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Zivilrecht

Betriebsgefahr und Haftungsverteilung bei Unfällen auf Rennstrecken

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Rechtlicher Hintergrund zur Betriebsgefahr

Die sogenannte Betriebsgefahr beschreibt die von jedem Kraftfahrzeug ausgehende, abstrakte Gefahr, die allein durch dessen Teilnahme am Straßenverkehr entsteht. Diese Gefahr begründet nach dem Straßenverkehrsgesetz eine verschuldensunabhängige Haftung des Fahrzeughalters und dient dazu, die Risiken des motorisierten Verkehrs gerecht zu verteilen. In der Praxis wird die Betriebsgefahr regelmäßig dann relevant, wenn es bei Unfällen zwischen mehreren Fahrzeugen um die Frage geht, wie ein Schaden zu verteilen ist, sofern kein eindeutiges Verschulden nachweisbar ist.

Besondere Brisanz erhält dieser Grundsatz auf sogenannten Touristenfahrten, wie sie etwa auf dem Nürburgring stattfinden. Dort gilt formal die Straßenverkehrsordnung, dennoch ist das Fahrumfeld durch die erhöhte Geschwindigkeit, die Sportlichkeit vieler Teilnehmer und ein deutlich gesteigertes Risiko von Kontrollverlusten geprägt. Diese Rahmenbedingungen führten dazu, dass Gerichte die Betriebsgefahr solcher Fahrzeuge regelmäßig als erhöht werten.

Der konkrete Fall und die gerichtliche Entscheidung

Ein Urteil des Landgerichts Koblenz mit dem Aktenzeichen 5 O 123/20 vom 16. September 2025 befasste sich mit einem Auffahrunfall auf der Nordschleife. Der Kläger war auf das Heck eines vorausfahrenden BMW aufgefahren, nachdem ein Motorrad vor ihm gestürzt war und die Fahrbahn blockierte. Juristisch stellte sich die Frage, ob die Betriebsgefahr des gestürzten Motorrads ursächlich für den Schaden war, auch wenn es zu keiner direkten Berührung kam. Das Gericht bejahte die Mitverursachung und ordnete eine Haftungsverteilung an, nach der die Motorradversicherung zu 20 Prozent für den Schaden haftet, während die überwiegende Haftung beim Kläger verblieb.

Begründet wurde dies vor allem mit der zu geringen Distanz des Klägers zum vorausfahrenden Fahrzeug. Zwar habe das gestürzte Motorrad eine Gefahrenlage ausgelöst, dennoch liege der Hauptteil der Verursachung auf Seiten des Auffahrenden, der gegen die Pflicht zur Einhaltung ausreichenden Abstands aus der Straßenverkehrsordnung verstieß. Im Ergebnis bewertete das Gericht die erhöhten Risiken touristischer Rennstreckenfahrten so, dass auch ohne unmittelbare Kollision eine kausale Beteiligung denkbar ist.

Praktische Relevanz für Unternehmen und Versicherte

Die Entscheidung verdeutlicht, dass auch in ungewöhnlichen Verkehrssituationen wie auf Rennstrecken die Grundsätze des Straßenverkehrsgesetzes anzuwenden sind. Für Flottenbetreiber, Dienstleister oder mittelständische Unternehmen mit einem betrieblichen Fuhrpark ergibt sich daraus die Notwendigkeit, Risiken genau einzuschätzen. Der Versicherungsschutz muss in jedem Fall auf mögliche Betriebsgefahren abgestimmt sein, insbesondere dann, wenn Fahrzeuge auch in Situationen bewegt werden, die über den alltäglichen Straßenverkehr hinausreichen. Auch für kleinere Betriebe oder Selbstständige, die im Rahmen von Teamevents oder Incentives Fahrzeuge auf Rennstrecken einsetzen, zeigt sich eine klare Haftungsgefahr, die nicht unterschätzt werden darf.

Dies bedeutet praktisch, dass bei jeder Unfallkonstellation sorgfältig geprüft werden sollte, welcher Anteil der Betriebsgefahr welchem Beteiligten zuzuschreiben ist. Für Onlinehändler oder Logistikunternehmen mit eigenem Zustellfuhrpark zeigt der Fall ebenfalls, wie entscheidend die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung und das Risikomanagement rund um die Verkehrs- und Betriebssicherheit sind. Unternehmen, die die Sorgfaltspflichten ihrer Fahrer dokumentieren und in Schulungen investieren, können damit nicht nur Unfälle vermeiden, sondern im Streitfall die Bewertung der eigenen Betriebsgefahr zu ihren Gunsten beeinflussen.

Fazit und Handlungsempfehlung

Das Urteil des Landgerichts Koblenz macht deutlich, dass die Betriebsgefahr auch ohne direkte Fahrzeugberührung haftungsrechtlich relevant bleibt. Kleine und mittelständische Unternehmen, die beruflich oder auch im Rahmen spezieller Veranstaltungen Fahrzeuge einsetzen, müssen daher besonderes Augenmerk auf eine vorausschauende Fahrweise und eine lückenlose Risikovorsorge legen. In der Praxis bedeutet dies, die Betriebsgefahr präventiv durch interne Richtlinien, Fahrschulungen und technische Maßnahmen zu minimieren. Gleichzeitig ist es ratsam, Versicherungsverträge regelmäßig auf besondere Einsatzrisiken hin zu überprüfen, um im Ernstfall nicht auf hohen Restkosten sitzenzubleiben. Unsere Kanzlei unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen dabei, ihre buchhalterischen und organisatorischen Prozesse zu optimieren und durch Digitalisierung erhebliche Kostenersparnisse zu erzielen. Dabei profitieren unsere Mandanten von unserer langjährigen Erfahrung in der Prozessoptimierung und in der nachhaltigen Umsetzung praxistauglicher Lösungen.

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