Rechtlicher Hintergrund zur Betriebsrentenanpassung und Pensionskassen
Das Bundesarbeitsgericht hat am 6. Mai 2025 (Aktenzeichen 3 AZR 142/24) eine wegweisende Entscheidung zur Anpassungspflicht von Betriebsrenten bei Pensionskassen getroffen. Konkret ging es um die Frage, ob ein Arbeitgeber verpflichtet ist, die laufenden Zahlungen aus einer betrieblichen Altersversorgung an die Inflation anzupassen, wenn diese über eine Pensionskasse durchgeführt wird. Nach den Vorgaben des Betriebsrentengesetzes ist grundsätzlich alle drei Jahre eine Anpassungspflicht an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes vorgesehen, es sei denn, es greift eine gesetzliche Ausnahme. Eine solche Ausnahme normiert § 16 Absatz 3 Nummer 2 Betriebsrentengesetz, der die Anpassungsprüfungspflicht entfallen lässt, wenn sämtliche Überschussanteile der Pensionskasse ab Rentenbeginn zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Vor diesem Hintergrund hatte der Kläger eine höhere Betriebsrente geltend gemacht, die aus seiner Sicht nicht hinreichend angepasst worden sei. Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass die gesetzliche Ausnahme auch dann greift, wenn die Pensionskasse selbst zugleich Arbeitgeber ist und ihren eigenen Angestellten eine Versorgungszusage über sich selbst erteilt.
Begründung und juristische Einordnung der Entscheidung
Das Gericht stützte seine Entscheidung maßgeblich darauf, dass die gesetzlichen Anforderungen an eine rechtlich gesicherte Verwendung der Überschüsse erfüllt seien. Für die Befreiung von der Anpassungspflicht kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine externe Pensionskasse oder eine Arbeitgeber-Pensionskasse handelt. Entscheidend ist vielmehr, dass die Satzung und die technischen Geschäftspläne verbindlich vorsehen, dass sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschüsse für die laufenden Rentenzahlungen eingesetzt werden. Der Senat führte aus, dass damit der Zweck des Gesetzgebers erfüllt werde, den Bestand und die Funktionsfähigkeit der betrieblichen Altersversorgung zu sichern und gleichzeitig den Arbeitgebern Planungssicherheit zu verschaffen. Eine weitere Begründung zielte auf die Abgrenzung zwischen arbeitsrechtlichen und versicherungsrechtlichen Verpflichtungen ab: Auch wenn eine Pensionskasse Arbeitgeber ihrer Beschäftigten ist, bleiben die Versicherungsbeiträge zweckgebunden im Sicherungsvermögen und stehen ausschließlich den Versorgungsberechtigten zu. Damit sei das Vertrauen der Rentner in die Erhöhung der Leistungen gewahrt. Das Gericht betonte zugleich, dass es nicht darauf ankomme, ob Überschüsse in der Vergangenheit tatsächlich regelmäßig oder gleichmäßig verteilt wurden, sondern ausschließlich auf die rechtliche Verbindlichkeit der Überschussverwendung im Zeitpunkt des Rentenbeginns.
Bedeutung für Unternehmen, Mittelstand und spezialisierte Einrichtungen
Für kleine Unternehmen, mittelständische Betriebe sowie spezialisierte Branchen wie Pflegeeinrichtungen oder Onlinehändler hat diese Rechtsprechung eine erhebliche Relevanz. Viele Arbeitgeber nutzen Pensionskassenmodelle zur Absicherung ihrer Beschäftigten, sei es in Form arbeitgeberfinanzierter oder beitragsorientierter Leistungszusagen. Das Urteil schafft Klarheit darüber, dass eine zusätzliche Anpassungsprüfung entfällt, wenn eine Pensionskasse die Überschüsse nachweislich in die laufenden Rentenzahlungen einbringt. Für mittelständische Unternehmen bedeutet dies eine erhebliche Entlastung, da sie nicht zusätzlich das Inflationsrisiko tragen müssen. Für Finanzinstitutionen und Steuerberatende eröffnet die Entscheidung Beratungsansätze, um Mandanten über die rechtlichen Rahmenbedingungen der betrieblichen Altersversorgung gezielt zu informieren. Gleichzeitig verdeutlicht das Urteil die Pflicht, bei der Implementierung und Verwaltung solcher Versorgungssysteme auf die rechtlich verbindliche Verankerung der Überschussbeteiligung zu achten. Gerade kleine Unternehmen, die eine Pensionskassenlösung in Anspruch nehmen, profitieren somit durch klare Kalkulationssicherheit. Pflegeeinrichtungen, in denen die Personalgewinnung durch attraktive Zusatzleistungen wie eine betriebliche Altersversorgung eine zentrale Rolle spielt, können sich auf diese Rechtsprechung stützen, um ihre Angebote rechtssicher auszugestalten. Unternehmende im Onlinehandel wiederum können die Entscheidung als Anlass nehmen, ihre bestehenden Vertragswerke prüfen zu lassen, um sowohl Kostensicherheit als auch Wettbewerbsvorteile im Personalmanagement zu gewinnen.
Fazit und Handlungsempfehlungen für die Praxis
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Betriebsrentenanpassung bei Pensionskassen sorgt für eindeutige Klarheit in einem lange diskutierten Bereich. Arbeitgeber, die eine betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse anbieten, können sich auf die Ausnahme von der Anpassungspflicht berufen, sofern die Überschussbeteiligung rechtlich gesichert zur Erhöhung der laufenden Leistungen vorgesehen ist. Dies gilt ausdrücklich auch, wenn die Pensionskasse zugleich Arbeitgeber ist. Unternehmen sollten daher beim Abschluss oder bei der Überprüfung bestehender Versorgungswerke verstärkt darauf achten, dass Satzungen und Geschäftspläne diese rechtlichen Anforderungen klar widerspiegeln. Für kleine und mittelständische Unternehmen bedeutet dies eine spürbare Einsparung und Verlässlichkeit in der langfristigen Finanzplanung, ohne dass die Interessen der versorgungsberechtigten Beschäftigten geschmälert werden. Unsere Kanzlei begleitet Unternehmen jeder Größe – von inhabergeführten Betrieben über mittelständische Produktionsfirmen bis hin zu Pflegeeinrichtungen und Onlinehändlern – bei der Optimierung ihrer Prozesse im Bereich Digitalisierung und Buchhaltung. Dadurch ermöglichen wir nicht nur Rechtssicherheit, sondern auch nachhaltige Kostenersparnisse durch effiziente Strukturen und digitale Lösungen.
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