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Gewerbesteuer

Betriebsaufspaltung und originäre Gewerblichkeit nach aktueller BFH-Rechtsprechung

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Hintergrund der Entscheidung zur gewerblichen Tätigkeit bei Betriebsaufspaltung

Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 25. August 2016 (Az. IV B 125/15) die Frage präzisiert, wann eine Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung als originär gewerblich tätig gilt. Diese Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für Unternehmer, insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen, ärztliche Einrichtungen, Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser und Onlinehändler, die Vermögenswerte wie Immobilien oder Maschinen an eine operativ tätige Schwestergesellschaft überlassen. Der Begriff der Betriebsaufspaltung beschreibt die Konstellation, in der Vermögensträger (Besitzgesellschaft) und Betriebsführende (Betriebsgesellschaft) zwar rechtlich getrennt, wirtschaftlich aber eng verflochten sind. Diese personelle und sachliche Verflechtung führt dazu, dass die eigentlich vermögensverwaltende Tätigkeit des Besitzunternehmens steuerlich als gewerblich eingeordnet wird. Damit unterliegt die Gesellschaft sowohl der Einkommensteuer als auch der Gewerbesteuer, was für viele kleine und mittelständische Betriebe ein zentrales betriebswirtschaftliches Thema ist.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Grenze zwischen bloßer Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit dort überschritten wird, wo eine enge wirtschaftliche Einheit zwischen Besitz- und Betriebsgesellschaft besteht. Der Bundesfinanzhof bestätigte dabei seine ständige Rechtsprechungslinie, wonach die Möglichkeit des beherrschenden Einflusses durch einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen die gewerbliche Qualifikation begründet. Der Gerichtshof bekräftigte zudem, dass diese Beurteilung nicht davon abhängt, ob die Besitzgesellschaft bereits aus anderen Gründen als gewerblich einzustufen wäre, etwa wegen einer gewerblichen Prägung nach § 15 Absatz 3 Nummer 2 Einkommensteuergesetz.

Rechtliche Einordnung und Begründung der gewerblichen Tätigkeit

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs setzt auf einer gefestigten dogmatischen Grundlage auf. Nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz erzielt eine Personengesellschaft gewerbliche Einkünfte, wenn sie eine selbstständige, nachhaltige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausübt, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und nicht der Land- und Forstwirtschaft oder einer freiberuflichen Tätigkeit zuzuordnen ist. Im Kontext der Betriebsaufspaltung führt die enge Verbindung zwischen Besitz- und Betriebsgesellschaft dazu, dass die Besitzgesellschaft durch die sachliche und personelle Verflechtung nicht mehr nur vermögensverwaltend tätig ist. Vielmehr ermöglicht gerade diese gegenseitige Abhängigkeit einen einheitlichen wirtschaftlichen Zweck, der die Tätigkeit als originär gewerblich prägt.

  1. Der Bundesfinanzhof stellt dabei klar, dass es für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit nicht genügt, wenn lediglich Vermögensgegenstände, etwa Immobilien, an eine andere Gesellschaft überlassen werden. Entscheidend ist, dass Vermieter und Mieter wirtschaftlich identisch sind oder über denselben geschäftlichen Willen verfügen.
  2. Darüber hinaus betont der Gerichtshof, dass dieses Institut nicht allein dem Erhalt des Gewerbesteueraufkommens dient, sondern auch sicherstellt, dass stille Reserven, also nicht realisierte Wertsteigerungen im Betriebsvermögen, einkommensteuerlich erfasst bleiben.
  3. Von strategischer Bedeutung ist auch die Abgrenzung zur sogenannten erweiterten Kürzung nach § 9 Nummer 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz, die typischerweise reine Grundstücksverwaltungsunternehmen in Anspruch nehmen können. Diese Begünstigung steht Besitzgesellschaften, die im Rahmen einer Betriebsaufspaltung tätig sind, jedoch nicht zu, da sie nach der Rechtsprechung keine bloß vermögensverwaltende, sondern eine originär gewerbliche Tätigkeit ausüben.

Für die Praxis bedeutet dies zugleich, dass Beteiligungen an der Betriebsgesellschaft als sogenanntes Sonderbetriebsvermögen II zu erfassen sind. Diese Beteiligungen dienen der Sicherung des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens und stellen ein Instrument der Betriebsaufspaltung dar, das die gewerbliche Einordnung zusätzlich festigt. Damit ist der steuerliche Zugriff auf Vermögenswerte und Erträge langfristig gesichert.

Relevanz und Auswirkungen für kleine und mittelständische Unternehmen

Die Auswirkungen dieser Rechtsprechung reichen tief in die steuerliche Gestaltungspraxis hinein. Viele mittelständische Unternehmerinnen und Unternehmer nutzen seit Jahren die Trennung zwischen Besitz- und Betriebsgesellschaft zur Absicherung von Vermögenswerten. Sei es das Arztzentrum, das die Praxisräume an eine Betriebsgesellschaft vermietet, die das operative Geschäft führt, oder das Pflegeheim, das durch eine gesonderte Immobiliengesellschaft seine Gebäude verwalten lässt – überall spielt die steuerliche Bewertung der Besitzgesellschaft eine entscheidende Rolle. Durch die erneute Bestätigung des Bundesfinanzhofs wird deutlich, dass in sämtlichen Fällen mit enger wirtschaftlicher und personeller Verbindung die Vermietungstätigkeit als gewerblich zu werten ist. Damit entfällt für diese Unternehmen die Möglichkeit, Begünstigungen für Vermögensverwalter wie die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer zu beanspruchen.

Gerade für Onlinehändler oder produzierende Mittelständler, die ihre Betriebseinrichtungen oder Lagerflächen über eine separate Gesellschaft halten, kann diese Entscheidung finanzielle Auswirkungen haben. Die Folge sind nicht nur steuerliche Mehrbelastungen, sondern auch eine Verschärfung der Buchführungspflichten, da gewerbliche Einkünfte regelmäßig der doppelten Buchführung und erweiterten Erklärungspflichten unterliegen. Gleichzeitig bietet die klare Abgrenzung mehr Rechtssicherheit für die steuerliche Planung, etwa bei Unternehmensnachfolge oder Investitionsentscheidungen. Steuerberatende sollten in jeder Betriebsprüfungs- oder Umstrukturierungsphase die Verflechtung beider Gesellschaften im Detail prüfen, um ungewollte Gewerbesteuerpflichten oder rückwirkende Belastungen zu vermeiden.

In der Gesundheitswirtschaft, etwa bei Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, wird die Entscheidung ebenfalls eine Rolle spielen. Viele dieser Einrichtungen strukturieren ihre Immobilien- und Servicegesellschaften getrennt von der operativen Einheit, um Haftungsrisiken zu minimieren. Die BFH-Entscheidung verdeutlicht, dass steuerlich dabei kein Raum bleibt, die Besitzgesellschaft als reine Vermögensverwalterin zu qualifizieren, sofern wirtschaftliche Identität oder Kontrolle zwischen den Gesellschaften besteht. Gleiches gilt für familiengeführte Betriebe, bei denen Gesellschafter vielfach beide Gesellschaften beherrschen und damit eine personelle Verflechtung schaffen.

Schlussfolgerung für die steuerliche Strategie und betriebliche Optimierung

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs unterstreicht, dass das Institut der Betriebsaufspaltung weiterhin ein zentraler Bestandteil des Unternehmenssteuerrechts bleibt. Für die Praxis bedeutet dies, dass Unternehmer frühzeitig prüfen sollten, ob ihre Unternehmensstruktur bereits eine Betriebsaufspaltung begründet, und welche steuerlichen Folgen sich daraus ergeben. Die klare Feststellung, dass Besitzgesellschaften in solchen Fällen als originär gewerblich gelten, schafft Rechtssicherheit, erfordert jedoch eine sorgfältige laufende Dokumentation. Strategische Steuerplanung und eine enge Abstimmung zwischen Unternehmensleitung und steuerlicher Beratung gewinnen dadurch an Bedeutung. Eine unzutreffende Beurteilung der gewerblichen Einkünfte kann erhebliche Nachzahlungen und Verzugszinsen nach sich ziehen, weshalb ein proaktives Management der gesellschaftsrechtlichen und steuerlichen Verflechtungen unerlässlich ist.

Unsere Kanzlei begleitet kleine und mittelständische Unternehmen, Pflegeeinrichtungen, Kliniken und Onlinehändler bei der steuerlichen Strukturierung, der Optimierung von Buchhaltungsprozessen und der Digitalisierung interner Abläufe. Durch den konsequenten Einsatz digitaler Lösungen in der Buchführung und Prozessautomatisierung konnten wir bei vielen Mandanten nachhaltige Kostenvorteile und erhebliche Effizienzsteigerungen erzielen – stets mit dem Ziel, rechtliche Sicherheit und wirtschaftliche Stärke im Mittelstand zu verbinden.

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