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Einkommensteuer

Betriebsstätte bei Selbständigen: Fahrtkosten richtig absetzen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Betriebsstätte bei Selbständigen: neue Leitlinien für Fahrtkosten und Reisekosten

Der Bundesfinanzhof hat mit Entscheidung vom 23. Juni 2026, VIII R 13/24, das steuerliche Reisekostenrecht für Selbständige deutlich geschärft. Im Mittelpunkt stand die Frage, wann bei einer selbständigen Tätigkeit eine Betriebsstätte vorliegt und wann Fahrten von der Wohnung zum Einsatzort deshalb nur eingeschränkt mit der Entfernungspauschale berücksichtigt werden dürfen. Zugleich ging es um die Abziehbarkeit von Verpflegungsmehraufwendungen, also pauschalen Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung bei beruflich veranlasster Abwesenheit.

Ausgangspunkt des Verfahrens war die Tätigkeit eines Seelotsen. Der Steuerpflichtige erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit und nutzte für seine Einsätze verschiedene Anlegestellen, Stationen und Einsatzorte innerhalb eines größeren Lotsreviers. Das Finanzamt wollte die Fahrten weitgehend nur mit der Entfernungspauschale anerkennen und die Verpflegungsmehraufwendungen einschränken. Der Bundesfinanzhof hat diese Sicht jedoch nicht bestätigt. Nach seiner Entscheidung lag keine Betriebsstätte im Sinne des Einkommensteuergesetzes vor. Die Folge war, dass die Fahrtkosten in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar waren und auch die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen grundsätzlich anerkannt wurden.

Die Entscheidung ist weit über den Einzelfall eines Seelotsen hinaus bedeutsam. Sie betrifft alle Selbständigen und Freiberufler, die an wechselnden Einsatzorten tätig sind, etwa beratende Berufe, ambulante Dienstleister, technische Spezialisten, IT Berater, Gutachter, Handwerksunternehmen mit projektbezogenen Einsatzorten oder auch Betreiber spezialisierter Gesundheitsdienstleistungen. Ebenso relevant ist sie für kleine Unternehmen und mittelständische Unternehmen, deren Inhaber oder mitarbeitende Gesellschafter regelmäßig außerhalb eines festen Betriebssitzes Leistungen erbringen. Für Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser mit ausgelagerten Diensten und Onlinehändler mit wechselnden Logistik oder Beschaffungsorten ist die Entscheidung vor allem dort interessant, wo die persönliche Tätigkeit des Unternehmers nicht schwerpunktmäßig an einem dauerhaft aufgesuchten festen Ort stattfindet.

Fahrtkostenabzug und Tätigkeitsmittelpunkt: warum keine Betriebsstätte vorlag

Der Bundesfinanzhof stellt klar, dass eine Betriebsstätte bei Selbständigen eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung voraussetzt. Ortsfest bedeutet, dass ein fester räumlicher Bezug vorhanden sein muss. Dauerhaft heißt, dass der Ort nicht nur vorübergehend oder zufällig genutzt wird. Hinzukommen muss, dass der Steuerpflichtige diesen Ort mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder, zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht. Maßgeblich ist dabei der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten Tätigkeit.

Genau an diesem Punkt setzt die Begründung der Entscheidung an. Der Senat hat betont, dass der Begriff der Betriebsstätte für Zwecke des Betriebsausgabenabzugs eigenständig auszulegen ist. Er wird nicht automatisch durch die arbeitnehmerbezogenen Regeln zur ersten Tätigkeitsstätte geprägt. Diese erste Tätigkeitsstätte ist im Lohnsteuerrecht der dauerhaft zugeordnete Hauptarbeitsort eines Arbeitnehmers. Für Selbständige gilt dieses Konzept aber nicht unmittelbar. Deshalb kann nicht ohne Weiteres aus den Reisekostenregeln für Arbeitnehmer auf dieselben Ergebnisse bei Gewinnermittlern geschlossen werden.

Im Streitfall genügten weder der regelmäßig angefahrene Parkplatz noch die organisatorisch genutzte Lotsenstation noch einzelne Warte und Bereitschaftsorte den Anforderungen an eine Betriebsstätte. Der Parkplatz war nur Zwischenstation der Anreise. Dort wurde keine qualifizierte berufliche Tätigkeit ausgeübt. Auch die Lotsenstation, die lediglich für einzelne organisatorische Abläufe oder vereinzelte Aufenthalte genutzt wurde, war nicht der Mittelpunkt der eigentlichen Tätigkeit. Dieser Mittelpunkt lag vielmehr in der konkreten Lotsentätigkeit auf wechselnden Schiffen und damit gerade nicht an einem ortsfesten dauerhaften Ort.

Besonders wichtig ist die ausdrückliche Abkehr von der früheren Figur der großräumigen Betriebsstätte. Der Bundesfinanzhof hält ein großflächiges Einsatzgebiet, selbst wenn es normativ abgegrenzt ist und sich darin einzelne betriebliche Einrichtungen befinden, nach der Neuregelung des Reisekostenrechts nicht mehr für ausreichend. Das ist der eigentliche Kern der Entscheidung. Ein Gebiet als solches ist keine Betriebsstätte, wenn nicht eine für sich genommen tragfähige ortsfeste Einrichtung den Tätigkeitsmittelpunkt bildet. Damit wird die Reichweite der Abzugsbeschränkung enger gezogen.

Ebenso folgerichtig bejaht der Senat den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen. Diese setzen voraus, dass der Steuerpflichtige außerhalb seines Tätigkeitsmittelpunkts beruflich tätig wird. Da im konkreten Fall gerade keine Betriebsstätte und damit kein solcher Tätigkeitsmittelpunkt vorlag, konnten die Pauschalen anerkannt werden. Für die Praxis ist das wichtig, weil Fahrtkosten und Verpflegung steuerlich oft gemeinsam geprüft werden und dieselben tatsächlichen Feststellungen maßgeblich sind.

Reisekosten in der Praxis: Folgen für kleine Unternehmen, Mittelstand und Spezialbranchen

Für kleine Unternehmen und Solo Selbständige ist die Entscheidung besonders relevant, wenn die Arbeit überwiegend an wechselnden Einsatzorten erfolgt. Wer Mandanten vor Ort betreut, Baustellen anfährt, technische Wartungen in fremden Betrieben übernimmt oder projektbezogen bei Kunden arbeitet, sollte die eigene Tätigkeitsstruktur sorgfältig dokumentieren. Entscheidend ist, ob tatsächlich ein fester betrieblicher Mittelpunkt besteht oder ob nur einzelne Hilfsorte aufgesucht werden, die der Vorbereitung, Koordination oder Anfahrt dienen.

Für den Mittelstand ergibt sich daraus vor allem ein Dokumentationsthema. Unternehmer, Freiberufler und mitarbeitende Gesellschafter sollten ihre Einsatzorte, den Zweck des jeweiligen Aufenthalts und die dort ausgeübten Tätigkeiten sauber festhalten. Wer etwa nur gelegentlich im eigenen Büro ist, den Schwerpunkt der Leistung aber bei Kunden oder auf wechselnden Projektflächen erbringt, kann sich eher auf diese Rechtsprechung berufen als jemand, der fortlaufend an einem festen Standort die zentralen beruflichen Leistungen erbringt.

Für Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser ist die Entscheidung dort interessant, wo selbständige Honorarärzte, Therapeuten oder spezialisierte externe Leistungserbringer eingesetzt werden. Maßgeblich bleibt auch hier, ob ein bestimmter Standort zum dauerhaften Mittelpunkt der Tätigkeit wird. Bloße Bereitschaftszeiten, organisatorische Tätigkeiten oder kurzfristige Aufenthalte in einer Einrichtung genügen nicht ohne Weiteres. Für Onlinehändler ist die Relevanz etwas spezieller. Betroffen sein können insbesondere selbständige Händler, Berater oder Interimsmanager, die zwischen Homeoffice, Lager, Fulfillment Standorten und Kundenorten wechseln. Auch hier ist sauber zu trennen zwischen einem echten betrieblichen Mittelpunkt und bloßen Funktions oder Durchgangsorten.

Steuerberatende und Finanzinstitutionen sollten die Entscheidung vor allem bei der Risikoanalyse von Betriebsausgabenpositionen beachten. In Betriebsprüfungen wird häufig versucht, aus wiederkehrend angefahrenen Orten schnell eine Betriebsstätte abzuleiten. Die aktuelle Rechtsprechung verlangt jedoch mehr als Regelmäßigkeit. Erforderlich ist eine ortsfeste dauerhafte Einrichtung, an der die eigentliche berufliche Leistung ihren Mittelpunkt hat. Das eröffnet in geeigneten Fällen Spielräume, setzt aber eine belastbare Tatsachengrundlage voraus.

Wichtig ist zugleich die Grenze der Entscheidung. Nicht jeder wechselnde Einsatzort führt automatisch zum vollen Betriebsausgabenabzug. Wer über ein dauerhaft genutztes Büro, eine Praxis, ein Atelier, eine Werkstatt oder einen vergleichbaren festen Tätigkeitsort verfügt und dort den Schwerpunkt seiner selbständigen Arbeit ausübt, wird weiterhin eine Betriebsstätte haben. Die Entscheidung hilft daher nicht pauschal, sondern nur dort, wo die Tätigkeit strukturell mobil organisiert ist und feste Orte nur unterstützende Funktion haben.

Fazit zu Betriebsstätte, Entfernungspauschale und Betriebsausgabenabzug

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 23. Juni 2026, VIII R 13/24, stärkt die Position von Selbständigen mit wechselnden Einsatzorten. Eine Betriebsstätte liegt nicht schon deshalb vor, weil bestimmte Orte regelmäßig angefahren werden oder ein größeres Einsatzgebiet dauerhaft bearbeitet wird. Entscheidend bleibt, ob eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung den tatsächlichen Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet. Fehlt es daran, sind Fahrtkosten grundsätzlich in tatsächlicher Höhe als Betriebsausgaben abziehbar und Verpflegungsmehraufwendungen können ebenfalls in Betracht kommen.

Für Unternehmen bedeutet das vor allem: Reisekostenprozesse, Fahrtenbuchlogik, Einsatzdokumentation und die steuerliche Einordnung der Tätigkeitsorte sollten überprüft und sauber aufeinander abgestimmt werden. Unsere Kanzlei betreut kleine und mittelständische Unternehmen bei genau diesen Fragen mit einem besonderen Fokus auf Digitalisierung, effiziente Buchhaltungsprozesse und rechtssichere Prozessoptimierung. Gerade im Mittelstand lassen sich durch klar strukturierte Reisekosten und Buchhaltungsabläufe erhebliche Kostenersparungen und spürbare Effizienzgewinne erreichen.

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