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Arbeitsrecht

Betriebsratswahl und Sprachbarrieren: neue Leitlinien für Unternehmen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 24. September 2025 (Az. 7 ABR 24/24) Klarheit über die Anforderungen an die Einladung zu Betriebsversammlungen geschaffen, die der Wahl eines Wahlvorstands dienen. Mit diesem Beschluss hat das Gericht einen praxisrelevanten Streit entschieden, der insbesondere für produzierende Betriebe, Pflegeeinrichtungen sowie Logistik- und E-Commerce-Unternehmen von erheblicher Bedeutung ist. Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit bei der Durchführung von Betriebsratswahlen in Betrieben mit sprachlich gemischten Belegschaften und betont zugleich den Vorrang einer praktikablen Handhabung vor übermäßiger Bürokratisierung.

Rechtlicher Hintergrund und maßgeblicher Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall beschäftigte ein mittelständisches Unternehmen der Nahrungsmittelindustrie rund 280 Mitarbeitende im Schichtbetrieb, darunter auch zahlreiche ausländische Arbeitskräfte mit geringen Deutschkenntnissen. Drei Arbeitnehmer wollten einen Betriebsrat gründen und luden dazu schriftlich zu einer Betriebsversammlung ein, auf der ein Wahlvorstand gewählt werden sollte. Die Einladung erfolgte ausschließlich in deutscher Sprache. Der Versuch einer Wahl scheiterte an organisatorischen Unklarheiten, woraufhin die Initiatoren beim Arbeitsgericht die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands nach § 17 Absatz 4 Betriebsverfassungsgesetz beantragten. Die Arbeitgeberin wandte ein, die Einladung sei wegen der fehlenden Übersetzungen und der gewählten Uhrzeit unverbindlich und gegen demokratische Grundsätze verstoßend. Das Bundesarbeitsgericht wies jedoch die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin zurück und bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen.

Kernaussagen und juristische Argumentation des Gerichts

Das Gericht stellte klar, dass Arbeitnehmer, die eine Betriebsratswahl initiieren, grundsätzlich keinen Verpflichtungen unterliegen, die über die gesetzlichen Anforderungen des Betriebsverfassungsgesetzes hinausgehen. Insbesondere müssen sie Einladungen zu Wahlversammlungen nicht in mehrere Sprachen übersetzen, auch wenn ein Teil der Belegschaft der deutschen Sprache nur eingeschränkt mächtig ist. Nach Auffassung des Gerichts sind solche Übersetzungen weder aus dem Demokratieprinzip noch aus arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsätzen abzuleiten. Eine in deutscher Sprache verfasste Einladung wahrt die Grundsätze der Allgemeinheit der Wahl, solange sie allen Beschäftigten prinzipiell zugänglich ist und keine faktische Ausschlusswirkung entfaltet.

Darüber hinaus betonte das Gericht, dass formale Fehler im Zusammenhang mit der Einladung oder der Versammlungsdurchführung nur dann relevant sind, wenn sie objektiv die Teilhabe der Belegschaft vereiteln. Das Gericht führte ferner aus, dass § 17 Absatz 4 Betriebsverfassungsgesetz bewusst eine pragmatische Regelung vorsieht: Wenn eine Versammlung ordnungsgemäß eingeladen wird, der Versuch einer Wahl aber scheitert, bleibt den Arbeitnehmern das Recht auf gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands. Damit wird verhindert, dass sich betriebsratslose Zustände verfestigen. Dieses Verständnis fördert den Mitbestimmungsgedanken und bewahrt zugleich die Funktionsfähigkeit des Betriebs.

Bedeutung für Unternehmen und betriebliche Praxis

Für kleine und mittlere Unternehmen sowie Betriebe mit international zusammengesetzten Teams liefert diese Entscheidung wichtige Orientierung. Sie zeigt, dass formale Anforderungen an die Einladung zur Wahlversammlung praxisgerecht zu handhaben sind. Eine Einladung in deutscher Sprache reicht grundsätzlich aus, sofern sichergestellt ist, dass sie an den üblichen betrieblichen Kommunikationsstellen veröffentlicht wird und die Beschäftigten realistische Möglichkeiten der Kenntnisnahme haben. Die Entscheidung entlastet insbesondere produzierende Betriebe im Mehrschichtsystem, Logistikunternehmen mit wechselnden Einsatzzeiten und Pflegeeinrichtungen mit hohem Anteil ausländischer Fachkräfte von der Sorge, sprachliche Formalien könnten zur Anfechtbarkeit einer Wahl führen.

Zugleich verdeutlicht das Bundesarbeitsgericht, dass eine Einladung nicht in „Leichter Sprache“ erfolgen muss. Dieses Kriterium, das außerhalb gesetzlicher Pflichtnormen steht, könnte in bestimmten Fällen überfordernd wirken und ist kein zulässiges Erfordernis für die Wirksamkeit einer Wahlversammlung. Auch Schichtsysteme stellen keine unüberwindliche Hürde dar: Entscheidend ist, dass der Veranstaltungszeitpunkt so gewählt wird, dass möglichst viele Beschäftigte teilnehmen können, selbst wenn eine vollständige Präsenz aller Schichten faktisch ausgeschlossen bleibt. Unternehmen sollten aber sicherstellen, dass Informationswege transparent sind und Beschäftigte genügend Zeit und Raum erhalten, um sich über den Zweck der Versammlung zu informieren.

Die Entscheidung empfiehlt sich daher auch als Prüfstein für betriebliche Kommunikation insgesamt. Sie erinnert daran, dass Sprachvielfalt keine organisatorische Hürde für Mitbestimmung sein darf, sondern einen Anlass für klare, barrierearme betriebliche Informationsstrukturen bildet. Gerade in digitalisierten Betrieben oder bei Unternehmen mit hohem Anteil an Fremdsprachenkenntnissen – etwa in der Pflegebranche oder im internationalen Onlinehandel – bietet sich an, ergänzende Maßnahmen zur Information anzubieten, ohne damit formelle Pflichten zu schaffen. Elektronische Kommunikationswege, interne Plattformen oder mehrsprachige Aushänge können unterstützend wirken, sind aber nicht zwingend erforderlich.

Schlussfolgerung und Handlungsempfehlung

Das Urteil stellt klar: Eine Einladung zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands muss nicht in mehrere Sprachen oder in Leichter Sprache verfasst werden. Entscheidend ist allein, dass die Einladung rechtzeitig, klar verständlich und an den üblichen Orten bekannt gemacht wird. Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie Arbeitnehmerinitiativen zur Gründung von Betriebsräten nicht mit formalen Einwänden blockieren können, solange die Mindestanforderungen des Betriebsverfassungsgesetzes gewahrt sind. Für Arbeitgeber empfiehlt es sich zugleich, Prozesse und Kommunikationsstrukturen so zu gestalten, dass Missverständnisse vermieden werden. Wer über transparente Informationskanäle verfügt und ein offenes Klima für Mitbestimmung schafft, beugt Konflikten vor und stärkt langfristig die Betriebsstabilität.

Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen aus Industrie, Pflege und Handel bei der rechtssicheren Gestaltung betrieblicher Prozesse. Durch unseren Fokus auf Prozessoptimierung und Digitalisierung in der Buchhaltung unterstützen wir Betriebe dabei, effizientere Abläufe zu schaffen und nachhaltige Kostenersparnisse zu erzielen.

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