Rückwirkende Wirkung der Eheumwandlung und steuerliche Grenzen für Unternehmen und Privatpersonen
Mit Urteil vom 16. Oktober 2025 hat der Bundesfinanzhof (Az. III R 18/23) eine für die steuerliche Praxis bedeutsame Entscheidung getroffen, die nicht nur Privatpersonen, sondern auch zahlreiche kleine und mittelständische Unternehmen betrifft, etwa wenn in der Lohnsteuerveranlagung von Mitarbeitenden nachträgliche Änderungen durch Eheschließungen oder Umwandlungen eingetragener Lebenspartnerschaften berücksichtigt werden müssen. Der Bundesfinanzhof legte fest, dass die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe nach § 20a des Lebenspartnerschaftsgesetzes als sogenanntes rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung gilt. Damit kann grundsätzlich auch ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid geändert werden, wenn das Ereignis steuerliche Wirkung für vergangene Veranlagungszeiträume entfaltet. Gleichwohl begrenzte der Bundesfinanzhof diese Möglichkeit anhand der Übergangsvorschrift des Artikels 97 § 9 Absatz 5 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung deutlich. Danach ist eine Änderung nur zulässig, wenn die Umwandlung bis spätestens 31. Dezember 2019 erfolgt war und der Änderungsantrag bis zum 31. Dezember 2020 eingereicht wurde. Erfolgt die Umwandlung später, scheidet eine Korrektur trotz des rückwirkenden Charakters aus. Dieses Zusammenspiel zwischen formaler Bestandskraft, nachträglicher Rechtsänderung und gesetzlicher Fristenbindung schuf Klarheit für Finanzämter und Steuerpflichtige gleichermaßen und stärkt die Rechtssicherheit im Verwaltungsvollzug.
Systematische Einordnung der BFH-Entscheidung und rechtliche Begründung
Der Bundesfinanzhof wies in seiner Entscheidung detailliert nach, dass die durch § 20a Lebenspartnerschaftsgesetz eröffnete Möglichkeit der Eheumwandlung ein zivilrechtliches Ereignis darstellt, das nach den Maßstäben der Abgabenordnung steuerliche Rückwirkung entfalten kann. Ein solcher Fall liegt immer dann vor, wenn der zugrunde liegende Lebenssachverhalt nachträglich geändert wird und diese Änderung auf frühere Besteuerungsperioden einwirkt. In seiner Argumentation hob der Bundesfinanzhof hervor, dass der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts erreichen wollte, dass Partnerinnen und Partner eingetragener Lebensgemeinschaften so gestellt werden, als hätten sie bereits zum Zeitpunkt der ursprünglichen Begründung der Partnerschaft geheiratet. Damit wurde zivilrechtlich eine vollumfängliche Gleichstellung geschaffen, die sich in steuerlicher Hinsicht etwa in der Anwendung des Ehegattensplittings gemäß § 26b Einkommensteuergesetz niederschlagen kann.
Entscheidend war jedoch die Einfügung der Übergangsvorschrift in das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung Ende 2018. Diese begrenzte den rückwirkenden Effekt ausdrücklich auf Altfälle mit bestimmten Stichtagsvoraussetzungen. Der Bundesfinanzhof begründete, dass der Gesetzgeber den zeitlichen Anwendungsbereich bewusst auf Umwandlungen bis Ende 2019 und Änderungsanträge bis Ende 2020 festgelegt habe, um eine sachgerechte Bearbeitung älterer Fälle zu ermöglichen und Verwaltungsaufwand zu begrenzen. Diese Stichtagsregelung sei verfassungsgemäß, da sie den Grundsätzen der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers entspreche. Es bestehe kein verfassungsrechtlicher Anspruch darauf, bestandskräftige Steuerbescheide unbegrenzt lange nachträglich zu ändern. Der Bundesfinanzhof setzte sich zudem mit dem Vorwurf auseinander, die Fristen seien willkürlich oder gleichheitswidrig. Diese Einwände wies das Gericht zurück, da der Gesetzgeber ein legitimes Ziel verfolge, nämlich Rechtsfrieden durch Fristenklarheit herzustellen.
- Die Vorschrift des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung bleibt zwar grundsätzlich anwendbar auf alle rückwirkenden Ereignisse, doch wird ihre Reichweite in bestimmten Sondertatbeständen, wie hier in Art. 97 § 9 Absatz 5 EGAO, normativ eingeschränkt.
- Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits früher festgestellt, dass der Gesetzgeber bei der Festlegung von Fristen einen erheblichen Gestaltungsspielraum besitzt, solange die Differenzierung sachlich begründet ist und nicht auf Willkür beruht.
- Für Steuerpflichtige und Beraterinnen bedeutet dies, dass bei der Prüfung alter Einkommensteuerbescheide genau zu prüfen ist, ob der Antrag innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen lag. Verspätete Änderungsbegehren bleiben selbst dann ausgeschlossen, wenn die Eheumwandlung objektiv rückwirkend wirkt.
Damit bestätigte der Bundesfinanzhof die Linie der Finanzverwaltung, die bereits seit 2021 entsprechende Anträge nach Überschreitung der Stichtage ablehnt. Bemerkenswert ist, dass der Senat auch die Verfassungskonformität der Übergangsvorschrift bestätigte und ausdrücklich klarstellte, dass kein Anspruch auf unbeschränkte Nachholung wegen einer späteren Rechtsänderung bestehe.
Konsequenzen und Handlungsempfehlungen für Unternehmen und Beratende
Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für die steuerliche Praxis. Für Steuerkanzleien, Finanzinstitute sowie kleine und mittlere Unternehmen, insbesondere Arbeitgeber mit eigener Lohnbuchhaltung, ergeben sich hieraus konkrete Konsequenzen. Bei Mitarbeitenden, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln, darf eine nachträgliche Zusammenveranlagung oder Berücksichtigung des Splittingtarifs nur dann rückwirkend erfolgen, wenn die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift erfüllt sind. Personalabteilungen in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen oder Onlinehändlern sollten bei der Bearbeitung von Änderungsanträgen daher konsequent prüfen, ob der Zeitpunkt der Umwandlung und die Antragseinreichung im Sinne der Fristenregelung lagen. Andernfalls droht die Ablehnung des Antrags mit Verweis auf das Fehlen einer gesetzlichen Änderungsgrundlage.
Auch für Steuerberatende und Wirtschaftsprüfende bedeutet das Urteil, dass in der Gestaltungsberatung künftig keine Möglichkeit mehr besteht, ältere Einkommensteuerjahre über eine Eheumwandlung steuerlich nachträglich zu optimieren. Die Beratungspraxis sollte daher Mandantinnen und Mandanten, insbesondere gleichgeschlechtliche Ehepaare, aktiv auf die zeitliche Begrenzung des Änderungsrechts hinweisen. Kleine Unternehmen, die im Rahmen der Lohnbuchhaltung steuerliche Daten verwalten oder archivieren, profitieren zugleich von der nunmehr hergestellten Rechtssicherheit, da der Prüf- und Korrekturumfang deutlich eingegrenzt ist. Für digitale Buchungssysteme, in denen Steuerdaten revisionssicher gespeichert sind, erleichtert die klare Stichtagsregelung die Implementierung einheitlicher Prozesse zur Nachverfolgung von Fristen und steuerlichen Ereignissen.
Darüber hinaus bestätigt die Entscheidung die Notwendigkeit eines präzisen Fristenmanagements in der steuerlichen Organisation. Unternehmen, die mit externen Lohnabrechnungsdienstleistern zusammenarbeiten, sollten vertraglich sicherstellen, dass solche Fristen automatisiert überwacht werden. Auch wenn der Fall im Ursprung die Einkommensteuer natürlicher Personen betrifft, hat er indirekte Relevanz für betriebliche Prozesse zur Steuerdatenverwaltung, zum Beispiel bei der Erstellung von Lohnsteuerbescheinigungen oder der Jahresendarbeiten. In diesen Bereichen wirkt sich die Entscheidung stabilisierend aus, weil sie dauerhafte Rechtssicherheit schafft und nachträgliche Änderungen vermeidet.
Zusammenfassung und Ausblick für die steuerliche Beratungspraxis
Das Urteil stärkt die Systematik des Steuerrechts, wonach Bestandskraft und Rechtssicherheit Vorrang vor unbegrenzter Korrekturmöglichkeit haben. Für Steuerpflichtige, deren Umwandlung erst nach dem 31. Dezember 2019 erfolgt ist, bleibt damit keine Möglichkeit der rückwirkenden Zusammenveranlagung. Der Bundesfinanzhof bestätigt damit die gesetzgeberische Intention, klare zeitliche Grenzen zu setzen und Rechtsfrieden zu gewährleisten. Aus Sicht der Praxis unterstreicht die Entscheidung die Bedeutung einer sorgfältigen Fristenkontrolle und Dokumentation steuerrelevanter Ereignisse. Gerade in mittelständischen Betrieben, Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern oder Onlinehandelsunternehmen, die vielfach eigene Lohn- und Finanzbuchhaltungsprozesse betreiben, ist eine digitale und strukturierte Vorgehensweise entscheidend, um Haftungsrisiken und Nachlässigkeiten zu vermeiden.
Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen bei der Optimierung ihrer Buchhaltungsprozesse und der vollständigen Digitalisierung steuerlicher Abläufe. Durch strukturierte Prozessanalysen und den gezielten Einsatz digitaler Werkzeuge helfen wir Mandantinnen und Mandanten, steuerliche Fristen zuverlässig einzuhalten und gleichzeitig signifikante Kosteneinsparungen im Rechnungswesen zu realisieren.
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