Die betriebliche Altersversorgung gehört zu den zentralen Säulen moderner Personalpolitik. Gerade kleine und mittelständische Unternehmen, Pflegeeinrichtungen oder Onlinehändler, die um qualifizierte Fachkräfte werben, stehen vor der Herausforderung, rechtssichere und zugleich wirtschaftlich tragfähige Versorgungssysteme einzurichten. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. November 2025 (3 AZR 48/25) verdeutlicht, dass hierbei nicht nur die Ausgestaltung der Versorgungszusage, sondern auch deren organisatorische Einbindung – insbesondere bei der Einschaltung von Pensionsfonds – sorgfältig bedacht werden muss. Das Urteil präzisiert die Passivlegitimation bei Anpassungsbegehren nach § 16 Betriebsrentengesetz und sorgt dadurch für mehr Rechtssicherheit in einem komplexen Bereich, der erhebliche Liquiditäts- und Haftungsfragen berührt.
Betriebsrentenanpassung und Arbeitgeberverantwortung bei ausgelagerten Versorgungssystemen
Das Bundesarbeitsgericht hatte über den Fall eines ehemaligen leitenden Angestellten einer Aktiengesellschaft zu entscheiden, der seine betriebliche Altersversorgung aus einem sogenannten Pension-Capital-System bezog. Seine monatliche Betriebsrente wurde seit mehreren Jahren aufgrund einer vertraglich vereinbarten jährlichen Garantieerhöhung von einem Prozent angepasst. Der Kläger verlangte darüber hinaus eine weitere Anpassung nach § 16 Absatz 1 Betriebsrentengesetz und richtete seine Klage gegen den Pensionsfonds, auf den die Arbeitgeberin ihre Pensionsverpflichtungen übertragen hatte. Der Pensionsfonds hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass die gesetzliche Pflicht zur Anpassungsprüfung ausschließlich den Arbeitgeber selbst treffe und nicht auf den Versorgungsträger übergehe.
Das Bundesarbeitsgericht folgte dieser Argumentation und stellte klar, dass der Normadressat des § 16 Absatz 1 Betriebsrentengesetz grundsätzlich der Arbeitgeber bleibt. Selbst wenn dieser seine Versorgungsverpflichtungen im Rahmen eines Pensionsfonds abbildet, bleibt er zur Prüfung und gegebenenfalls zur Anpassung verpflichtet, soweit das Betriebsrentengesetz nichts anderes bestimmt. Eine Passivlegitimation des Versorgungsträgers scheidet aus, wenn dieser – wie im entschiedenen Fall – nicht zugleich Arbeitgeber gewesen ist. Entscheidend ist die rechtliche und nicht die wirtschaftliche Verantwortung für die Versorgungszusage. Die bloße Übertragung der Leistungspflichten im Innenverhältnis ändert an der gesetzlichen Haftungszuordnung nichts.
Rechtliche Einordnung und Bedeutung für die betriebliche Altersversorgung
Mit dieser Entscheidung knüpft das Gericht an seine bisherige Rechtsprechung zur Arbeitgeberverantwortung an und betont den Schutzzweck des Betriebsrentengesetzes. Dieses will sicherstellen, dass die Arbeitnehmer gegenüber einem dauerhaften und verlässlichen Schuldner abgesichert sind. Die Anpassungsprüfungspflicht soll verhindern, dass inflationsbedingte Wertverluste die Versorgung aushöhlen. Nur der Arbeitgeber, der die Zusage erteilt hat oder durch Rechtsnachfolge übernommen hat, kann und soll über die Belastbarkeit seines Unternehmens entscheiden. Ein Pensionsfonds erfüllt hingegen lediglich eine finanzierende oder abwickelnde Funktion und trägt kein konstitutives Haftungsrisiko aus § 16 Betriebsrentengesetz.
Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie bei der Auslagerung von Versorgungsverbindlichkeiten an Pensionsfonds sorgfältig zwischen der zivilrechtlichen Leistungsabwicklung und der arbeitsrechtlichen Verantwortlichkeit differenzieren müssen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass Arbeitnehmer ihre Anpassungsansprüche trotz formal übertragener Verpflichtungen weiterhin unmittelbar gegenüber dem Unternehmen geltend machen können. Gerade in Konzernstrukturen oder bei Fusionen kann hieraus ein erhebliches Risiko entstehen, wenn die Passivlegitimation nicht eindeutig vertraglich und organisatorisch abgegrenzt wird.
Bemerkenswert ist zudem der Hinweis des Gerichts, dass die bloße Mitteilung eines Arbeitgebers an seine Rentner über die Übertragung der Versorgung auf einen Pensionsfonds keine konstitutive Wirkung entfaltet. Nur wenn eine wirksame Schuldübernahme nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt, kann der Pensionsfonds in die Stellung des Arbeitgebers eintreten – und auch dann nur mit Zustimmung des Versorgungsberechtigten. Viele Praxislösungen in mittelständischen Unternehmen versäumen es, diese Zustimmung wirksam einzuholen, was im Leistungsfall zu überraschenden Haftungssituationen führen kann.
Auswirkungen auf kleine und mittelständische Arbeitgeber
Für kleine und mittelständische Betriebe sowie für spezialisierte Einrichtungen, etwa im Pflege- oder Gesundheitssektor, hat das Urteil erhebliche praktische Bedeutung. Viele dieser Betriebe nutzen Pensionsfonds oder Direktversicherungen, um Rückstellungen zu vermeiden und die Bilanz zu entlasten. Sie gehen allerdings oft davon aus, dass damit auch sämtliche rechtlichen Pflichten auf den Versorgungsträger übergehen. Das Bundesarbeitsgericht macht nun unmissverständlich deutlich, dass dies nicht automatisch der Fall ist. Arbeitgeber müssen daher auch nach einer Übertragung weiterhin prüfen, ob sie ihrer Anpassungspflicht nachgekommen sind oder ob sie gegebenenfalls nachschusspflichtig werden können.
Unabhängig von der Betriebsgröße empfiehlt sich eine regelmäßige rechtliche und finanzielle Prüfung der bestehenden Versorgungszusagen. Für Onlinehändler oder technologieorientierte Mittelständler, die häufig dynamisch wachsen oder Umstrukturierungen durchführen, besteht zudem die Notwendigkeit, die historische Haftungskette ihrer Versorgungswerke nachvollziehbar zu dokumentieren. Werden im Rahmen von Outsourcing-Prozessen oder bei der Einführung neuer Vergütungsmodelle unklare Schnittstellen zum Pensionsfonds oder zur betrieblichen Altersversorgung geschaffen, kann das spätere Anpassungsbegehren erhebliche finanzielle Konsequenzen haben.
Eine Besonderheit des Falls lag auch darin, dass der Kläger zwischenzeitlich eine Änderung seines Klagebegehrens vorgenommen hatte, die vom Gericht jedoch nicht als Rücknahme gewertet wurde. Das Bundesarbeitsgericht betonte, dass eine Klagerücknahme nur bei eindeutigem, unmissverständlichem Rücknahmewillen wirksam sei. Auch dieser Aspekt ist für die Praxis relevant, da er zeigt, wie wichtig eine präzise prozessuale Strategie und Formulierung in arbeitsgerichtlichen Verfahren bleibt.
Zukunftsfeste Gestaltung von Versorgungszusagen
Das Urteil mahnt, Versorgungswerke transparent und rechtskonform zu strukturieren. Unternehmen sollten prüfen, ob sie durch spezifische Regelungen in ihren Vertragswerken sicherstellen, dass sowohl die Passivlegitimation als auch die Anpassungsmechanismen eindeutig zugeordnet sind. Eine verlässliche interne Dokumentation, klare Kommunikation gegenüber den Begünstigten und regelmäßige rechtliche Begleitung sind unverzichtbar, um spätere Streitigkeiten oder Doppelverpflichtungen zu vermeiden. Betriebe, die auf eine digitale Buchhaltungs- und Personalverwaltungsstruktur setzen, können dadurch nicht nur Transparenz schaffen, sondern auch rechtliche Risiken reduzieren, weil sie die Anpassungspflichten systematisch überwachen können.
Fazit: Rechtsklarheit stärkt Planungssicherheit für Unternehmen
Das Bundesarbeitsgericht stärkt mit dieser Entscheidung die rechtliche Klarheit in der betrieblichen Altersversorgung. Arbeitgeber bleiben kraft Gesetzes verantwortlich, auch wenn ein Pensionsfonds die Zahlungsabwicklung übernimmt. Für kleine und mittelständische Unternehmen bietet das Urteil die Chance, ihre bestehenden Versorgungssysteme zu überprüfen und die Compliance ihrer Prozesse zu verbessern. Eine klare Zuweisung der Verantwortlichkeiten beugt Haftungsstreitigkeiten vor und sichert die Liquidität. Unsere Kanzlei begleitet Unternehmen unterschiedlichster Branchen bei der Digitalisierung und Prozessoptimierung ihrer Buchhaltung und HR-Systeme. Durch den gezielten Einsatz digitaler Werkzeuge helfen wir dabei, rechtliche Risiken zu minimieren und die Effizienz im Rechnungswesen nachhaltig zu steigern.
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