Grenzüberschreitende Unternehmensstrukturen sind längst kein Sonderfall mehr. Gerade Fluggesellschaften, Onlinehändler, Pflegeunternehmen mit internationalen Trägerstrukturen oder technologiegetriebene Dienstleister steuern Personal, Einsatzplanung und Kommunikation häufig zentral aus dem Ausland. Für die betriebliche Mitbestimmung stellt sich dann die praktische Kernfrage, ob ein in Deutschland gelegener Standort auch dann betriebsratsfähig sein kann, wenn die maßgeblichen Leitungsfunktionen nicht im Inland angesiedelt sind. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu mit Beschluss vom 13.05.2026, 7 ABR 7/25, eine für international organisierte Unternehmen wichtige Klarstellung getroffen.
Im entschiedenen Fall ging es um den Stationierungsort einer ausländischen Fluggesellschaft an einem deutschen Flughafen. Dort waren rund 320 Beschäftigte stationiert, überwiegend Cockpit und Kabinenpersonal. Klassische Personalentscheidungen wie Einstellungen, Entlassungen, Beförderungen, Versetzungen oder disziplinarische Maßnahmen wurden nicht vor Ort, sondern aus dem Ausland getroffen. Gleichwohl gab es am Standort ein Flughafenbüro sowie benannte Funktionen wie Base Captain und Base Supervisor, die vor Ort bestimmte Aufgaben der Organisation, Sicherheit, Kommunikation und Personalsteuerung wahrnahmen. Streitpunkt war, ob dieser Standort eine betriebsratsfähige Organisationseinheit ist. Besonders umstritten war die Frage, ob ein Betriebsteil im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes nur dann als selbstständiger Betrieb gelten kann, wenn der zugehörige Hauptbetrieb ebenfalls in Deutschland liegt.
Der Leitsatz des Gerichts ist eindeutig: Die Betriebsratsfähigkeit eines als Betrieb geltenden inländischen Betriebsteils setzt nicht voraus, dass der Hauptbetrieb im Inland liegt. Damit hat das Gericht eine für die Praxis hochrelevante Weichenstellung vorgenommen. Unternehmen mit ausländischer Zentrale können sich also nicht schon deshalb der deutschen Betriebsverfassung entziehen, weil die eigentliche Leitung im Ausland sitzt.
Betriebsratsfähigkeit bei Auslandsbezug und digitaler Unternehmenssteuerung
Der rechtliche Hintergrund liegt im Betriebsverfassungsgesetz. Betriebsratsfähig ist zunächst der Betrieb. Ein Betrieb ist eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber mit den Beschäftigten arbeitstechnische Zwecke verfolgt und in der die menschliche Arbeitskraft durch einen einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Davon zu unterscheiden ist der Betriebsteil. Ein Betriebsteil ist organisatorisch abgrenzbar, aber in die Organisation des Hauptbetriebs eingegliedert. Er wird erst dann zu einer eigenständigen betriebsverfassungsrechtlichen Einheit, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Das Bundesarbeitsgericht hat im vorliegenden Fall klargestellt, dass der deutsche Stationierungsort zwar kein eigenständiger Betrieb war, weil die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen in personellen und sozialen Angelegenheiten gerade nicht vor Ort ausgeübt wurden. Die maßgeblichen Entscheidungen kamen aus dem Ausland. Gleichwohl handelte es sich um einen selbstständigen Betriebsteil. Dafür genügt ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit. Erforderlich ist keine vollständige Personalhoheit vor Ort, sondern eine institutionalisierte Leitung, die den Einsatz der Arbeitnehmer tatsächlich mitbestimmt und Weisungsrechte ausübt.
Genau daran knüpfte das Gericht an. Die Funktionen des Base Captain und des Base Supervisor waren nach den Feststellungen nicht auf rein administrative oder unverbindliche Hinweise beschränkt. Vielmehr sah das Gericht in verschiedenen Handlungen eine tatsächliche Ausübung von Leitungsmacht. Dazu gehörten konkrete Anweisungen zum Verhalten, zur Einhaltung von Vorgaben, zur Teilnahme an Schulungen und zum Umgang mit betrieblichen Abläufen. Entscheidend war nicht, ob diese Personen abschließend über Einstellungen oder Kündigungen entscheiden konnten. Maßgeblich war vielmehr, dass am Standort eine vor Ort verankerte Organisationsstruktur bestand, die den Einsatz der Beschäftigten beeinflusste und im Betriebsalltag verbindliche Vorgaben machte.
Rechtliche Leitlinien für internationale Standorte nach dem Beschluss 7 ABR 7/25
Besonders bedeutsam ist die Aussage des Gerichts zum Auslandsbezug. Das Bundesarbeitsgericht hat die unmittelbare Anwendung der Vorschrift über selbstständige Betriebsteile bejaht und ausdrücklich verneint, dass hierfür ein inländischer Hauptbetrieb notwendig sei. Das Territorialitätsprinzip, also der Grundsatz, dass deutsches Betriebsverfassungsrecht grundsätzlich nur für im Inland gelegene betriebliche Einheiten gilt, steht dem nicht entgegen. Nach Auffassung des Gerichts genügt es, dass die betriebsratsfähige Einheit selbst in Deutschland liegt. Der Hauptbetrieb dient lediglich als Bezugspunkt zur Einordnung des Betriebsteils, muss aber nicht seinerseits dem deutschen Betriebsverfassungsrecht unterfallen.
Das ist juristisch konsequent. Würde man verlangen, dass auch der Hauptbetrieb in Deutschland liegen muss, würden gerade die Beschäftigten in grenzüberschreitenden Strukturen häufig ohne ortsnahe Interessenvertretung bleiben. Das widerspräche dem Zweck der Vorschriften über Betriebsteile. Diese sollen sicherstellen, dass Arbeitnehmer in räumlich entfernten oder organisatorisch verselbstständigten Einheiten eine funktionsfähige Mitbestimmung erhalten. Das Gericht hat zudem hervorgehoben, dass eine im Ausland angesiedelte Leitung kein Hindernis für die Anwendung des deutschen Betriebsverfassungsrechts ist. Wer in Deutschland eine betriebliche Organisationseinheit unterhält, muss die damit verbundenen mitbestimmungsrechtlichen Folgen grundsätzlich akzeptieren.
Ebenso wichtig ist die Abgrenzung zwischen Betrieb und Betriebsteil für moderne, digital gesteuerte Organisationen. Das Gericht bestätigt indirekt, dass Leitung nicht zwingend physisch vor Ort sein muss. Kommunikationsplattformen, Videokonferenzen und digitale Steuerung schließen betriebsverfassungsrechtliche Einheiten nicht aus. Für die Einordnung kommt es vielmehr darauf an, welche Funktionen zentral und welche dezentral wahrgenommen werden und ob am Standort ein Mindestmaß an eigenständiger Organisation vorhanden ist. Diese Aussage ist über die Luftfahrt hinaus relevant, etwa für Onlinehändler mit Logistikstandorten, Pflegeeinrichtungen im Verbund, internationale Vertriebsniederlassungen oder Serviceeinheiten ausländischer Gruppenunternehmen.
Praxisfolgen für Fluggesellschaften, Mittelstand und international organisierte Unternehmen
Für Unternehmen mit Sitz im Ausland und Standorten in Deutschland verschärft die Entscheidung den Prüfungsbedarf erheblich. Wer bislang davon ausging, ein fehlender inländischer Hauptbetrieb verhindere die Bildung eines Betriebsrats, wird seine Strukturannahmen überprüfen müssen. Das gilt nicht nur für Fluggesellschaften. Auch mittelständische Unternehmen mit ausländischer Holding, Franchise ähnliche Netzwerke, internationale Pflegegruppen oder digitale Plattformunternehmen können betroffen sein, wenn in Deutschland organisatorisch verfestigte Einheiten mit eigener Einsatzsteuerung bestehen.
In der Praxis rückt damit die tatsächliche Ausgestaltung lokaler Rollen in den Mittelpunkt. Titel und Organigramme allein entscheiden nicht. Maßgeblich ist, ob Personen vor Ort verbindliche Vorgaben machen, Arbeitsabläufe koordinieren, Schulungen anstoßen, Regelverstöße bewerten, Beschäftigte ansprechen, Fristen setzen oder als lokale Ansprechpartner mit Leitungsfunktion auftreten. Gerade in digitalisierten Umgebungen werden solche Funktionen oft unterschätzt, weil vieles formal zentral gesteuert wird. Tatsächlich kann schon eine begrenzte, aber institutionalisierte Steuerung vor Ort ausreichen, um einen Betriebsteil als betriebsratsfähige Einheit einzuordnen.
Für Finanzinstitutionen, Investoren und Transaktionsberater ist die Entscheidung ebenfalls relevant. Betriebsverfassungsrechtliche Risiken wirken sich auf Personalplanung, Kostenstrukturen, Integrationsprozesse und Compliance aus. Bei der Due Diligence sollte deshalb genauer untersucht werden, wie deutsche Standorte tatsächlich geführt werden, welche lokalen Rollen existieren und ob betriebsverfassungsrechtliche Strukturen bereits entstanden sind oder entstehen können. Für Steuerberatende und angrenzende Berufe ist das Thema vor allem dort praxisrelevant, wo gesellschaftsrechtliche Internationalisierung, Payroll Prozesse und Personalorganisation ineinandergreifen.
Kleine und mittelständische Unternehmen sollten aus dem Beschluss vor allem mitnehmen, dass Digitalisierung keine mitbestimmungsfreie Zone schafft. Wenn Führung über Plattformen, Apps oder Videokonferenzen organisiert wird, ersetzt das nicht die betriebsverfassungsrechtliche Prüfung. Im Gegenteil: Je stärker Prozesse standardisiert und standortübergreifend gesteuert werden, desto wichtiger wird eine saubere Dokumentation der lokalen Zuständigkeiten. Das hilft nicht nur im Konfliktfall, sondern auch bei Restrukturierungen, Standortentscheidungen und der Einführung digitaler Personalprozesse.
Fazit zur Betriebsratsfähigkeit inländischer Betriebsteile
Der Beschluss vom 13.05.2026, 7 ABR 7/25, schafft Rechtssicherheit für internationale Unternehmensstrukturen. Ein in Deutschland gelegener Betriebsteil kann betriebsratsfähig sein, auch wenn der Hauptbetrieb im Ausland liegt. Entscheidend ist, ob am deutschen Standort ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit besteht und eine örtliche Leitung den Einsatz der Beschäftigten tatsächlich mitbestimmt. Für Unternehmen bedeutet das, ihre deutschen Standorte nicht nur formal, sondern nach ihrer gelebten Organisation zu bewerten.
Wer grenzüberschreitend tätig ist, sollte seine Personal und Organisationsstrukturen frühzeitig rechtlich und prozessual überprüfen, insbesondere bei digital gesteuerter Führung und dezentralen Einsatzorten. Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen dabei mit besonderem Fokus auf die Digitalisierung und Prozessoptimierung in der Buchhaltung und in administrativen Abläufen, wodurch sich regelmäßig erhebliche Kostenersparungen und zugleich belastbarere Strukturen im Unternehmensalltag erreichen lassen.
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