Unsere KanzleiYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
Mandantensegmente
FachwissenYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
KI BuchhaltungYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
SchnittstellenpartnerYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
KontaktYou can add some sub-text right here to give your navigation item some context.
Einkommensteuer

Betriebsausgaben bei Grundschuld in Personengesellschaften

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

Sie wollen Mandant werden?
Kontaktieren Sie uns!

E-Mail Schreiben
Anfrage senden

Betriebsausgaben bei Grundschuld: Wann Sicherheiten steuerlich zählen

Mit Urteil vom 26.03.2026, IV R 4/24, hat der Bundesfinanzhof eine für Personengesellschaften ausgesprochen praxisrelevante Abgrenzung geschärft. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob Aufwendungen einer GmbH & Co. KG im Zusammenhang mit auf Gesellschaftsimmobilien bestellten Grundschulden als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, wenn diese Grundschulden nicht der Finanzierung des laufenden Betriebs, sondern der Besicherung von Darlehen der Gesellschafter zum Erwerb ihrer Kommanditanteile dienten.

Eine Grundschuld ist ein dingliches Sicherungsrecht an einem Grundstück. Sie ermöglicht dem Sicherungsnehmer, bei Ausfall der gesicherten Forderung auf das Grundstück zuzugreifen. Steuerlich entscheidend war hier nicht die zivilrechtliche Wirksamkeit der Sicherheit, sondern die einkommensteuerliche Veranlassung der daraus folgenden Belastungen. Betriebsausgaben im Sinne von § 4 Abs. 4 EStG sind nur solche Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Genau an dieser Stelle verläuft die maßgebliche Trennlinie.

Im entschiedenen Fall hatte eine vermögensverwaltend und gewerblich geprägte GmbH & Co. KG ihre Immobilien mit Grundschulden belastet, damit neue Kommanditisten ihre Beteiligungen fremdfinanzieren konnten. Als mehrere Gesellschafter später ihre Darlehen nicht mehr bedienten, drohten Zwangsmaßnahmen gegen die Gesellschaftsimmobilien. Die Gesellschaft zahlte daraufhin einen erheblichen Betrag an die Bank, um Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung zu vermeiden. Zudem entstanden Rechtsberatungskosten zur Durchsetzung der auf die Gesellschaft übergegangenen Forderungen gegen die betroffenen Gesellschafter. Für die Jahre 2011 bis 2013 machte die Gesellschaft unter anderem Refinanzierungskosten, Rechtsberatungskosten und eine Teilwertabschreibung geltend. Eine Teilwertabschreibung ist die steuerliche Abwertung eines Vermögensgegenstands auf einen voraussichtlich dauerhaft niedrigeren Wert.

Der Bundesfinanzhof bestätigte jedoch die Auffassung von Finanzamt und Finanzgericht. Maßgeblich sei, dass die ursprüngliche Grundschuldbestellung gesellschaftsrechtlich veranlasst gewesen sei. Gesellschaftsrechtlich veranlasst bedeutet, dass die Ursache im Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft liegt, also in der Beteiligungsstruktur oder im Anteilserwerb, nicht in der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit. Damit fehlte der notwendige wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Betrieb der Gesellschaft.

Veranlassungszusammenhang und Grundschuld: Warum der Betriebsausgabenabzug scheiterte

Die Entscheidung ist vor allem deshalb bedeutsam, weil der Bundesfinanzhof den Veranlassungszusammenhang sehr konsequent aus der ursprünglichen Zweckrichtung der Sicherheit herleitet. Diente die Grundschuld dazu, den Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch Gesellschafter zu finanzieren, dann liegt nach der richterlichen Würdigung regelmäßig kein betriebliches, sondern ein gesellschaftsrechtliches Motiv vor. Dies gilt selbst dann, wenn die spätere Zahlung der Gesellschaft wirtschaftlich notwendig erscheint, um den Verlust betrieblicher Immobilien oder laufender Mieteinnahmen zu verhindern.

Das Gericht differenziert damit sauber zwischen Ursache und Folge. Die spätere Belastung der Gesellschaft entstand zwar aus der konkreten Gefahr einer Zwangsverwaltung. Gleichwohl war diese Gefahr nur die Verwirklichung eines Risikos, das die Gesellschaft zuvor zur Absicherung privater beziehungsweise beteiligungsbezogener Finanzierungen ihrer Gesellschafter übernommen hatte. Ein bloßer Kausalzusammenhang mit der Erhaltung des Betriebs reicht nach Auffassung des Gerichts nicht aus. Erforderlich ist vielmehr ein eigenständiger wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung der Gesellschaft.

Besonders wichtig ist die Aussage, dass auch die zur Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen geleisteten Zahlungen nicht allein deshalb zu Betriebsausgaben werden, weil sie den Fortbestand des Unternehmens sichern. Der Bundesfinanzhof erkennt zwar an, dass ein solches Verhalten betrieblich motiviert sein kann. Diese Motivation überlagert die ursprüngliche gesellschaftsrechtliche Veranlassung aber nicht. Eine steuerlich relevante Zäsur, also ein rechtlicher Einschnitt, der den bisherigen Veranlassungszusammenhang beendet und einen neuen begründet, sah das Gericht nicht.

Folgerichtig behandelte der Bundesfinanzhof auch die auf die Gesellschaft übergegangenen Forderungen gegen säumige Gesellschafter nicht als steuerliches Betriebsvermögen. Das ist für die Praxis besonders einschneidend. Zwar gehörten diese Ansprüche zivilrechtlich zum Gesellschaftsvermögen. Steuerrechtlich fehlte ihnen aber wegen ihrer gesellschaftsrechtlichen Ursache die betriebliche Zuordnung. Deshalb war auch die in 2013 vorgenommene Teilwertabschreibung in Höhe von 738.950 Euro nicht gewinnmindernd zulässig.

Ebenso versagte das Gericht den Abzug von Rechtsberatungskosten in Höhe von 25.208 Euro. Diese Kosten standen ausschließlich im Zusammenhang mit der Durchsetzung der auf die Gesellschaft übergegangenen Forderungen gegen einzelne Kommanditisten. Wenn schon die Forderungen selbst nicht betrieblich veranlasst sind, können auch die Kosten ihrer Beitreibung nicht als Betriebsausgaben behandelt werden. Das folgt dem steuerlichen Grundsatz, dass die Qualifikation der Folgekosten der Qualifikation des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses folgt.

Interessant ist ferner, dass der Bundesfinanzhof die teilweise Nichtabziehbarkeit von Schuldzinsen bestätigte. Soweit die Grundschulden auch betriebliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft absicherten, war eine anteilige Berücksichtigung möglich. Die vom Finanzamt gewählte Aufteilung hielt das Gericht für sachgerecht. Damit zeigt die Entscheidung zugleich, dass eine gemischte Veranlassung zwar grundsätzlich aufteilbar sein kann, aber eben nur in dem Umfang, in dem sich ein echter betrieblicher Anteil belastbar nachweisen lässt.

Neben der materiell steuerlichen Aussage enthält die Entscheidung auch einen prozessualen Hinweis. Die Klägerin hatte eine Überraschungsentscheidung gerügt, weil der Berichterstatter des Finanzgerichts zuvor eine andere vorläufige Einschätzung erkennen ließ. Der Bundesfinanzhof verneinte jedoch einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör. Ein gewissenhafter Prozessbeteiligter müsse damit rechnen, dass der vollbesetzte Senat anders entscheide als der Berichterstatter zuvor angedeutet hat.

Steuerliche Folgen für Mittelstand, Immobilienunternehmen und Spezialbranchen

Für kleine Unternehmen und mittelständische Unternehmen ist die Entscheidung ein klares Warnsignal, wenn Gesellschaftsvermögen zur Absicherung von Gesellschafterfinanzierungen eingesetzt wird. Das gilt nicht nur für klassische Immobiliengesellschaften, sondern auch für Familienunternehmen, projektorientierte Mittelständler, Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser mit komplexen Trägerstrukturen sowie Onlinehändler, deren Betriebsimmobilien oder Lagerstandorte als Sicherheit dienen könnten. Sobald eine Personengesellschaft oder GmbH & Co. KG eigene Vermögenswerte einsetzt, um den Erwerb von Beteiligungen oder andere gesellschafterbezogene Finanzierungen zu sichern, entsteht ein erhebliches Risiko für den späteren Betriebsausgabenabzug.

In der Beratungspraxis kommt es deshalb entscheidend auf die saubere Dokumentation des Sicherungszwecks an. Unternehmen sollten bereits vor Abschluss von Sicherheitenvereinbarungen prüfen, ob der Nutzen tatsächlich im Betrieb der Gesellschaft liegt oder ob in Wahrheit die Gesellschafterstellung einzelner Beteiligter gestärkt wird. Gerade bei Nachfolgemodellen, Management Buy Out Strukturen oder Gesellschafterwechseln im Mittelstand ist diese Abgrenzung zentral. Wird die Sicherheit für Anschaffungsdarlehen neuer Gesellschafter gestellt, spricht nach der aktuellen Rechtsprechung regelmäßig viel für eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung.

Für Immobilienunternehmen ist die Entscheidung besonders relevant, weil dort Grundschulden regelmäßig auf den wertprägenden Kern des Betriebs zugreifen. Wer Mietobjekte, Klinikimmobilien, Pflegeheime oder Logistikflächen im Gesellschaftsvermögen hält, muss beachten, dass spätere Ablösezahlungen an Banken steuerlich ins Leere laufen können, wenn die zugrunde liegende Sicherheit nicht betrieblich motiviert war. Dass die Zahlung der Rettung der Immobilie und der laufenden Mieten dient, genügt dann nicht.

Auch für Steuerberatende und finanzierende Banken ist das Urteil von erheblicher Bedeutung. Kreditinstitute sollten bei der Strukturierung von Sicherheiten genau erkennen, ob sie betriebliche Darlehen der Gesellschaft oder persönliche Erwerbsfinanzierungen von Gesellschaftern absichern. Für Steuerberaterinnen und Steuerberater ergibt sich die Aufgabe, gesellschaftsrechtliche und steuerliche Folgen enger zusammenzudenken. Eine zivilrechtlich praktikable Sicherheit kann steuerlich nachteilig sein, wenn sie den falschen Veranlassungszusammenhang auslöst.

Im Ergebnis stärkt die Entscheidung die Notwendigkeit einer vorausschauenden Gestaltungsberatung. Wer Sicherheiten im Umfeld von Personengesellschaften plant, sollte wirtschaftliche Zielsetzung, interne Beschlusslage, Gegenleistungen, Fremdvergleich und Dokumentation so ausgestalten, dass der betriebliche Bezug nachvollziehbar und belastbar ist. Fehlt dieser Nachweis, drohen bei Refinanzierungskosten, Beratungskosten und Wertberichtigungen spürbare steuerliche Nachteile, die sich zusätzlich auf die Gewerbesteuer auswirken können.

Fazit zur Grundschuldbestellung in der Personengesellschaft

Die Entscheidung vom 26.03.2026, IV R 4/24, macht deutlich, dass bei Personengesellschaften nicht jede wirtschaftlich sinnvolle Krisenmaßnahme auch steuerlich als betrieblich gilt. Wird eine Grundschuld auf Gesellschaftsvermögen bestellt, um Anteilserwerbe von Gesellschaftern zu finanzieren, bleibt dieser gesellschaftsrechtliche Ursprung regelmäßig prägend. Zahlungen zur Vermeidung von Zwangsverwaltung, darauf beruhende Forderungsübergänge, Rechtsverfolgungskosten und Abschreibungen verlieren dann den Zugang zum Betriebsausgabenabzug.

Für Unternehmen bedeutet das: Sicherheiten zugunsten von Gesellschaftern dürfen nie nur aus Finanzierungslogik betrachtet werden, sondern müssen von Anfang an steuerlich mitgedacht werden. Unsere Kanzlei betreut kleine und mittelständische Unternehmen sowie spezialisierte Betriebe bei der rechtssicheren Strukturierung ihrer Buchhaltungs und Finanzprozesse mit besonderem Fokus auf Digitalisierung und Prozessoptimierung. Gerade im Mittelstand lassen sich durch saubere Abläufe, klare Dokumentation und digital gestützte Entscheidungsprozesse erhebliche Kostenersparungen und steuerliche Risiken zugleich wirksam reduzieren.

Mehr über diese
Gerichtsentscheidung lesen
zur externen Veröffentlichung

Mandant werden?
Senden Sie uns Ihr Anliegen

Unsere bestens geschulten Mitarbeiter sind bei jedem Schritt für Sie da. Wir helfen gerne. Bitte melden Sie sich, wenn künstliche Intelligenz, Cloud-Lösungen, Machine Learning und eine hochaktuelle Software auch Ihr "Business-Leben" einfacher machen sollen.

Wir haben Ihre Anfrage erhalten.
Oops! Something went wrong while submitting the form.