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Arbeitsrecht

Betriebsratswahl und Nachfrist nach BAG Entscheidung für Unternehmen

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Die rechtssichere Durchführung von Betriebsratswahlen ist für Unternehmen aller Größenordnungen von großer Bedeutung. Ob kleine Pflegeeinrichtungen, mittelständische Produktionsbetriebe oder Onlinehändler – ein fehlerhaftes Wahlverfahren kann nicht nur zu einer Anfechtung der Wahl führen, sondern auch zu erheblichen Unsicherheiten im betrieblichen Alltag. Aktuell hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der Frage befasst, wie mit dem Fall umzugehen ist, wenn weniger Wahlbewerber zur Verfügung stehen als Betriebsratssitze vorgesehen sind. Im Beschluss vom 22. Mai 2025 (7 ABR 10/24) hat der 7. Senat hierzu grundlegende Klarstellungen vorgenommen, die Unternehmen wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gleichermaßen betreffen.

Betriebsratswahl und Nachfrist – Regelungshintergrund

Im konkreten Fall war in einem Gemeinschaftsbetrieb mit rund 367 Beschäftigten ein neuer Betriebsrat zu wählen. Das Wahlausschreiben ging von neun zu wählenden Mitgliedern aus. Innerhalb der Einreichungsfrist wurde jedoch lediglich eine Vorschlagsliste mit sechs Kandidaten vorgelegt. Der zuständige Wahlvorstand entschied daraufhin, eine Nachfrist für zusätzliche Wahlvorschläge zu setzen. Diese Vorgehensweise war rechtlich umstritten und führte letztlich zu einer Wahlanfechtung durch die Arbeitgeberseite, die erhebliche Verfahrensfehler geltend machte. Nach Ansicht des Wahlvorstands war die Fristsetzung geeignet, weitere Bewerbungen zu ermöglichen und somit eine vollständige Besetzung sicherzustellen. Das BAG stellte jedoch deutlich heraus, dass eine solche Nachfristsetzung auf Grundlage der bestehenden Wahlordnung nicht vorgesehen ist.

Klärung durch das Bundesarbeitsgericht und rechtliche Argumentation

Das Gericht hat sich intensiv mit der Frage befasst, ob eine analoge Anwendung von § 9 der Wahlordnung zulässig ist. Diese Vorschrift regelt den Fall, dass bis zum Ende der Einreichungsfrist keine gültige Vorschlagsliste vorliegt. In einem solchen Fall ist eine Nachfrist zwingend geboten, da andernfalls keine Wahl durchgeführt werden könnte. Liegt hingegen eine gültige Liste vor, auch wenn sie weniger Kandidaten enthält als Sitze zu vergeben wären, ist eine Nachfristsetzung nicht vorgesehen. Das BAG lehnte eine analoge Anwendung ab, da keine planwidrige Regelungslücke des Gesetzgebers bestehe. Vielmehr sei die Konstellation bewusst unterschiedlich behandelt. Nach Auffassung des Gerichts bleibt es in solchen Fällen rechtlich zulässig, dass ein Betriebsrat in kleinerer Größe gewählt wird, anstatt durch zusätzliche Fristen das Verfahren zu verändern. Der Wahlvorstand habe daher unzulässigerweise die Fristen verlängert, dies habe sich aber nicht auf das Wahlergebnis ausgewirkt, da keine weiteren Vorschläge eingingen.

Relevanz für Unternehmen in Praxis und Strategie

Für die Praxis bedeutet diese Entscheidung eine bedeutsame Klarstellung. Unternehmen, insbesondere kleinere Betriebe oder Einrichtungen mit begrenztem potenziellen Kandidatenkreis wie Pflegeheime oder kleinere Handelsunternehmen, stehen regelmäßig vor der Herausforderung, ausreichend Kandidaten für Betriebsratswahlen zu gewinnen. Das BAG zeigt nun auf, dass fehlende Kandidaten nicht durch eine Nachfrist kompensiert werden dürfen. Vielmehr ist es rechtlich akzeptiert, dass ein Betriebsrat auch kleiner ausfallen kann, sofern keine ausreichenden Bewerbungen vorliegen. Für Arbeitgeber ist dies ein wichtiger Hinweis, da eine verspätete Einreichung von Wahlvorschlägen nach Fristablauf nicht mehr berücksichtigt werden darf und eine eigenmächtige Fristverlängerung durch den Wahlvorstand unzulässig ist. Gleichwohl sollten Betriebe rechtzeitig in einen offenen Dialog mit ihrer Belegschaft treten, um die Bereitschaft zur Kandidatur zu fördern. Für Betriebsräte bedeutet dies eine stärkere Verpflichtung, durch transparentes Informationsmanagement und Motivation der Beschäftigten eine ausreichende Bewerberzahl zu erreichen. Auch für Beraterinnen und Berater aus dem Bereich Steuerberatung oder Finanzmanagement, die Unternehmen in organisatorischen Fragen begleiten, ergibt sich daraus die Empfehlung, Aufmerksamkeit auf die Einhaltung gesetzlicher Fristen und Verfahrensvorgaben zu richten. Fehler im Ablauf sind zwar nicht in jedem Fall wahlentscheidend, sie eröffnen jedoch Anfechtungsmöglichkeiten mit oftmals erheblichen Folgekosten.

Klares Fazit für die betriebliche Praxis

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts verdeutlicht, dass die rechtliche Ordnung der Betriebsratswahlen eindeutige Grenzen setzt. Verlängerungen von Einreichungsfristen durch den Wahlvorstand sind nicht vorgesehen und können zu Anfechtungsklagen führen. Unternehmen jeder Größe – ob produzierende Betriebe, Pflegeeinrichtungen oder digitale Handelsunternehmen – sollten diese Rechtsprechung zum Anlass nehmen, ihre Prozesse beim Thema Betriebsratswahl rechtssicher zu gestalten. Unser Fazit lautet daher: Sorgfalt in der Vorbereitung und frühzeitige Information der Belegschaft sind der beste Weg, vermeidbare rechtliche Unsicherheiten auszuschließen. Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen dabei, nicht nur juristisch abgesichert zu handeln, sondern auch durch Digitalisierung und Prozessoptimierung gerade in der Buchhaltung erhebliche Kostenersparnisse zu realisieren. Wir begleiten unsere Mandanten mit Erfahrung, vom kleinen Betrieb bis zum Mittelstand, bei der rechtssicheren Gestaltung innerbetrieblicher Abläufe und der nachhaltigen Optimierung ihrer Geschäftsprozesse.

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