Die Anpassung laufender Betriebsrenten gehört zu den arbeitsrechtlich und betriebswirtschaftlich sensibelsten Themen in Unternehmen. Das gilt nicht nur für Großunternehmen und Banken, sondern ebenso für mittelständische Familienunternehmen, Pflegeeinrichtungen, Industrieunternehmen, Logistikbetriebe oder spezialisierte Onlinehändler mit Versorgungszusagen aus früheren Jahren. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.10.2025, 3 AZR 24/25, verdeutlicht noch einmal mit großer Klarheit, nach welchen Maßstäben die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens bei der Prüfung einer Betriebsrentenanpassung zu bewerten ist und welche Unterlagen für diese Beurteilung tatsächlich zählen.
Betriebsrentenanpassung nach § 16 BetrAVG und der wirtschaftliche Hintergrund
Im Streitfall verlangte ein Betriebsrentner von einer als Universalbank tätigen Aktiengesellschaft eine weitergehende Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. Juli 2022. Die Arbeitgeberin hatte zwar zum Anpassungsstichtag eine Erhöhung um 2 Prozent vorgenommen, diese jedoch ausdrücklich nur freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht gewährt. Der Kläger hielt dem entgegen, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens habe eine deutlich stärkere Anpassung an den Kaufkraftverlust zugelassen.
Rechtsgrundlage war § 16 Abs. 1 Betriebsrentengesetz. Danach muss der Arbeitgeber alle drei Jahre prüfen, ob laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung anzupassen sind. Eine betriebliche Altersversorgung ist eine Versorgung aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses, typischerweise als Betriebsrente im Alter. Die Entscheidung über die Anpassung hat nach billigem Ermessen zu erfolgen. Billiges Ermessen bedeutet, dass die Interessen der Versorgungsempfänger und die wirtschaftlichen Belange des Unternehmens sachgerecht gegeneinander abzuwägen sind.
Das Bundesarbeitsgericht bestätigt in dieser Entscheidung, dass die wirtschaftliche Lage eine zukunftsgerichtete Beurteilung verlangt. Es geht also nicht nur darum, wie das Unternehmen in der Vergangenheit abgeschnitten hat, sondern ob aus den vorliegenden Zahlen und Umständen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, dass eine Rentenanpassung bis zum nächsten Anpassungsstichtag ohne Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit tragbar ist. Genau an diesem Punkt scheitern in der Praxis viele Auseinandersetzungen, weil Erwartungen, Presseaussagen oder Konzernzahlen mit den rechtlich maßgeblichen Unternehmensdaten verwechselt werden.
Für die betroffene Bank waren vor dem Anpassungsstichtag insbesondere die Geschäftsjahre 2019 bis 2021 relevant. Während 2019 noch eine knapp angemessene Eigenkapitalverzinsung erreicht wurde, lagen 2020 und 2021 deutliche Verluste und damit negative Renditen vor. Zwar verbesserte sich die Lage später, und 2023 wurden Betriebsrenten im Schnitt sogar um über 16 Prozent angepasst. Für die Frage, ob bereits zum 1. Juli 2022 eine weitergehende Anpassung geschuldet war, kam es jedoch entscheidend darauf an, ob diese spätere Erholung damals bereits verlässlich vorhersehbar war.
Maßstäbe für Eigenkapitalverzinsung, Prognose und handelsrechtliche Abschlüsse
Der Senat hat die bisherige Linie seiner Rechtsprechung fortgeführt und präzisiert. Maßgeblich ist die wirtschaftliche Lage des konkreten Versorgungsschuldners. Versorgungsschuldner ist das Unternehmen, das die Betriebsrente schuldet. Nicht entscheidend ist daher die allgemeine Lage eines Konzerns, eines Treuhänders oder eines ausgelagerten Versorgungsträgers. Gerade in Unternehmensgruppen, bei Private Equity Strukturen oder in filialisierten Mittelstandsgruppen ist dieser Punkt praktisch bedeutsam. Die Konzernmutter kann wirtschaftlich stark sein, während die rentenverpflichtete Gesellschaft selbst nur eingeschränkt leistungsfähig ist.
Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage stellt das Gericht auf die Ertragskraft und die Eigenkapitalausstattung des Unternehmens ab. Eigenkapital ist der bilanziell ausgewiesene Kapitalanteil des Unternehmens, der Verluste auffängt und die wirtschaftliche Stabilität trägt. Eine angemessene Eigenkapitalverzinsung setzt sich nach der ständigen Rechtsprechung aus einem Basiszins und einem Risikozuschlag von 2 Prozent zusammen. Der Basiszins orientiert sich an der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. Fehlt es an einer solchen angemessenen Verzinsung oder ist die Eigenkapitalausstattung unzureichend, kann das Unternehmen eine Anpassung ablehnen, wenn sie die Wettbewerbsfähigkeit gefährden würde.
Besonders wichtig ist die Aussage des Gerichts zu den maßgeblichen Rechnungslegungsunterlagen. Ausgangspunkt sind die nach Handelsgesetzbuch erstellten Jahresabschlüsse des konkreten Arbeitgebers. IFRS Abschlüsse, also nach internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellte Abschlüsse, genügen dafür nicht. Das Gericht begründet dies damit, dass IFRS vor allem kapitalmarktbezogene Informationszwecke erfüllen, während die handelsrechtlichen Abschlüsse für die Beurteilung der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage im Sinne des Betriebsrentengesetzes den geeigneten Maßstab bieten. Für Banken, Finanzdienstleister und international aufgestellte Unternehmen ist das von erheblicher Bedeutung, weil intern häufig stärker mit IFRS Kennzahlen gearbeitet wird.
Ebenso deutlich ist die Entscheidung bei der Behandlung von AT 1 Anleihen. Das Gericht hat bestätigt, dass diese Instrumente des zusätzlichen aufsichtsrechtlichen Kernkapitals handelsrechtlich nicht als Eigenkapital zu behandeln sind. Für die Berechnung der Eigenkapitalverzinsung zählen deshalb die bilanziellen Eigenkapitalposten nach Handelsgesetzbuch, nicht aufsichtsrechtliche oder IFRS geprägte Kapitalbestandteile. Das ist vor allem für Kreditinstitute relevant, zeigt aber auch allgemein, dass regulatorische oder finanzwirtschaftliche Spezialkennzahlen die arbeitsrechtliche Prüfung nicht ersetzen.
Von zentraler praktischer Bedeutung ist außerdem die Aussage zur Prognose. Ein Unternehmen darf sich grundsätzlich auf einen repräsentativen Zeitraum von in der Regel drei Jahren vor dem Anpassungsstichtag stützen. Spätere positive Entwicklungen können eine frühere negative Prognose nur entkräften, wenn diese Verbesserung zum Stichtag bereits auf einer hinreichend sicheren Tatsachengrundlage vorhersehbar war. Genau daran fehlte es hier. Zwar gab es Hinweise auf mögliche Zinssteigerungen durch die Europäische Zentralbank und positive Einschätzungen in Berichten und Interviews. Das Bundesarbeitsgericht hielt diese Umstände aber nicht für ausreichend belastbar, um bereits am 1. Juli 2022 eine dauerhafte tragfähige Verbesserung der Ertragslage mit der nötigen Sicherheit anzunehmen.
Das Gericht lässt dabei erkennen, dass Pressemitteilungen, Lageberichte oder Interviews nicht generell unbeachtlich sind. Sie können bei der Frage der Vorhersehbarkeit einer späteren Entwicklung durchaus in die Gesamtwürdigung einfließen. Sie ersetzen aber keine belastbaren Tatsachen. Für die Praxis ist das ein wichtiger Unterschied. Strategische Kommunikation, positive Markterwartungen oder optimistische Managementaussagen schaffen noch keine rechtliche Verpflichtung zur Betriebsrentenanpassung.
Betriebsrentenprüfung in der Praxis für Mittelstand, Banken und Spezialbranchen
Die Entscheidung ist weit über den Bankensektor hinaus relevant. Kleine Unternehmen und mittelständische Unternehmen mit Altzusagen zur betrieblichen Altersversorgung sollten vor allem mitnehmen, dass die Anpassungsprüfung strukturiert, dokumentiert und auf die richtige Datenbasis gestützt werden muss. Wer Anpassungsentscheidungen nur knapp begründet oder interne Planungszahlen ungeprüft heranzieht, schafft vermeidbare Angriffsflächen. Umgekehrt zeigt die Entscheidung, dass eine sauber dokumentierte negative Prognose rechtlich tragfähig sein kann, selbst wenn sich die Lage später bessert.
Für Pflegeeinrichtungen, Handwerksbetriebe, Produktionsunternehmen und spezialisierte Dienstleister ist besonders relevant, dass auch außergewöhnliche Krisenfolgen nicht automatisch als aus der Betrachtung herauszurechnende Sondereffekte behandelt werden. Das Bundesarbeitsgericht hat betont, dass pandemiebedingte Belastungen im Streitfall in die Prognose einbezogen werden durften, weil zum Stichtag noch nicht sicher war, dass die Pandemie wirtschaftlich folgenlos auslaufen würde. Das lässt sich auf andere Krisensituationen übertragen, etwa auf Lieferkettenstörungen, Energiepreisschocks oder branchenspezifische Nachfrageeinbrüche, sofern diese zum jeweiligen Stichtag weiterhin reale Prognosefaktoren sind.
Für Finanzinstitutionen ist die Entscheidung besonders instruktiv, weil sie die Trennung zwischen handelsrechtlicher Bilanz, IFRS Welt und aufsichtsrechtlicher Kapitalsteuerung scharf herausarbeitet. Wer in internen Entscheidungsprozessen unterschiedliche Kennzahlensysteme verwendet, sollte sicherstellen, dass die arbeitsrechtliche Anpassungsprüfung nicht mit regulatorischen Kapitalquoten oder Konzernberichten vermischt wird.
Auch Onlinehändler und wachstumsorientierte Unternehmen können aus der Entscheidung lernen. Gerade in datengetriebenen Geschäftsmodellen werden Zukunftserwartungen oft aus Markttrends, Finanzierungsrunden, Forecasts oder Quartalsberichten abgeleitet. Für die Betriebsrentenanpassung reicht das nicht aus. Entscheidend bleibt die wirtschaftliche Lage des konkreten Arbeitgebers auf Basis belastbarer handelsrechtlicher Unternehmenszahlen. Wer diese Zahlen frühzeitig digital aufbereitet und mit einer nachvollziehbaren Dokumentation der Anpassungsprüfung verbindet, reduziert Streitpotenzial erheblich.
Schließlich unterstreicht die Entscheidung die Bedeutung einer belastbaren Verfahrensorganisation. Unternehmen mit vielen Versorgungsempfängern dürfen Prüfungstermine bündeln, müssen aber die Entscheidungsgrundlagen konsistent vorhalten. Dazu gehören testierte Jahresabschlüsse, eine nachvollziehbare Berechnung der Eigenkapitalverzinsung, die Einordnung möglicher Sondereffekte und eine schriftliche Begründung, warum eine Anpassung geschuldet oder nicht geschuldet ist. Gerade im Mittelstand ist dies oft weniger ein Rechtsproblem als ein Problem unvollständiger Datenflüsse zwischen Personalabteilung, Finanzbuchhaltung, Controlling und externer Beratung.
Fazit zur Betriebsrentenanpassung und zur rechtssicheren Unternehmenspraxis
Die Entscheidung vom 28.10.2025, 3 AZR 24/25, stärkt die Rechtssicherheit bei der Betriebsrentenanpassung. Unternehmen dürfen eine Anpassung ablehnen, wenn die wirtschaftliche Lage auf Grundlage der maßgeblichen handelsrechtlichen Abschlüsse und einer vertretbaren Prognose keine ausreichende Eigenkapitalverzinsung erkennen lässt. Spätere wirtschaftliche Erholung genügt nur dann, wenn sie am Stichtag bereits belastbar vorhersehbar war. Optimistische Erwartungen, IFRS Zwischenberichte oder positive Konzernsignale reichen dafür nicht aus.
Für Unternehmer, Steuerberatende und Finanzinstitutionen lautet die praktische Kernbotschaft, dass die Qualität der Datenbasis und der Dokumentation entscheidend ist. Wer betriebliche Altersversorgung, Jahresabschlussdaten und interne Entscheidungsprozesse sauber digital verzahnt, senkt Haftungsrisiken und Prozesskosten spürbar. Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen genau an dieser Schnittstelle aus Recht, Buchhaltung und Organisation mit besonderem Fokus auf Digitalisierung und Prozessoptimierung, die in der Praxis regelmäßig erhebliche Kostenersparungen ermöglicht.
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