Neue Bewertungsgrundsätze für Tiere in der Landwirtschaft
Mit dem aktuellen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 8. Dezember 2025 (Aktenzeichen IV C 6 - S 2170/00015/002/094) wurden die steuerlichen Bewertungsgrundsätze für Tiere in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben umfassend angepasst. Das Schreiben ersetzt die Festlegungen aus dem Jahr 2001 und trägt den strukturellen sowie wirtschaftlichen Veränderungen in der Agrarwirtschaft Rechnung. Die Neuregelung gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen, und schafft einen einheitlichen Bewertungsrahmen für sämtliche tierhaltenden Betriebe – unabhängig von ihrer Rechtsform.
Von der Anpassung betroffen sind nicht nur klassische landwirtschaftliche Betriebe, sondern auch gewerbliche Tierhaltungen, etwa Zuchtbetriebe oder Unternehmen mit Nebenerzeugnissen aus Tierbeständen. Damit werden auch gewerbliche Einkünfte im Sinne des § 15 Einkommensteuergesetz einbezogen. Ziel ist die Vereinheitlichung der Bewertungsmaßstäbe für Tiere als Wirtschaftsgüter und die Harmonisierung mit den Entwicklungen in der Rechnungslegung und den steigenden Anforderungen an Transparenz und Nachvollziehbarkeit bilanzieller Werte.
Systematik der Bewertung nach Einkommensteuerrecht
Die Bewertung der Tiere erfolgt nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie nach § 6 Absatz 2 und 2a Einkommensteuergesetz. Danach sind Tiere grundsätzlich wie andere Wirtschaftsgüter zu behandeln und nach den allgemeinen Grundsätzen der Bilanzierung anzusetzen. Maßgeblich ist der sogenannte Teilwert, das heißt jener Betrag, den ein Erwerber des gesamten Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Tier ansetzen würde. Dieser Teilwertansatz ermöglicht eine realitätsnahe und fortlaufende Bewertung, orientiert an der wirtschaftlichen Funktion und Nutzung der Tiere im Betrieb.
Für bestimmte Tiergruppen werden dabei pauschale Richtwerte herangezogen, die regelmäßig überprüft und an Marktentwicklungen angepasst werden. Besonders relevant ist dies für Milchvieh, Masttiere, Zuchtsauen, Legehennen und ähnliche Bestände. Wer seinen Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz ermittelt, hat die Regelungen sinngemäß anzuwenden. Damit wird sichergestellt, dass auch kleinere Betriebe in eine einheitliche Bewertungslogik einbezogen werden, wodurch Vergleichbarkeit und Kontinuität der steuerlichen Ergebnisse gewährleistet sind.
Praktische Bedeutung der neuen Bewertungsrichtwerte
Die neu festgelegten Bewertungsrichtwerte dienen nicht allein der Bilanzierung, sondern beeinflussen unmittelbar die Gewinnermittlung und damit die steuerliche Belastung. Für die steuerberatende Praxis und die Buchhaltung landwirtschaftlicher Unternehmen bedeutet das, dass künftig größere Sorgfalt auf die korrekte Einordnung der Tiere nach Nutzungsart und Zweck gelegt werden muss. Jede Bewertung bestimmt den bilanziellen Ansatzwert und damit die Grundlage für spätere Abschreibungen oder Abgänge.
Besonderes Augenmerk ist auf die Übergangsregelungen zu legen. Das neue Schreiben kann – mit Ausnahme bestimmter Ziffern – bereits für frühere Wirtschaftsjahre angewendet werden. Damit eröffnet sich Betrieben die Möglichkeit, durch frühzeitige Umsetzung ein konsistentes Bewertungsniveau zu erzielen. In Fällen, in denen Bilanzänderungen erforderlich werden, bleibt der Rahmen des § 4 Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz maßgeblich. Bilanzberichtigungen sind dabei nur möglich, solange kein Steuerbescheid bestandskräftig geworden ist. Für Unternehmen mit abweichenden Wirtschaftsjahren ist eine zeitanteilige Zuordnung erforderlich, sofern die Steuerfestsetzungen noch geändert werden können. Diese differenzierte Übergangsregelung soll eine praxisgerechte und zugleich rechtskonforme Anpassung ermöglichen.
Fazit und Handlungsempfehlung für landwirtschaftliche Betriebe
Die neuen Bewertungsgrundsätze stellen einen weiteren Schritt zur Modernisierung der steuerlichen Behandlung tierischer Vermögenswerte dar. Besonders für landwirtschaftliche Betriebe mit größerem Tierbestand ist es ratsam, frühzeitig die bestehenden Bewertungsmethoden zu überprüfen und gegebenenfalls an die neuen Vorgaben anzupassen. Durch die einheitliche Anwendung werden die steuerlichen Ergebnisse transparenter, Planungssicherheit und Vergleichbarkeit steigen deutlich. Auch Kleinst- und Nebenerwerbsbetriebe sollten die neuen Regelungen sorgfältig beachten, um spätere Korrekturen oder steuerliche Nachteile zu vermeiden. Eine sachgerechte Dokumentation der Bewertungsansätze wird künftig maßgeblich sein, um die Nachvollziehbarkeit gegenüber der Finanzverwaltung zu gewährleisten.
Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen – auch aus dem landwirtschaftlichen Bereich – bei der Umsetzung dieser steuerlichen Vorgaben. Mit unserem Fokus auf Digitalisierung, Prozessoptimierung und effiziente Buchhaltungsabläufe unterstützen wir Betriebe dabei, steuerliche Anforderungen rechtssicher und ressourcenschonend umzusetzen. Durch unsere Erfahrung in der digitalen Transformation der Finanzprozesse erzielen unsere Mandanten spürbare Kostenvorteile und schaffen Freiräume für ihr operatives Kerngeschäft.
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