Digitale Arbeitswelten und der Betriebsbegriff im Betriebsverfassungsrecht
Mit dem wachsenden Einfluss von Plattformarbeit beschäftigen sich immer mehr Unternehmen, insbesondere in der Logistik- und Lieferbranche, mit Fragen der innerbetrieblichen Mitbestimmung. Der rechtliche Rahmen hierfür ergibt sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz, das die Voraussetzungen für die Wahl und Existenz eines Betriebsrats definiert. Grundsätzlich wird nach § 1 Betriebsverfassungsgesetz ein Betriebsrat in Betrieben gewählt. Der Begriff des Betriebs umfasst eine organisatorische Einheit, in der durch eine einheitliche Leitung personelle und soziale Angelegenheiten gesteuert werden. Diese Definition, die seit Jahrzehnten die Grundlage der deutschen Mitbestimmung bildet, steht zunehmend im Spannungsfeld mit modernen, digital gesteuerten Arbeitsformen, bei denen Mitarbeiter häufig ortsunabhängig tätig sind.
Das Bundesarbeitsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung (Az. 7 ABR 23/24, 7 ABR 26/24, 7 ABR 40/24 vom 28. Januar 2026) klargestellt, dass auch bei digital koordinierten Arbeitsabläufen eine organisatorische Struktur erforderlich bleibt, um das Vorliegen eines Betriebs oder eines selbstständigen Betriebsteils anzunehmen. Damit definiert das Gericht die Grenzen betrieblicher Mitbestimmung neu, insbesondere für Unternehmen, die über digitale Plattformen Dienstleistungen anbieten und deren Mitarbeitende ausschließlich über Apps gesteuert werden.
Digitale Steuerung ersetzt keine organisatorische Leitung
Ausgangspunkt des Verfahrens waren Betriebsratswahlen bei einem plattformbasierten Lieferdienst, der deutschlandweit in sogenannte Hub-Cities und Remote-Cities unterteilt war. Während in den Hub-Cities ein vielfältiges Mitarbeiterumfeld mit Verwaltung, Disposition und Backoffice-Strukturen bestand, arbeiteten in den Remote-Cities ausschließlich Auslieferungsfahrer, die über eine App Aufträge erhielten und in direktem Kontakt mit dem zentralen System standen. In mehreren dieser Remote-Cities, etwa in Bremen, Kiel und Braunschweig, waren lokale Betriebsräte gewählt worden. Die Arbeitgeberin focht diese Wahlen an, da es sich bei den jeweiligen Städten nicht um selbständige betriebsratsfähige Organisationseinheiten handle.
Das Gericht folgte dieser Argumentation. Es stellte klar, dass für die Annahme eines Betriebsteils ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit erforderlich ist. Diese Selbstständigkeit manifestiert sich beispielsweise in der eigenständigen Personalführung oder in lokal verantwortlichen Entscheidungsträgern. Fehlen diese Elemente, liegt keine organisatorisch abgegrenzte Einheit vor, selbst wenn eine Vielzahl von Beschäftigten in einem räumlich konzentrierten Gebiet tätig ist. Eine rein digitale Steuerung über eine Plattform oder App könne die Funktion einer betrieblichen Leitung nicht ersetzen, da sie weder eine unmittelbare Weisungsstruktur im Sinne des arbeitsrechtlichen Betriebsbegriffs noch eine Verantwortung für betriebliche Abläufe begründet.
Praktische Bedeutung für Unternehmen und HR-Abteilungen
Die Entscheidung hat weitreichende Folgen für die Praxis, insbesondere für Unternehmen, die auf hybride oder vollständig digitale Organisationsstrukturen setzen. Für Onlinehändler, Lieferdienste oder Pflegedienste mit dezentralen Strukturen ergibt sich daraus die Verpflichtung, die Organisationsarchitektur unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen. Sobald Mitarbeitende dezentral tätig sind, stellt sich die Frage, ob sie dennoch einer gemeinsamen organisatorischen Leitung unterstehen. Entscheidend ist, ob personelle Entscheidungen, wie etwa Einstellungen, Versetzungen oder Urlaubsgewährungen, lokal getroffen oder zentral koordiniert werden.
Fehlt es an lokaler Entscheidungskompetenz, etwa weil die Personalplanung vollständig über zentrale IT-Systeme abgewickelt wird, ist die Annahme eines Betriebsteils ausgeschlossen. HR-Abteilungen müssen in solchen Fällen prüfen, wie Mitbestimmungsrechte wirksam umgesetzt werden können, ohne Scheinstrukturen zu schaffen. Es reicht nicht, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem geografisch abgegrenzten Gebiet tätig sind. Die bloße Zusammenfassung von Beschäftigten zu Liefergebieten mit einheitlicher App-Steuerung erfüllt die Voraussetzungen einer organisatorischen Einheit nicht. Entscheidend bleibt die tatsächliche unternehmerische Leitung vor Ort.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts gibt Unternehmen zudem Rechtssicherheit im Umgang mit neuen Arbeitsmodellen. Sie schützt vor unnötiger Bürokratisierung durch Doppelstrukturen und verdeutlicht, dass Mitbestimmungsrechte zwar umfassend, aber immer an eine real existierende betriebliche Organisation gebunden bleiben. Für kleine und mittlere Unternehmen, die flexible digitale Strukturen nutzen, bedeutet dies, dass sie Betriebsratsrechte nicht zwangsläufig auf jede Lieferregion oder Projektgruppe ausdehnen müssen, sofern keine selbstständigen organisatorischen Verantwortlichkeiten bestehen.
Fazit und Handlungsempfehlungen für die Unternehmenspraxis
Das Urteil befindet sich an der Schnittstelle zwischen traditionellem Arbeitsrecht und digitaler Organisationspraxis. Es zeigt, dass das Betriebsverfassungsrecht auch in Zeiten fortschreitender Digitalisierung seine Maßstäbe beibehält. Für die Praxis heißt das: Unternehmensleitungen sollten klar dokumentieren, wo Leitungs- und Entscheidungsbefugnisse angesiedelt sind. Dies erleichtert nicht nur arbeitsrechtliche Einordnungen, sondern auch eine saubere Kommunikation im Fall von Betriebsratsgründungen. Zudem kann die rechtssichere Abgrenzung von Betriebsteilen dabei helfen, Konflikte zwischen zentraler und dezentraler Organisation zu vermeiden.
Gerade für wachsende Unternehmen, die Prozesse zunehmend digitalisieren, ist es entscheidend, die Grenzen zwischen organisatorischer Zentralisierung und lokaler Autonomie bewusst zu gestalten. Eine klare Strukturierung verbessert nicht nur die Compliance, sondern auch die Effizienz der internen Abläufe. Ebenso trägt sie dazu bei, Mitbestimmungsstrukturen zielgerichtet und praktikabel zu etablieren.
Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen bei der rechtssicheren Gestaltung und Modernisierung ihrer betrieblichen Strukturen. Wir legen besonderen Wert auf die Optimierung von Buchhaltungs- und Verwaltungsprozessen im Zuge der Digitalisierung, um Kosten zu senken und betriebliche Abläufe nachhaltig effizient zu gestalten.
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