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Arbeitsrecht

Betriebsversammlung rechtssicher planen und durchführen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Rechtlicher Rahmen für Betriebsversammlungen

Betriebsversammlungen sind ein zentrales Instrument der innerbetrieblichen Kommunikation und Mitbestimmung. Sie ermöglichen es Beschäftigten, sich über aktuelle Themen, Strategien und Entscheidungen des Unternehmens zu informieren und mit dem Betriebsrat in den Dialog zu treten. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz ist der Betriebsrat verpflichtet, einmal im Kalendervierteljahr eine ordentliche Betriebsversammlung einzuberufen. Darüber hinaus kann er zusätzliche, sogenannte außerordentliche Versammlungen einberufen, sofern ein besonderer Anlass vorliegt. Ein solcher liegt regelmäßig vor, wenn außergewöhnliche betriebliche Entwicklungen oder dringende Informationsbedürfnisse der Belegschaft bestehen, etwa bei Restrukturierungen, Standortschließungen oder Tarifverhandlungen.

Die rechtliche Abgrenzung zwischen ordentlicher und außerordentlicher Betriebsversammlung ist dabei keineswegs trivial. Der entscheidende Unterschied liegt im Anlass und der Häufigkeit. Während die reguläre vierteljährliche Versammlung der allgemeinen Information dient, muss eine außerordentliche zwingend durch besondere Umstände gerechtfertigt sein. Diese Differenzierung bekommt in Phasen wirtschaftlicher oder organisatorischer Umbrüche besondere Bedeutung, wenn wirtschaftliche Interessen des Unternehmens und Informationsrechte der Beschäftigten kollidieren.

Das Verfahren um die Betriebsversammlung bei Musashi

Ein aktueller Fall aus dem Werk von Musashi in Hann. Münden verdeutlicht die Relevanz einer rechtssicheren Planung solcher Versammlungen. Im Rahmen konzernweiter Umstrukturierungen hatte der Arbeitgeber angekündigt, das betroffene Werk zu schließen, nachdem zuvor bereits Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen ohne Ergebnis geblieben waren. In dieser Situation lud der Betriebsrat die Belegschaft zu einer Betriebsversammlung ein, die angesichts der Entwicklungen von besonderem Gewicht war. Die Arbeitgeberin sah darin jedoch eine unzulässige außerordentliche Versammlung und beantragte beim Arbeitsgericht Göttingen eine einstweilige Verfügung.

Das Arbeitsgericht gab dem Antrag zunächst statt und untersagte die Durchführung. In der mündlichen Verhandlung einigten sich die Parteien schließlich darauf, die Versammlung als ordentliche Betriebsversammlung abzuhalten und deren Dauer zu verkürzen, um den Schichtbetrieb nicht zu beeinträchtigen. Damit war der Konflikt beigelegt. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 4 BVGa 4/25 geführt. Diese Einigung ist insofern bedeutsam, als sie das Spannungsverhältnis zwischen Mitbestimmung und betrieblichen Erfordernissen beispielhaft aufzeigt. Gerade in Unternehmen mit Schichtarbeit, wie etwa in der Industrie oder Pflegeeinrichtungen, stellt die Koordination solcher Termine eine organisatorische Herausforderung dar, die sorgfältige Abstimmung verlangt.

Praktische Folgen für Unternehmen und Betriebsräte

Für die betriebliche Praxis lässt sich aus diesem Verfahren lernen, dass Transparenz und rechtzeitige Kommunikation entscheidende Erfolgsfaktoren sind. Ein Betriebsrat sollte bei der Planung einer Betriebsversammlung im Voraus klären, ob es sich um eine ordentliche oder außerordentliche Versammlung handelt, und den Arbeitgeber frühzeitig über den geplanten Ablauf informieren. Dadurch können potenzielle Konflikte vermieden und gerichtliche Auseinandersetzungen über den Charakter der Versammlung entbehrlich werden.

Unternehmen wiederum sollten beachten, dass sie Betriebsversammlungen nicht ohne weiteres untersagen dürfen. Nur wenn der Arbeitgeber konkrete und erhebliche Beeinträchtigungen des Betriebsablaufs belegen kann, kann eine gerichtliche Einschränkung in Betracht kommen. Der rechtliche Maßstab ist dabei streng, denn die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats und die Beteiligungsrechte der Beschäftigten sind verfassungsrechtlich geschützte Elemente der Betriebsverfassung. Eine generelle Ablehnung mit Hinweis auf wirtschaftliche Nachteile wird daher regelmäßig nicht ausreichen.

Für kleine und mittelständische Betriebe, etwa im produzierenden Gewerbe oder im Dienstleistungssektor, lohnt sich die Entwicklung standardisierter Abläufe zur Vorbereitung und Dokumentation von Betriebsversammlungen. Hierzu gehört eine klare Terminplanung, die Einbindung des Arbeitsschutzes bei größeren Versammlungen, die Beachtung datenschutzrechtlicher Anforderungen sowie die Koordination mit Schicht- oder Einsatzplänen. Zudem sollten Unternehmensleitungen und Betriebsräte Kommunikationsregeln vereinbaren, um in Konfliktfällen effizient Lösungen zu finden, ohne den Betrieb zu gefährden.

Fazit und Handlungsempfehlung

Die Auseinandersetzung bei Musashi zeigt exemplarisch, dass auch etablierte Mitbestimmungsmechanismen juristische Brisanz entfalten können, wenn wirtschaftlicher Druck und organisatorische Bedürfnisse aufeinanderprallen. Für die Praxis bedeutet dies, dass sowohl Betriebsräte als auch Arbeitgeber auf eine rechtlich nachvollziehbare, frühzeitige und sachlich begründete Planung von Betriebsversammlungen achten sollten. Entscheidungen über ordentliche oder außerordentliche Versammlungen müssen stets mit Blick auf die gesetzlichen Bestimmungen und den konkreten Anlass getroffen werden. Nur so lassen sich Konflikte vermeiden und ein reibungsloser Betriebsablauf gewährleisten.

Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen bei der rechtskonformen Gestaltung ihrer betrieblichen Prozesse. Wir haben uns auf die Prozessoptimierung in der Buchhaltung und die Digitalisierung betrieblicher Abläufe spezialisiert und helfen unseren Mandanten dabei, durch strukturierte Vorgehensweisen und intelligente Systeme Kosten zu reduzieren und ihre organisatorische Effizienz nachhaltig zu steigern.

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