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Internationales

Besteuerungsrecht im Seeverkehr für Unternehmen und Arbeitnehmer

Ein Artikel von der Intelligent Accounting Steuerberatungsgesellschaft Kassel

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Grenzüberschreitende Beschäftigungsverhältnisse führen in der Praxis immer wieder zu Unsicherheiten bei der Lohn- und Einkommensteuer. Das gilt besonders dann, wenn ein Arbeitgeber im Ausland sitzt, die Tätigkeit aber ganz oder überwiegend in Deutschland ausgeübt wird. Mit seiner Entscheidung vom 09.04.2026, VI R 1/24, hat der Bundesfinanzhof für den Bereich der Schifffahrt eine wichtige Abgrenzung vorgenommen. Im Mittelpunkt steht die Frage, welchem Staat nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Zypern das Besteuerungsrecht für Arbeitslohn zusteht, wenn ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer auf einer Fähre im nationalen Seeverkehr tätig ist.

Besteuerungsrecht im nationalen Seeverkehr nach dem Doppelbesteuerungsabkommen

Dem Fall lag eine Konstellation zugrunde, die für Fährbetriebe, Reedereien, maritime Dienstleister und ausländische Arbeitgeber mit Personal in Deutschland erhebliche Relevanz hat. Der Kläger war in Deutschland ansässig und für ein Unternehmen mit Sitz in Zypern als Arbeitnehmer auf einer Passagierfähre tätig. Diese Fähre verkehrte zwischen Hamburg und einer deutschen Nordseeinsel. Die Strecke führte teilweise über die Elbe und teilweise über küstennahes Meer innerhalb der deutschen 12 Meilen Zone.

Nach dem maßgeblichen Doppelbesteuerungsabkommen, also einem völkerrechtlichen Vertrag zur Vermeidung einer doppelten steuerlichen Belastung derselben Einkünfte in zwei Staaten, gilt für Arbeitslohn grundsätzlich das Ansässigkeitsprinzip. Das bedeutet, dass Vergütungen regelmäßig in dem Staat besteuert werden, in dem der Arbeitnehmer steuerlich ansässig ist. Hiervon gibt es allerdings Sonderregelungen. Eine solche Sonderregel betrifft Tätigkeiten an Bord eines Seeschiffes im internationalen Verkehr oder an Bord eines Schiffes im Binnenverkehr. In diesen Fällen soll das Besteuerungsrecht dem Staat zustehen, in dem sich die Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

Gerade diese Ausnahme wollte der Kläger für sich in Anspruch nehmen. Aus seiner Sicht sprach die Tätigkeit auf einer Fähre dafür, dass nicht Deutschland als Ansässigkeitsstaat, sondern Zypern als Unternehmensstaat das Besteuerungsrecht zustehe. Das war für ihn wirtschaftlich günstig, weil die Vergütungen nach zyprischem Recht steuerbefreit waren. Das Finanzamt ging hingegen von einer vollständigen Steuerpflicht in Deutschland aus. Diese Einschätzung wurde nun höchstrichterlich bestätigt.

Abgrenzung von Binnenverkehr, internationalem Verkehr und nationalem Seeverkehr

Der Bundesfinanzhof hat die Reichweite der abkommensrechtlichen Sonderregelung eng und präzise ausgelegt. Zunächst lag nach Auffassung des Gerichts kein Seeschiff im internationalen Verkehr vor. Internationaler Verkehr setzt im Kern voraus, dass das Schiff grenzüberschreitend eingesetzt wird oder jedenfalls eine Auslandsberührung besteht. Daran fehlte es, weil die Fähre ausschließlich zwischen Orten innerhalb Deutschlands unterwegs war.

Ebenso wenig bejahte der Bundesfinanzhof eine Tätigkeit an Bord eines Schiffes im Binnenverkehr. Der Begriff Binnenverkehr war der zentrale Auslegungspunkt des Verfahrens. Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass ein Schiff im Binnenverkehr im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens nur ein solches Schiff ist, das ausschließlich auf innerhalb des Festlandes liegenden Binnengewässern verkehrt. Gemeint sind Flüsse, Kanäle und Seen. Damit grenzt das Gericht Binnengewässer ausdrücklich von Küstengewässern ab, auch wenn diese noch zum deutschen Inland im weiteren staatsrechtlichen Sinn gehören.

Für die betroffene Fähre war entscheidend, dass sie nicht nur auf der Elbe, sondern auch auf küstennahem Meer innerhalb der deutschen Hoheitsgewässer eingesetzt wurde. Damit handelte es sich weder um internationalen Verkehr noch um Binnenverkehr, sondern um nationalen Seeverkehr. Für diesen Fall enthält das Doppelbesteuerungsabkommen nach der Auslegung des Bundesfinanzhofs gerade keine abweichende Zuweisungsnorm zugunsten des Unternehmensstaats. Es bleibt daher bei der Grundregel, wonach Deutschland als Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers das ausschließliche Besteuerungsrecht zusteht.

Besonders praxisrelevant ist die weitere Aussage des Gerichts, dass eine streckenbezogene Aufteilung des Besteuerungsrechts nicht in Betracht kommt. Der Umstand, dass ein erheblicher Teil der Route über Binnengewässer verlief, führte also nicht dazu, den Arbeitslohn anteilig unterschiedlich zu behandeln. Das Doppelbesteuerungsabkommen sieht für einen solchen Mischfall keine Aufspaltung vor. Diese Klarstellung schafft Rechtssicherheit, verhindert aber zugleich Gestaltungen, die auf eine abschnittsweise Zuordnung der Tätigkeit zu unterschiedlichen Verkehrsarten abzielen.

Die Entscheidung ist rechtlich konsequent, weil Doppelbesteuerungsabkommen typischerweise autonom auszulegen sind. Das bedeutet, dass die dort verwendeten Begriffe nicht ohne Weiteres aus nationalen Nebenrechtsgebieten übernommen werden dürfen, sondern nach Sinn, Systematik und Zweck des Abkommens zu verstehen sind. Der Bundesfinanzhof hat den Begriff des Binnenverkehrs deshalb funktional und eng ausgelegt. Maßgeblich war nicht, dass die Route teilweise im Inland oder in inländischen Gewässern verlief, sondern dass sie eben nicht ausschließlich auf echten Binnengewässern stattfand.

Folgen für Reedereien, Fährbetriebe, kleine Unternehmen und spezialisierte Arbeitgeber

Die praktische Tragweite der Entscheidung reicht deutlich über den konkreten Fährbetrieb hinaus. Reedereien, maritime Logistikunternehmen und Betreiber von Passagierverkehren sollten ihre lohnsteuerliche und einkommensteuerliche Einordnung von Beschäftigungsverhältnissen mit Auslandsbezug sorgfältig überprüfen. Das gilt vor allem dann, wenn die Geschäftsleitung im Ausland sitzt, die Arbeitnehmer aber in Deutschland ansässig sind und auf Routen ohne Auslandsberührung eingesetzt werden.

Für kleine Unternehmen und mittelständische Unternehmen ist die Entscheidung deshalb wichtig, weil Fehlbeurteilungen beim Besteuerungsrecht schnell zu Nachforderungen, Haftungsrisiken und Korrekturaufwand in der Entgeltabrechnung führen können. Unternehmen, die Personal in wechselnden Verkehrs- oder Einsatzgebieten beschäftigen, müssen die zugrunde liegenden Doppelbesteuerungsabkommen nicht nur formal kennen, sondern auch in ihrer konkreten Reichweite richtig anwenden. Eine bloße Orientierung daran, ob ein Schiff teilweise auf einem Fluss fährt, reicht nach dieser Entscheidung gerade nicht aus.

Auch für spezialisierte Unternehmen außerhalb der klassischen Schifffahrt lassen sich Lehren ziehen. Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen oder international tätige Dienstleistungsunternehmen beschäftigen zwar in aller Regel keine Arbeitnehmer auf Fähren, stehen aber häufig vor ähnlichen Zuordnungsfragen bei grenzüberschreitender Tätigkeit, mobiler Arbeit und ausländischen Arbeitgeberstrukturen. Die Entscheidung verdeutlicht, dass Ausnahmevorschriften in Doppelbesteuerungsabkommen eng auszulegen sind und dass wirtschaftlich vorteilhafte Ergebnisse im Ausland nicht automatisch auf deutscher Ebene anerkannt werden.

Für Onlinehändler und digital aufgestellte Mittelständler liegt der praktische Nutzen vor allem in der methodischen Aussage. Sobald Personal grenzüberschreitend eingesetzt wird, etwa bei ausländischen Gesellschaften, Remote Work oder spezialisierten Betriebsmodellen, ist die exakte Prüfung des anwendbaren Besteuerungsrechts unerlässlich. Wer sich auf vermeintlich naheliegende Begriffe wie internationaler Verkehr, Inland oder Binnenverkehr verlässt, ohne die abkommensrechtliche Definition zu prüfen, geht vermeidbare Risiken ein.

Aus Sicht der Finanzinstitutionen und beratenden Berufe stärkt die Entscheidung die Notwendigkeit einer sauberen Dokumentation der tatsächlichen Einsatzorte, der Routenführung und der gesellschaftsrechtlichen Arbeitgeberstruktur. Gerade im Lohnsteuerbereich sind belastbare Unterlagen entscheidend, wenn die steuerliche Behandlung gegenüber der Finanzverwaltung begründet werden muss. Die Entscheidung zeigt zudem, dass eine steueroptimierende Verlagerung auf den Unternehmensstaat nicht greift, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Sondernorm nicht vollständig erfüllt sind.

Steuerliche Einordnung im Mittelstand rechtssicher gestalten

Die Entscheidung vom 09.04.2026, VI R 1/24, bringt eine klare Linie in einen bislang auslegungsanfälligen Bereich des internationalen Steuerrechts. Bei Einkünften eines in Deutschland ansässigen Arbeitnehmers an Bord eines Schiffes im nationalen Seeverkehr bleibt das Besteuerungsrecht grundsätzlich in Deutschland. Ein Schiff im Binnenverkehr liegt nach der nun bestätigten Auslegung nur dann vor, wenn es ausschließlich auf Flüssen, Kanälen oder Seen innerhalb des Festlandes eingesetzt wird. Küstengewässer schließen diese Einordnung aus. Ebenso wenig ist eine streckenweise Aufteilung des Arbeitslohns vorgesehen.

Für Unternehmen mit Auslandsbezug bedeutet das: Die steuerliche Beurteilung von Beschäftigungsverhältnissen muss an den tatsächlichen Einsatzbedingungen ausgerichtet werden und nicht an wirtschaftlich gewünschten Ergebnissen. Wer Prozesse in Lohnbuchhaltung, Vertragsprüfung und steuerlicher Dokumentation digital sauber aufsetzt, reduziert Haftungsrisiken und vermeidet kostspielige Korrekturen. Unsere Kanzlei betreut kleine und mittelständische Unternehmen sowie spezialisierte Betriebe bei genau diesen Fragen mit besonderem Fokus auf Digitalisierung, Prozessoptimierung in der Buchhaltung und den damit verbundenen erheblichen Kostenersparungen.

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