnell zu Rechtsnachteilen führen können. Die Entscheidung unterstreicht, dass die genaue Abgrenzung zwischen Erlass und Erstattung im Sinne des § 227 Abgabenordnung ein zentrales Element einer vorausschauenden Steuerstrategie darstellt.
In der Beratungspraxis gewinnen digitale Dokumentation, nachvollziehbare Zahlungsnachweise und die revisionssichere Ablage verfahrensrelevanter Unterlagen weiter an Bedeutung. Mittelständische Betriebe profitieren hier von modernen Buchhaltungs- und Datenmanagementlösungen, die rechtssichere Transparenz schaffen und zugleich den Umgang mit behördlichen Anforderungen vereinfachen. Eine präzise Aufbereitung der steuerlichen Datenlage ist nicht nur im Betriebsprüfungsverfahren, sondern zunehmend auch bei gerichtlichen Auseinandersetzungen von entscheidendem Wert.
Praxisorientiertes Fazit für Unternehmen und Steuerberatung
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 14. Oktober 2025 verdeutlicht, dass bei Verpflichtungsklagen im Steuerrecht der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. Ist die streitige Abgabenschuld bereits beglichen, kann keine Verpflichtung zum Erlass mehr erfolgen, sondern nur noch ein Anspruch auf Erstattung bestehen. Für Unternehmen ergibt sich daraus die Notwendigkeit, ihre steuergerichtlichen Strategien strikt an den tatsächlichen Zahlungs- und Verfahrenszeitpunkt anzupassen. Jeder Wechsel zwischen Erlass und Erstattung erfordert eine klare Antragstellung und genaue Dokumentation.
Für kleine und mittelständische Unternehmen sowie spezialisierte Branchenbetriebe zeigt sich, dass die sorgfältige Beachtung verfahrensrechtlicher Details neben der steuerlichen Bewertung selbst eine zentrale Rolle spielt. Wer Beantragungen und Rechtsmittelverfahren digital unterstützt und transparent führt, minimiert das Risiko eines Verfahrensfehlers erheblich. Unsere Kanzlei begleitet Unternehmen unterschiedlicher Branchen bei der Digitalisierung und Prozessoptimierung ihrer Buchhaltung und schafft dadurch nachhaltige Strukturen, die Kosten senken und steuerliche Prozesse effizienter gestalten.
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